Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1990, Az.: I ZR 113/89
„Biowerbung mit Fahrpreiserstattung“
Wettbewerbswidrigkeit; Sittenverstoß ; Wirtschaftliches Eigeninteresse; Biowerbung; Umweltbewußtsein des Publikums
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.10.1990
- Aktenzeichen
- I ZR 113/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14136
- Entscheidungsname
- Biowerbung mit Fahrpreiserstattung
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 112, 311 - 316
- BB 1991, 86-89 (Volltext mit amtl. LS)
- BB 1991, 88-89
- DB 1991, 163-164 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1992, 483-484 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1991, 407-408 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1991, 701-702 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 496 (amtl. Leitsatz)
- NuR 1991, 446-448 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- ZIP 1991, 53-55 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine Werbung, die im wirtschaftlichen Eigeninteresse des Werbenden mit dem Versprechen von Geldzuwendungen in Form der Erstattung von Fahrtkosten für die Benutzung öffentlicher Nahverkehrsmittel an das Umweltbewußtsein des Publikums appelliert, ist wettbewerbswidrig i. S. des § 1 UWG.
Tatbestand:
Der Beklagte, der in Köln ein Möbelgeschäft betreibt, schaltete im Kölner Stadtanzeiger vom 24. November 1998 eine Werbeanzeige.
Der Kläger, ein Verein gegen unlauteren Wettbewerb, hat diese Anzeige wegen des darin enthaltenen Satzes "Deshalb erstatten wir unseren Kunden bei Vorlage einer Bus- oder Bahnfahrkarte DM 1,50 zurück (bei Kauf ab DM 10,-)" als rabattrechtllch unzulässig und als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UwG beanstandet. Er hat beantragt,
den Beklagten unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen, es zu unterlassen, in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung anzukündigen: "Deshalb erstatten wir unseren Kunden bei Vorlage einer Bus- oder Bahnfahrkarte DM 1,50 zurück (bei Kauf ab DM 10,-)".
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat gemeint, ein Verstoß gegen das Rabattgesetz scheide aus, weil es sich bei der angekündigten Erstattung von 1,50 DM auf den Einzelfahrschein nicht um einen Barrabatt, sondern um eine Nebenleistung handele. Diese sei aber ebenfalls nicht zu beanstanden, da sie als handelsüblich im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. d ZugabeVO anzusehen sei. Insofern liege der Fall nicht anders als bei der seit langem für zulässig erachteten Erstattung von Parkgebühren durch Kaufhäuser und Einzelhandelsgeschäfte. Aus demselben Grunde könne die von ihm praktizierte Fahrtkostenerstattung auch nicht nach § 1 UWG als wettbewerbswidrig beanstandet werden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Einen Verstoß gegen das Rabattgesetz, gegen die Zugabeverordnung oder gegen § 1 UWG hat es nicht für gegeben erachtet. Dagegen richtet sich die (Sprung-)Revision des Klägers, mit der dieser seinen erstinstanzlichen Unterlassungsantrag weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Verurteilung des Beklagten nach dem Klageantrag.
