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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.11.1990, Az.: IV ZR 201/89

Leistungsablehungsklausel; Wirksamkeit; Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Nachteil des Versicherungsnehmers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.11.1990
Aktenzeichen
IV ZR 201/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13867
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AnwBl 1991, 266-267 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1991, 511-512 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1991, 350-352 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1991, 90-92 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Zur Prüfung der Wirksamkeit einer Leistungsablehungsklausel in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, wenn Versicherungsnehmer benachteiligt werden.

Tatbestand:

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten, bei der er seit 1982 neben einer Lebensversicherung eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung unterhält, die Zahlung der im Fall mindestens 50%iger Berufsunfähigkeit vereinbarten monatlichen Rente einschließlich eines rückständigen Betrages und begehrt daneben die Feststellung, daß er ab 16. Februar 1985 beitragsfrei zu stellen sei. Dem Versicherungsvertrag liegen Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) zugrunde, deren §§ 5 und 6 folgenden Wortlaut haben:

2

"§ 5 Erklärung über die Leistungspflicht:

3

Nach Prüfung der ihr eingereichten und von ihr beigezogenen Unterlagen erklärt die Gesellschaft gegenüber dem Ansprucherhebenden, ob, in welchem Umfang und von welchem Zeitpunkt an sie eine Leistung anerkennt.

4

§ 6 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten

5

1. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten darüber, ob, in welchem Grade und von welchem Zeitpunkt an Berufsunfähigkeit vorliegt, entscheidet ein Ärzteausschuß. Für alle sonstigen Streitpunkte sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

6

2. Die Entscheidung des Ärzteausschusses ist von dem Ansprucherhebenden bis zum Ablauf von 6 Monaten, nachdem die Erklärung der Gesellschaft nach § 5 zugegangen ist, zu beantragen. Die Gesellschaft und der Ansprucherhebende können jedoch bis zum Ablauf dieser Frist verlangen, daß anstelle des Ärzteausschusses die ordentlichen Gerichte entscheiden. Wird dieses Verlangen gestellt, so kann der Anspruch nur durch Klage geltend gemacht werden.

7

3. Läßt der Ansprucherhebende die unter Ziffer 2.) genannte Frist verstreichen, ohne daß er entweder die Entscheidung des Ärzteausschusses verlangt oder Klage erhebt, so sind weitergehende Ansprüche, als sie von der Gesellschaft anerkannt sind, ausgeschlossen. Auf diese Rechtsfolge hat die Gesellschaft in ihrer Erklärung hinzuweisen.

8

4. Es gelten die als Anhang beigefügten Bestimmungen für den Ärzteausschuß."

9

Mit einem Schreiben vom 6. November 1986 lehnte die Beklagte es ab, die beanspruchten Leistungen zu erbringen und teilte dem Kläger dabei mit:

10

"Diese Entscheidung teilen wir Ihnen unter Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung unter § 5 der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit.

11

Danach entscheidet im Fall von Meinungsverschiedenheiten darüber, ob und in welchem Grad und von welchem Zeitpunkt an Berufsunfähigkeit vorliegt, ein Ärzteausschuß (§ 6). Für alle sonstigen Streitpunkte sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

12

Die Entscheidung des Ärzteausschusses ist von dem Ansprucherhebenden bis zum Ablauf von 6 Monaten, nachdem ihm die Erklärung der Gesellschaft zugegangen ist, zu beantragen. Die Gesellschaft und der Ansprucherhebende können jedoch bis zum Ablauf der Frist verlangen, daß anstelle des Ärzteausschusses die ordentlichen Gerichte entscheiden. Wird dieses Verlangen gestellt, so kann der Ansprucherhebende nur Klage erheben. Der Ansprucherhebende hat die Kosten des Ärzteausschusses im Falle des Unterliegens bis zu 2,5% der Lebensversicherungssumme selbst zu tragen.

13

Läßt der Ansprucherhebende vorgenannte Frist verstreichen, ohne daß er entweder Klage erhebt oder die Entscheidung des Ärzteausschusses verlangt, so sind weitere Ansprüche ausgeschlossen.

14

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten machen wir von unserem Recht Gebrauch, die ordentlichen Gerichte entscheiden zu lassen."

