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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.10.1990, Az.: II ZR 255/89

Ausschluß eines Gewerkschaftsmitglieds; Zulässigkeit; Gewerkschaftsfeindliche Partei

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.10.1990
Aktenzeichen
II ZR 255/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14082
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DStR 1991, 228 (Volltext mit amtl. LS)
  • JurBüro 1991, 95 (Kurzinformation)
  • MDR 1991, 411-412 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1991, 171-172 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1991, 485-486 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1991, 98-100 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Zu den Kriterien der Zulässigkeit des Ausschlusses eines Gewerkschaftsmitglieds, wenn es zu einer gewerkschaftsfeindlichen Partei gehört (in diesem Fall: Ausschluß des Vorsitzenden des Zentralkomitees der Marxistisch Leninistischen Partei Deutschlands - MLPD - aus der IG Metall).

Tatbestand:

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Ausschlusses des Klägers aus der verklagten Industriegewerkschaft M.. Der Kläger hat der Beklagten insgesamt zwölf Jahre angehört. Er ist Vorsitzender des Zentralkomitees der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands (MLPD), für die er 1984, 1985 und 1987 bei Kommunal-, Landtags- und Bundestagswahlen kandidiert hat. Nach ihren Selbstaussagen erzieht die 1982 aus dem Kommunistischen Arbeiterbund Deutschlands (K ABD) hervorgegangene MLPD die Arbeiterklasse im Geist des wissenschaftlichen Sozialismus im Sinne der Lehren von Marx, Engels, Lenin, Stalin und Mao Tsetung. Ihr langfristiges Anliegen ist die Erhebung der "Arbeiterklasse unter Führung ihrer Partei zum bewaffneten Aufstand" und die,Zerschlagung des bürgerlichen Staatsapparates", der als Werkzeug des zu bekämpfenden Monopolkapitalismus verstanden und zudem beschuldigt wird, er betreibe - um den Vormarsch des neu-deutschen Imperialismus nicht zu gefährden - eine "Politik der Arbeitsgemeinschaft vor allem zwischen rechten SPD- und Gewerkschaftsführern und den Kapitalistenverbänden". Ziel ist die Errichtung einer Diktatur des Proletariats, deren Hauptaufgabe die "Unterdrückung und Liquidierung des Kapitals als Klasse" sei. Dabei sollen die "politischen und militärischen Kampfformen noch lange Zeit im Vordergrund" stehen.

2

Durch Beschluß vom 14. Dezember 1982 erklärte der Beirat der Beklagten die PDS zur gewerkschaftsfeindlichen und gegnerischen Organisation. Einen entsprechenden Beschluß hatte er bereits am 16. April 1973 in bezug auf den KABD gefaßt. Am 8. Dezember 1986 schloß der Vorstand der Beklagten den Kläger nach vorheriger schriftlicher Anhörung unter Hinweis auf § 12 Ziffer 2 der Satzung aus. Nach dieser Bestimmung kann der Ausschluß von Mitgliedern ohne Untersuchungsverfahren erfolgen, wenn sie einer gegnerischen Organisation angehören oder sich an deren gewerkschaftsfeindlichen Aktivitäten beteiligen oder diese unterstützen. Die dagegen von dem Kläger gemäß § 11 Ziffer 4 der Satzung eingelegten Rechtsbehelfe der Beschwerde beim Kontrollausschuß und des Einspruchs an den Beirat blieben ohne Erfolg.

3

Die von dem Kläger erhobene, auf Feststellung der Unwirksamkeit seines Ausschlusses gerichtete Klage ist in beiden Vorinstanzen abgewiesen worden. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision bleibt ohne Erfolg.