1. Einen Verstoß gegen das Rabattgesetz hat das Landgericht verneint, weil es gemeint hat, daß die von der Werbung des Beklagten angesprochenen Verkehrskreise die in der angekündigten Erstattung von 1,50 DM liegende Geldzuwendung nicht als Nachlaß auf dessen Normalpreise verstünden, sondern als eine seine allgemeine Preisstellung unberührt lassende Nebenleistung, die lediglich zu einer teilweisen Abgeltung der Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bestimmt sei. Zwar ergebe sich für den Kunden wirtschaftlich gesehen eine Verbilligung der Ware. Diese wirke aber nicht als Preisnachlaß und erwecke demgemäß auch nicht den Eindruck eines im Falle der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gewährten Ausnahmepreises, weil die Werbung ergebe, daß der Beklagte mit einem festen, nicht der Höhe des Kaufpreises angepaßten Zuschuß die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel honorieren und einen Beitrag zum Umweltschutz leisten wolle. Diese tatrichterliche Beurteilung des Verkehrsverständnisses kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
2. Einen Verstoß gegen die Zugabeverordnung hat das Landgericht ebenfalls zu Recht verneint. Dazu hat es ausgeführt, eine Zugabe im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZugabeVO könne auch ein Geldbetrag sein, wenn dieser, wie es vorliegend der Fall sei, in Gestalt einer Fahrtkostenerstattung mit Rücksicht auf das Zustandekommen eines (Haupt-)Geschäfts, hier des Abschlusses eines Kaufvertrages, gewährt werde. Gleichwohl verpflichte das den Beklagten vorliegend nicht zur Unterlassung, weil § 1 Abs. 2 Buchst. b ZugabeVO eine solche Zugabe vom Verbot des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZugabeVO ausdrücklich ausnehme und ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 ZugabeVO angesichts der konkreten Aufmachung der Werbung des Beklagten ersichtlich ausscheide. Auch diese Feststellungen und Wertungen des Landgerichts halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
3. Nicht beigetreten werden kann jedoch dem Landgericht darin, daß die Werbung des Beklagten auch nach § 1 UWG nicht zu beanstanden sei. Das Landgericht hat einen Wettbewerbsverstoß insoweit verneint, weil die Anlockwirkung, die von der angegriffenen Werbung ausgehe, nicht so erheblich sei, daß sie als übertrieben beanstandet werden müsse. Beworben werde keine bestimmte Ware, sondern das Sortiment des Beklagten an Möbeln allgemein, und nach dem Inhalt der Werbung werde die von der Inaussichtstellung einer Geldzuwendung ausgehende Anlockwirkung weiter dadurch relativiert, daß für die Erlangung der Zuwendung die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Interesse des Umweltschutzes Voraussetzung sei, was für den gegenüber Umweltproblemen ohnehin aufgeschlossenen Verbraucher mehr im Vordergrund stehe als der angekündigte Vorteil von 1,50 DM. Auch könne nicht außer Betracht gelassen werden, daß Kaufhäuser und andere Einzelhandelsgeschäfte ihren Kunden beim Wareneinkauf Parkgebühren erstatteten, ohne daß dies zu einer unsachlichen Beeinflussung der Verbraucher führe. Sei dies aber bei der Erstattung von Parkgebühren so, könne für die Erstattung eines Fahrtkostenbetrages kein anderer Maßstab gelten.
Mit dieser Beurteilung ist das Landgericht der vorliegend in Rede stehenden Werbung, die mit dem Versprechen von Geldzuwendungen in Form der Erstattung von Fahrtkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel an das Umweltbewußtsein des Publikums appelliert, nicht hinreichend gerecht geworden.
Geldzuwendungen, die sich nicht in den Grenzen einer bloßen Aufmerksamkeitswerbung halten, unterliegen als Mittel der Wertreklame, wie auch das Landgericht nicht verkannt hat, Bedenken, weil sie die Gefahr mit sich bringen, daß die angesprochenen Verkehrskreise in ihren wirtschaftlichen Entschließungen unsachlich beeinflußt werden. (BGHZ 65, 68, 72 - Vorspannangebote; BGH, Urt. v. 2.2.1984 - I ZR 190/81, GRUR 1984, 463, 464 = WRP 1984, 386, 387 - Mitmacher-Tour). Auch im vorliegenden Fall hat die Werbung mit Vergünstigungen der in Rede stehenden Art, jedenfalls im Bereich der Waren der unteren Preisklassen, die in der angegriffenen Anzeige ausdrücklich angesprochen werden ("ab 10,--"), eine anlockende Wirkung, wie sich auch aus den vom Beklagten vorgelegten zahlreichen Vergleichsfällen ähnlicher zur Förderung des Warenabsatzes veranstalteter Werbeaktionen ergibt. (s. dazu auch das Gutachten 4/1989 des Gutachterausschusses für Wettbewerbsfragen, WRP 1990, 65, 66). Dies läßt besorgen, daß für den Entschluß der Kunden, beim Beklagten zu kaufen, insbesondere bei Einkäufen geringeren Umfangs, nicht allein Gründe der Preiswürdigkeit und Qualität maßgebend sind, sondern auch die in der beanstandeten Werbung angekündigte Fahrtkostenerstattung.