15

In der anschließend geführten Korrespondenz ließ der Kläger unter dem 9. Januar 1987 anfragen, "ob ihre Ausführungen im Schreiben vom 6.11.86 weiter Geltung haben, sollte dies der Fall sein, so beantragen wir bereits jetzt die Einholung der Entscheidung des Ärzteausschusses, ...". Die Beklagte antwortete unter dem 2. Februar 1987, sie mache von ihrem bedingungsgemäßen Recht Gebrauch, die strittigen Fragen durch die Gerichte klären zu lassen, und wies den Kläger darauf hin, daß er nur den Weg der gerichtlichen Klärung einschlagen könne, sofern er ihre ablehnende Entscheidung nicht billigen könne. Der Kläger ließ ankündigen, er werde, falls bis 30. April 1987 eine einvernehmliche Regelung nicht erreicht werden sollte, ohne weitere Aufforderung Klage erheben lassen.

16

Am 3. Juni 1988 hat er eine am 8. Juni 1988 zugestellte Klage eingereicht, der gegenüber sich die Beklagte in erster Linie damit verteidigt, daß der Kläger die Ausschlußfrist des § 6 BB-BUZ versäumt habe. Landgericht und Berufungsgericht sind dem gefolgt. Mit seiner Revision macht der Kläger seine Ansprüche unverändert geltend.

Entscheidungsgründe

17

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (veröffentlicht in VersR 1990, 149[OLG Köln 15.06.1989 - 5 U 225/88]) und zur Zurückverweisung der Sache.

18

1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, § 6 BB-BUZ enthalte eine § 12 Abs. 3 VVG vergleichbare Ausschlußfrist. Es erachtet die in § 6 BB-BUZ getroffene Regelung eines Anspruchsverlustes für vereinbar mit § 9 AGBG, da sie nicht unklar formuliert und damit irreführend sei. In der Bestimmung sei stets nur von ein- und derselben Frist die Rede. Die Regelung sei auch nicht deshalb für den Versicherungsnehmer besonders belastend und benachteiligend, weil die Klageerhebungsfrist theoretisch auf ein Minimum an Zeit verkürzt werden könne, wenn nämlich der Versicherer erst kurz vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist die gerichtliche Entscheidung verlange. Dem kann nach Ansicht des Berufungsgerichts der Versicherungsnehmer dadurch zuvorkommen, daß er innerhalb der Frist Klage erhebt oder verlangt, es solle der Ärzteausschuß entscheiden, denn mit dieser Erklärung sei dem Versicherer seinerseits das Verlangen nach gerichtlicher Entscheidung verwehrt.

19

Die Rechtsbelehrung der Beklagten in dem Schreiben vom 6. November 1986 begegne keinen durchgreifenden Bedenken, denn es werde nicht nur auf den Verlust des Klagerechts, sondern auch des Anspruches hingewiesen. Schon in diesem Schreiben habe die Beklagte das Wahlrecht des Klägers wirksam auf die Anrufung der ordentlichen Gerichte beschränkt. Selbst wenn man es für bedenklich hielte, daß der Versicherer schon mit der die Frist überhaupt erst in Gang setzenden Erklärung über seine Leistungspflicht von seinem Recht Gebrauch mache, das Verlangen nach gerichtlicher Entscheidung zu stellen, so liege hier jedenfalls eine Einigung der Parteien auf die Entscheidung durch das ordentliche Gericht vor, denn der Kläger habe ankündigen lassen, falls es bis zum 30. April 1987 nicht zu einer einvernehmlichen Regelung komme, werde er Klage erheben lassen. Er hätte die Ausschlußfrist demnach nur noch bis zum Ablauf des 10. Mai 1987 wahren können. Das Landgericht habe zutreffend Hemmung oder Unterbrechung der Ausschlußfrist verneint. Selbst wenn man auf den letzten vorprozessualen Kontakt der Parteien (nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist) abstelle, nämlich den 8. Dezember 1987, habe der anwaltlich vertretene Kläger mit der erst Anfang Juni 1988 eingereichten Klage nicht binnen angemessener Zeit nach Beendigung der Verhandlungen Klage erhoben, was Voraussetzung dafür sei, daß es dem Schuldner nach Treu und Glauben verwehrt bleibe, sich auf eine abgelaufene Frist zu berufen.

20

Mit diesen Ausführungen hat die vom Berufungsgericht bestätigte Klageabweisung keinen Bestand.

