Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.10.1990, Az.: 2 StR 310/90
Rechtfertigung des Führens einer Waffe durch Notwehr; Strafschärfende Berücksichtigung des Mitbringens einer Waffe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.10.1990
- Aktenzeichen
- 2 StR 310/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 12041
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt - 24.01.1990
Fundstelle
- StV 1991, 63-64
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Waffengesetz
Prozessgegner
Zoran L. aus N. I., geboren am ... 1959 in S. (Ju.)
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 26. Oktober 1990
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 1990, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz (Erwerbs und Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision, die allein dem Strafausspruch gilt, rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
Nach dem festgestellten Sachverhalt steckte der Angeklagte, als er mit seinem Bruder ein Lokal im Frankfurter Westend aufsuchte, eine großkalibrige Pistole ein, die er mindestens zwei Monate vorher im Bahnhofsviertel erworben hatte. Der Besuch diente der Beilegung eines Streits mit einem Bekannten, der bei früherer Gelegenheit gedroht hatte, er werde den Bruder des Angeklagten umbringen. Dieser Streit wurde im Lokal beigelegt. Beim Verlassen des Lokals wurden der Angeklagte und sein Bruder jedoch von dritten Personen unvermutet angegriffen. Sie wehrten sich. Der Angeklagte versetzte einem der Angreifer mit dem Knauf der Pistole zwei Schläge auf den Kopf. Als ein zweiter Angreifer mit einem Messer gegen seinen Bruder vorging, drohte er, daß er schießen werde und gab, als dies nichts nutzte, zwei Warnschüsse ab. Sodann sah er eine Pistole in der Hand eines der Angreifer. Diesen tötete er daraufhin mit einem Schuß in den Hals.
Die Strafkammer, die dem Angeklagten für das Körperverletzungs- und das Tötungsdelikt Notwehr zugute hält, hat bei Bemessung der Strafe für das Waffendelikt strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte von vornherein bewaffnet zu dem Treffen gegangen sei, die Waffe in einem gut besuchten Lokal benutzt habe und die Warnschüsse für Unbeteiligte gefährlich gewesen seien: Der Angeklagte habe sie nicht, was ihm zuzumuten gewesen wäre, in die Decke gerichtet; außerdem habe die große Gefahr von Verletzung Unbeteiligter durch Querschläger bestanden.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"Die strafschärfende Berücksichtigung der vorgenannten Umstände ist rechtlich fehlerhaft. Durch Notwehr waren nicht nur die gefährliche Körperverletzung und das Tötungsdelikt gerechtfertigt, sondern auch das Führen der Schußwaffe, soweit dieses mit den Tötungs- und Verletzungshandlungen unmittelbar zusammenfiel. Aus einem zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs erforderlichen und deshalb gerechtfertigten Verhaltens kann ein Strafschärfungsgrund jedoch nicht abgeleitet werden. Da der Einsatz der Waffe zur Verteidigung wegen der Rechtfertigung nicht strafbar war, lag das neben dem Erwerb (und der Ausübung der tatsächlichen Gewalt) der Verurteilung zugrunde liegende strafbare Führen der Waffe nach den Feststellungen allein darin, daß sie der Angeklagte zu dem Treffen mitgenommen hat. Dann aber kann wegen des Verbots der Doppelverwertung strafbegründender Umstände die Tatsache, daß der Angeklagte schon bewaffnet zum Treffen gegangen ist, für sich allein nicht zur Strafschärfung herangezogen werden. Da sie wegen einer vorangegangenen Drohung und der daraus erwachsenden Befürchtung eines Angriffs auf das Leben des Bruders mitgenommen wurde, also allenfalls zur Verteidigung eingesetzt werden sollte, kann auch keine - eine Strafschärfung unter Umständen rechtfertigende - besondere Verwerflichkeit dieses Akts des Führens angenommen werden."
Auf die weiteren Rügen, insbesondere die Beanstandung der generalpräventiven Erwägungen und ihrer Begründung, kommt es hiernach nicht mehr an.
Maier
Niemöller
Gollwitzer
Detter