Ob - wie das Landgericht gemeint hat - eine solche Fahrtkostenerstattung von 1,50 DM bei Einkäufen ab 10,-- DM als übertriebenes Anlocken grundsätzlich als wettbewerbswidrig zu beurteilen ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn - abweichend von der Auffassung des Landgerichts - führt die Herausstellung des Umweltschutzes in Verbindung mit der Wertreklame nicht zu deren Rechtfertigung, sondern zu einem verstärkten - jedenfalls in dieser Kombination die Wettbewerbswidrigkeit begründenden - Anlockeffekt. Bei der Erweckung des Kaufinteresses aus sozialem Verantwortungsgefühl, Hilfsbereitschaft oder Mitleid hat der Bundesgerichtshof die Wettbewerbswidrigkeit eines wettbewerblichen Vorgehens in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem in der Werbung angesprochenen sozialen Engagement und der beworbenen Ware oder Leistung nicht besteht (BGH, Urt. v. 19.2.1965 - Ib ZR 45/63, GRUR 1965, 485, 487 = WRP 1965, 140, 142 - Versehrten-Betrieb; Urt. v. 16.1.1976 - I ZR 32/75, GRUR 1976, 308, 310 = WRP 1976, 233, 234 - UNICEF-Grußkarten; Urt. v. 12.3.1987 - I ZR 40/85, GRUR 1987, 534, 535 = WRP 1987, 553 - McHappy-Tag). Diese Rechtsgrundsätze gelten auch bei einer Werbung, die auf die Belange des Umweltschutzes abstellt (vgl. KG WRP 1984,607, 608; OLG Hamburg GRUR 1987, 386, 387; DB 1989, 1821 - LS; s. auch Gutachten 4/1989, aaO). Wie der Bundesgerichtshof verschiedentlich ausgesprochen hat, hat sich mit der allgemeinen Anerkennung der Umwelt als eines wertvollen und schutzbedürftigen Gutes in den letzten Jahren zunehmend ein verstärktes Umweltbewußtsein entwickelt, das dazu geführt hat, daß der Verkehr vielfach Waren und Leistungen bevorzugt, auf deren besondere Umweltverträglichkeit hingewiesen wird. Gefördert wird ein solches Kaufverhalten auch durch den Umstand, daß sich Werbemaßnahmen, die an den Umweltschutz anknüpfen, als besonders geeignet erweisen, emotionale Bereiche im Menschen anzusprechen, die von einer Besorgnis um die eigene Gesundheit bis zum Verantwortungsgefühl für spätere Generationen reichen (BGHZ 105, 277, 280 f. [BGH 20.10.1988 - I ZR 219/87] - Umweltengel; BGH, Urt. v. 20.10.1988 - I ZR 238/87, WRP 1989, 163, 164 - "... aus Altpapier"). Eine solche wahrheitsgemäße - Anknüpfung der Werbung an Fragen des Umweltschutzes ist zwar - trotz grundsätzlicher Bedenken - nicht ohne weiteres als wettbewerbswidrig zu beanstanden. Werden jedoch - ohne sachlichen Zusammenhang - die Belange des Umweltschutzes unter Ankündigung von Geldzuwendungen an den umworbenen Verbraucher dazu benutzt, um den eigenen Warenabsatz zu fördern, so ist das nicht mehr mit den Grundsätzen eines lauteren Leistungswettbewerbs zu vereinbaren.
