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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.10.1990, Az.: 2 StR 390/90

Strafschärfung durch Fehlen eines Strafmilderungsgrundes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.10.1990
Aktenzeichen
2 StR 390/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 16005
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 15.03.1990

Fundstelle

  • StV 1991, 64

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.

Prozessführer

1. Hasan K. aus B., geboren am ... 1948 in G. (T.), zur Zeit in Untersuchungshaft

2. Ramazan Y. aus Me., geboren am ... 1960 in Ka. (T.), zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer
am 26. Oktober 1990
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten K. und Y. wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15. März 1990 gegen sie und gegen den Mitangeklagten V. in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben, den Angeklagten Y. wegen unerlaubten Handeltreibens und den Angeklagten V. wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu Freiheitsstrafen verurteilt. Außerdem hat es sichergestelltes Heroin eingezogen.

2

Mit ihren Revisionen wenden sich der Angeklagte K. gegen seine Verurteilung insgesamt und der Angeklagte Y. gegen den ihn betreffenden Strafausspruch; beide Angeklagte rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Das Urteil gegen den Angeklagten V. ist rechtskräftig geworden.

3

Die Revision des Angeklagten K. ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Im übrigen führen die Rechtsmittel der beiden Beschwerdeführer zur Aufhebung der Strafaussprüche, gemäß § 357 StPO auch des Strafausspruchs gegen den Angeklagten V.

4

Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung für den Angeklagten K. "besonders erschwerend ins Gewicht fallen (lassen), daß der Angeklagte ... wie auch seine Mittäter nicht vom Rauschgift abhängig war und aus reiner Profitsucht gehandelt hat, und zwar ohne durch wirtschaftliche Schwierigkeiten dazu veranlaßt worden zu sein" (UA S. 22). Zumindest mit der erstgenannten Erwägung hat die Strafkammer das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes strafschärfend gewertet. Sie läßt sich - anders als die in BGH NStZ 1987, 550 wiedergegebenen Ausführungen - nicht als bloß mißverständliche Formulierung bei im übrigen zutreffender Gewichtung des erwähnten Umstands begreifen.

5

Der Senat kann nicht ausschließen, daß sie das Strafmaß ungerechtfertigt zu Lasten des Angeklagten beeinflußt hat. Dies gilt auch für die Strafaussprüche gegen die beiden anderen Angeklagten, bei denen das Gericht "die bereits bei K. erörterten Strafschärfungsgründe straferhöhend ins Gewicht fallen" ließ (so bei Yesilgül UA S. 26, ähnlich hinsichtlich V. UA S. 23).

6

Die Einziehungsanordnung bleibt bestehen.

7

Soweit das neu erkennende Tatgericht im Verhalten eines Angeklagten ein besonderes, das Tatbestandserfordernis beim Handeltreiben übersteigendes Gewinnstreben erblickt, sollte es dies klarer als im angefochtenen Urteil geschehen zum Ausdruck bringen. Außerdem sollte es Wendungen vermeiden, die - wie in den Strafzumessungserwägungen für Yesilgül - dahin mißverstanden werden könnten, das Gericht lege einem Angeklagten nicht nur die festgestellte, sondern auch eine nur scheinbare, vermutete strafbare Verstrickung in die Drogenszene zur Last.

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