21

2. Die in § 6 BB-BUZ der Beklagten vorgesehene Regelung (in den hier entscheidungserheblichen Passagen gleichlautend mit § 6 der in VerBAV 1975, 2 veröffentlichten Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und mit der 2. Alternative in § 12 der in VerBAV 1986, 474 veröffentlichten Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung) weicht in Nr. 3 zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 12 Abs. 3 VVG ab; auf diese Abweichung kann sich die Beklagte deshalb nicht berufen, § 15a VVG.

22

a) § 12 Abs. 3 VVG eröffnet den Versicherern eine im übrigen Zivilrecht unbekannte Möglichkeit, leistungsfrei zu werden. Der Versicherer kann seine (teilweise oder vollständige) schriftliche Leistungsablehnung mit einer Belehrung des Versicherungsnehmers verbinden, daß dieser binnen sechs Monaten ab Zugang der ablehnenden Entscheidung des Versicherers seinen Anspruch auf Leistung gerichtlich geltend machen muß, da der Versicherer sich anderenfalls mit Erfolg darauf berufen kann, daß er allein durch den Ablauf der ungenutzt gelassenen Klagefrist leistungsfrei geworden ist. § 15a VVG gestattet zwar Abweichungen zugunsten des Versicherungsnehmers hiervon, versagt dagegen Abweichungen zu seinem Nachteil die Rechtswirksamkeit.

23

b) Isoliert betrachtet ist es kein Nachteil für den Versicherungsnehmer, wenn Versicherungsbedingungen nach Leistungsablehnung des Versicherers die Anrufung eines Ärzteausschusses zur Prüfung und Beurteilung der im Rahmen einer Berufsunfähigkeit medizinisch relevanten Fragen vorsehen. Daß der Ärzteausschuß als Schiedsgutachter tätig werden soll, läßt sich § 6 BB-BUZ entnehmen. Sachverständigenverfahren werden vielfach, allerdings nicht selten schon vor der Erklärung des Versicherers, ob er leiste oder nicht, in Versicherungsverhältnissen durchgeführt. Sie begegnen keinen rechtlichen Bedenken, wenn sie, wie auch hier, dem Versicherungsnehmer nicht aufgezwungen werden und wenn sie ihm die Möglichkeit belassen, eine gerichtliche Überprüfung herbeizuführen, ob das Gutachten offensichtlich unrichtig ist.

24

c) Ebenfalls keinen Bedenken begegnet es, wenn Versicherungsbedingungen für die Entscheidung, ob nach einer Leistungsablehnung des Versicherers zunächst der Ärzteausschuß angerufen werden soll, eine bestimmte Frist vorsehen, auf die der Versicherer bei Leistungsablehnung besonders in schriftlicher Form hinweist. Es handelt sich indessen bei einer derartigen Frist nicht um die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG, so daß ihr ungenutztes Verstreichenlassen den Versicherer nicht frei werden läßt. Dieser Rechtslage ist in § 6 Nr. 2 BB-BUZ noch folgerichtig Rechnung getragen. Beiden Vertragsparteien ist in den ersten sechs Monaten nach Leistungsablehnung die Wahlmöglichkeit eingeräumt, ob der Ärzteausschuß (zunächst) eingeschaltet werden soll oder nicht, d.h. es ist in die Entscheidung beider Parteien bis zum letzten Tag der Sechs-Monats-Frist gegeben, wie weiter vorgegangen werden soll, falls sich der Versicherungsnehmer nicht mit der erklärten Leistungsablehnung zufriedengeben will. Allerdings kommt es zu einer Anrufung des Ärzteausschusses nur, wenn beide Parteien dies wollen, denn das Verlangen einer Partei nach gerichtlicher Entscheidung ist stets vorrangig, unabhängig davon, ob es vor oder nach der Erklärung der anderen geäußert wird, es möge zunächst der Ärzteausschuß eingeschaltet werden. Indessen kann die Entscheidung für den Klageweg auch am letzten Tag des Fristenlaufes fallen. Erst mit ihr ist die Rechtslage geschaffen, die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 3 VVG ist.

25

d) Das kann die Beklagte nicht mit § 6 Nr. 3 BB-BUZ unterlaufen, in dem es heißt: "Läßt der Ansprucherhebende die unter Ziffer 2) genannte Frist verstreichen, ohne daß er entweder die Entscheidung des Ärzteausschusses verlangt oder Klage erhebt, so sind weitergehende Ansprüche, als sie von der Gesellschaft anerkannt sind, ausgeschlossen. Auf diese Rechtsfolgen hat die Gesellschaft in ihrer Erklärung hinzuweisen."