Im vorliegenden Fall appelliert der Beklagte an ein umweltschutzbewußtes Verhalten potentieller Kunden, indem er unter Betonung der Interessen des Umweltschutzes für die Benutzung öffentlicher Nahverkehrsmittel eintritt und mit dem im Klageantrag wiedergegebenen Satz darauf hinweist, daß er bereit sei, sich dies im geschäftlichen Verkehr etwas kosten zu lassen. Damit aber benutzt der Beklagte sein Eintreten für die Belange des Umweltschutzes, die mit seinem Warenangebot in keinerlei sachlichem Zusammenhang stehen, als unsachlichen Vorspann für die Verfolgung wirtschaftlicher Eigeninteressen. Auch wenn es dem Beklagten, wie dieser geltend gemacht hat, dabei in erster Linie um den Umweltschutz gehen mag, verliert seine Werbeaussage dadurch nicht den Charakter eines Werbemittels zur Verwirklichung seiner geschäftlichen Absichten; sie ist vielmehr in besonderem Maße geeignet, die Aufmerksamkeit des Publikums auf ihn zu lenken und umsatzfördernd zu wirken. Zwar verdienen die umweltschutz- und verkehrspolitischen Erwägungen, die der Beklagte zum Gegenstand seiner Werbung macht, für sich betrachtet Beachtung und Anerkennung. Die Wettbewerbswidrigkeit seines Vorgehens, so wie sich im Streitfall eine Vergütung für umweltfreundliches Verhalten allein als Leistung seines Unternehmens darstellt, wird dadurch aber nicht beseitigt. Auch die Belange des Umweltschutzes können es nicht rechtfertigen, daß der Kaufmann, wie hier der Beklagte, bei der Verfolgung seiner geschäftlichen Zwecke das schutzwürdige und wettbewerbsrechtlich zu beachtende Interesse der Verbraucher, der Mitbewerber und der Allgemeinheit an einem an Qualität, Preiswürdigkeit und Service orientierten lauteren Wettbewerb durch Herausstellung sachfremder, nicht angebotsbezogener Hinweise auf die Notwendigkeit des Umweltschutzes außer acht läßt.
4. Kann es danach vorliegend nicht gebilligt werden, daß sich der Beklagte in seiner Werbung unter Ankündigung von Geldzuwendungen die Belange des Umweltschutzes zur Förderung seines Warenabsatzes zunutze macht, kommt es im Streitfall auf den vom Landgericht erörterten Umstand nicht mehr an, daß die Erstattung von Parkgebühren in angemessenem Umfang oder eine kostenlose oder verbilligte Zurverfügungstellung von Parkraum an Geschäftskunden zugabe- und wettbewerbsrechtlich allgemein für zulässig erachtet wird (BGH, Urt. v. 13.3.1964 - Ib ZR 117/62, GRUR 1965, 509, 511 - Wagenwaschplatz; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 26 Rdn. 43; Kap. 59 Rdn. 47 m.w.N.; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., § 1 ZugabeVO Rdn. 84; 5. auch Gutachten 5/1957 des Gutachterausschusses für Wettbewerbsfragen in: Gutachten zu Wettbewerbsfragen 1949 bis 1957; Gutachten 4/1989 desselben Ausschusses, WRP 1990, 65, 66).
5. Bei der Formulierung des Urteilsausspruchs hat der Senat den Wortlaut des Klageantrags um den in der Werbeanzeige vor dem "Deshalb"-Satz stehenden Satz ergänzt, um den Sinn des Wortes "deshalb", wie er sich aus dem Vortrag des Klägers zur Begründung der Klage ergibt, auch im Urteilstenor klarzustellen.
6. Danach war der Beklagte auf die Revision des Klägers unter Aufhebung des angefochtenen Urteils antragsgemäß zur Unterlassung zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.