5

Das Berufungsgericht geht in rechtlicher Hinsicht davon aus, daß die Entscheidung der Beklagten, eines ihrer Mitglieder auszuschließen, von den staatlichen Gerichten daraufhin zu überprüfen ist, ob die Ausschließungsentscheidung eine Grundlage in der Satzung hat, in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen und durch sachliche Gründe gerechtfertigt, d.h. nicht unbillig, ist. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 87, 337, 343;  102, 265, 276 f.; vgl. auch BGHZ 93, 151, 154 f.) [BGH 10.12.1984 - II ZR 91/84]. Insbesondere hat der Senat bereits in seiner früheren Entscheidung vom 10. Dezember 1984 (BGHZ 93, 151, 153) [BGH 10.12.1984 - II ZR 91/84] ausgesprochen, daß die Beklagte zu denjenigen Verbänden gehört, die aufgrund ihrer überragenden Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich bei ihrer Entscheidung über die Aufnahme und folglich auch den Ausschluß eines Mitgliedes (vgl. BGHZ 102, 265, 267) nur einen begrenzten Ermessensspielraum für sich in Anspruch nehmen können. Die Grundlage für die im vorliegenden Fall getroffene Ausschließungsentscheidung sieht das Berufungsgericht in § 12 Ziffer 1 Abs. 2 der Satzung der Beklagten. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Die Zulässigkeit einer solchen Satzungsbestimmung auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 28. September 1972 (II ZR 5/70, NJW 1973, 35; vgl. auch BGHZ 93, 151, 155 [BGH 10.12.1984 - II ZR 91/84]; zu diesem Fragenkreis ferner Sachse ArbuR 1985, 267 ff. mit umfangreichen weiteren Nachweisen sowie - der Senatsrechtsprechung folgend - R. Scholz in Maunz/Dürig, GG 6. Aufl. Art. 9 Rdn. 225) mit ausführlicher Begründung anerkannt. Danach sind Gewerkschaften grundsätzlich befugt, zum Schutz ihres Rechtes auf Selbstbewahrung in ihren Satzungen die Beendigung der Mitgliedschaft vorzusehen, wenn ein Mitglied einer mit den Zielen der Gewerkschaft unvereinbaren Gruppierung, insbesondere einer gegnerischen politischen Partei, angehört. Das in Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantierte Recht des einzelnen, einer Koalition beizutreten, sich in ihr zu betätigen und in ihr zu verbleiben, findet seine Grenze an dem ebenfalls durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Recht des Verbandes, seine innere Ordnung gegen Mitglieder zu verteidigen, die sich im Widerspruch zu ihrer Pflicht, jederzeit für die gewerkschaftlichen Ziele einzutreten, zu politischen Gruppen bekennen und diese aktiv fördern, deren Bestrebungen darauf hinauslaufen, die Gewerkschaften in ihrem durch die historische Entwicklung geprägten, vom Gesetzgeber anerkannten und von der überwältigenden Mehrheit der Gewerkschaftsmitglieder bejahten Erscheinungsbild zu beseitigen oder wesensmäßig umzugestalten. Ein Recht Mitglied einer Gewerkschaft zu sein und gleichzeitig eine Organisation mit gegensätzlichem Programm als aktives Mitglied zu unterstützen, ist ungeachtet der Bedeutung, welche die Gewerkschaftszugehörigkeit unter den heutigen Verhältnissen für den einzelnen Arbeitnehmer besitzt, auch und gerade unter dem Gesichtspunkt des Art. 9 Abs. 3 GG nicht anzuerkennen. An diesen Grundsätzen hält der Senat fest. Sie werden letztlich auch von der Revision ebenso wie die formale Ordnungsgemäßheit des im vorliegenden Fall durchgeführten Ausschließungsverfahrens nicht in Zweifel gezogen.

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Die Einwendungen der Revision richten sich vielmehr in erster Linie dagegen, daß das Berufungsgericht die MLPD als gegnerische Organisation im Sinne des § 12 Ziffer 1 Abs. 2 der Satzung der Beklagten angesehen hat. Sie meint, das Berufungsgericht sei dem Grundsatzprogramm dieser Partei nicht gerecht geworden, indem es Teile desselben aus ihrem Zusammenhang gerissen und in entstellender Weise neu zusammengefügt habe. Bei richtiger Auslegung hätte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß das Grundsatzprogramm ideologisch in allen wesentlichen Punkten auf den Lehren von Marx und Engels als den Begründern der kommunistischen Weltanschauung beruhe. Eben diese kommunistische Weltanschauung sei jedoch in der Entschließung des 14. Gewerkschaftstages (1983) als des höchsten Organs der Beklagten ausdrücklich als vereinbar mit der Gewerkschaftszugehörigkeit erklärt worden. Diese Entschließung stelle nicht nur eine Selbstbindung der Beklagten dar, die es verbiete, daß eine Organisation allein deshalb zum Gegner erklärt werden dürfe, weil sie kommunistische Zielvorstellungen vertrete. Sie konkretisiere überdies in verbindlicher Weise die aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 9 Abs. 1 GG folgende Verpflichtung der Beklagten, den Begriff der gegnerischen Organisation in einer Weise auszulegen und anzuwenden, die dem durch diese Grundrechte gewährten Schutz der Pluralität unterschiedlicher Meinungen und Weltanschauungen sowie dem Prinzip der Einheitsgewerkschaft gerecht werde, zu dem sich die Beklagte ausdrücklich bekenne. Mit diesen Angriffen kann die Revision keinen Erfolg haben.