26

Eine Belehrung, deren Nichtbeachtung die Sanktion des Anspruchsverlustes für den Versicherungsnehmer nach sich zieht, ist einem Versicherer erst in dem Stadium erlaubt, in dem nach erklärter Leistungsablehnung für den Versicherungsnehmer allein die Erhebung einer Klage in Betracht kommt, wenn er sich mit der Entscheidung seines Versicherers nicht abfinden will. Begibt sich der Versicherer aus dieser vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Position, indem er in seinen Versicherungsbedingungen nach Leistungsablehnung wahlweise die Anrufung eines Ärzteausschusses oder die unmittelbare Klageerhebung vorsieht, so erlaubt ihm § 15a VVG erst wieder, die Waffe des § 12 Abs. 3 VVG zu führen, wenn das Stadium erreicht ist, in dem seine ablehnende Entscheidung nur noch im Klagewege bekämpft werden kann.

27

Da § 6 Nr. 3 BB-BUZ dies außer acht laßt, kann sich der Versicherer auf diese unzulässige Regelung nicht berufen.

28

3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend. Allerdings hat die Beklagte sogleich mit ihrer Leistungsablehnung erklärt, daß sie im Falle von Meinungsverschiedenheiten von ihrem Recht Gebrauch mache, die ordentlichen Gerichte entscheiden zu lassen. Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen dieses Vorgehen, denn da das Verlangen nach gerichtlicher Entscheidung stets dem Verlangen der Gegenseite auf Anrufung des Ärzteausschusses vorgeht (und damit die gesetzlichen Rechte des Versicherungsnehmers durch eine alsbaldige Entscheidung des Versicherers für Klärung eines etwaigen Streites auf gerichtlichem Weg nicht verkürzt werden), ist nicht ersichtlich, weshalb der Versicherer seine Entscheidung dem Versicherungsnehmer, der an baldiger Klarstellung nur interessiert sein kann, nicht sogleich mit der Leistungsablehnung sollte mitteilen dürfen.

29

Mit dem Zugang der Erklärung der Beklagten war der Rechtszustand geschaffen, den § 12 Abs. 3 VVG voraussetzt. Mit einer seinen Anforderungen entsprechenden Belehrung hatte die Beklagte demnach die Sechs-Monats-Frist in Lauf setzen können, deren Verstreichenlassen sie leistungsfrei hätte werden lassen. Die Belehrung, die die Beklagte dem Kläger erteilt hat, entspricht jedoch nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 3 VVG. Die Beklagte selbst hat nicht beachtet, daß sie dem Versicherungsnehmer mit ihrem Verlangen nach gerichtlicher Entscheidung den Weg bereits abgeschnitten hatte, die Anrufung des Ärzteausschusses zu wählen. Eine § 12 Abs. 3 VVG genügende Belehrung hätte dies zunächst klarstellen müssen. An den Hinweis, daß dem Versicherungsnehmer demnach nur noch, wie im Normalfall, der Klageweg offen stehe, wenn er sich mit der Ablehnung seines Anspruches nicht zufriedengeben wolle, hätte sich die Belehrung anschließen müssen, daß er für seine gerichtliche Geltendmachung sechs Monate ab Zugang der Erklärung Zeit habe und mit ihr ausgeschlossen bleibe, wenn er diese Frist versäume.

30

Stattdessen hat die Beklagte mit dem - teilweise - im Widerspruch zu § 15a VVG stehenden Text des § 6 ihrer AVB belehrt.

31

Daraus, daß der Kläger unter dem 15. April 1987 hatte ankündigen lassen, sofern eine einvernehmliche Regelung bis zum 30. April 1987 nicht erreicht werden sollte, werde er ohne weitere Aufforderung Klage erheben lassen, kann die Beklagte nichts für sich herleiten. Diese Klageandrohung, die terminlich nicht einmal auf den Ablauf der vermeintlich von der Beklagten in Lauf gesetzten sechsmonatigen Klagefrist abgestimmt war, schadet einem Versicherungsnehmer ebensowenig wie sonst einem Gläubiger, der sich mit der Leistungsverweigerung seines Schuldners nicht zufriedengeben will.

32

Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob dem Kläger die beanspruchten Leistungen zustehen.