7

Die Einstufung der MLPD als gewerkschaftsfeindliche Organisation durch die Ausschließungsorgane der Beklagten und das Berufungsgericht ist auch unter den von der Revision angeführten rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Es ist zwar richtig, daß die Aussagen des Grundsatzprogramms dieser Partei, aus denen das Berufungsgericht sein Ergebnis ableitet, sich in verschiedenen Abschnitten dieses Programms finden und teilweise zunächst nur Analysen der sogenannten kapitalistischen Gesellschaft wiedergeben und teilweise nur als Fernziele formuliert sind. Dies ändert jedoch nichts daran, daß die MLPD den gewaltsamen Sturz der freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland anstrebt. Ihr Parteistatut und ihr Grundsatzprogramm bezeichnen als langfristiges Ziel ausdrücklich die Erhebung der Arbeiterklasse unter Führung dieser Partei zum bewaffneten Aufstand, die Zerschlagung des bürgerlichen Staatsapparates und seine Ersetzung durch eine Diktatur des Proletariats (Präambel des Statuts sowie Grundsatzprogramm E 8 F 2 und F 8). Dem steht nicht entgegen, daß dieser Umsturz erst in der Zukunft bei Vorhandensein einer revolutionären Situation erfolgen soll, deren Eintritt aber durch Verschärfung des Klassenkampfes und des Klassenbewußtseins zu fördern ist (Grundsatzprogramm F 2 und F 8). Demgegenüber bekennt sich die Beklagte nach § 2 Abs. 1 und 2 ihrer Satzung nicht nur eindeutig zu der von der MLPD bekämpften freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Sie verpflichtet sich sogar ausdrücklich zur Wahrung und Verteidigung dieser Grundordnung, innerhalb welcher sie sich wie auch andere DGB-Gewerkschaften als umfassende Vertretung der Interessen der in ihr organisierten Arbeitnehmer besteht, deren Lebenslage und soziale Rechte sie im Rahmen der geltenden Gesetze mit den bekannten, hier nicht näher zu beschreibenden gewerkschaftlichen Mittel (vgl. auch die Aufzahlung in § 2 Abs. 3 der Satzung) zu verbessern und auszubauen trachtet. Allein schon die grundsätzliche Feindschaft der MLPD gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, als deren Teil sich die Beklagte sieht und deren Verteidigung sie sich zur satzungsmäßigen Aufgabe gemacht hat, reicht dazu aus, die Feststellung der Ausschlußgremien der Beklagten und des Berufungsgerichts zu tragen, die MLPD sei für die Beklagte eine gegnerische Organisation. Hinzu kommt, daß für freie Gewerkschaften heutiger Prägung, zu denen sich die Beklagte nach ihrer Satzung zählt, in der von der MLPD angestrebten Diktatur des Proletariats, in der die Arbeitermassen... unter Führung der kommunistischen Partei die Lenkung und Verwaltung von Produktion und Gesellschaft in die Hand nehmen" (Grundsatzprogramm E 5), kein Platz mehr wäre. Aber auch bis dahin kann eine gewerkschaftliche Betätigung, wie sie die MLPD ihren Mitgliedern anrät, selbst bei vorübergehender Übereinstimmung mit gewerkschaftlichen Einzelforderungen nur ein Mittel zum Zweck sein, die Gewerkschaften für die eigenen Ziele der Verschärfung des Klassenkampfes im Interesse der Herbeiführung einer für den gewaltsamen Umsturz reifen Situation zu benutzen (Grundsatzprogramm F 2 und 3).

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Entgegen der Ansicht der Revision hat sich die Beklagte auch nicht durch den Beschluß ihres 14. ordentlichen Gewerkschaftstages vom Oktober 1983 dergestalt gebunden, daß ihre dafur zuständigen Organe künftig nicht mehr berechtigt sind, aktive Mitglieder von Vereinigungen eindeutig kommunistischer Prägung aus der Gewerkschaft auszuschließen. Zwar heißt es darin, die verschiedenen weltanschaulichen und politischen Strömungen innerhalb der Gewerkschaftsbewegung z.B. Sozialdemokraten, Christen, Kommunisten - hätten ihren Platz in der IG M.. Bei vernünftiger Betrachtungsweise kann in einer derart allgemein gehaltenen Erklärung eines Gewerkschaftstages jedoch nicht mehr gesehen werden als eine programmatische Resolution, deren Sinn darin liegt, die grundsätzliche Neutralität und Toleranz der Einheitsgewerkschaft gegenüber allen politischen und weltanschaulichen Einstellungen und Gesinnungen zu betonen. Dafür spricht bereits, daß in der Erklärung Christen, Sozialdemokraten und Kommunisten unterschiedslos und ohne jede nähere Differenzierung innerhalb dieser großen Strömungen nebeneinander aufgezählt werden. Aus einer solchen Grundsatzerklärung, die im Prinzip nicht mehr besagt, als daß u.a. auch Kommunisten Gewerkschaftsmitglieder sein können, kann nicht entnommen werden, daß die verantwortlichen Gewerkschaftsorgane einzelne linksextremistische Gruppen kommunistischer Prägung auch dann nicht mehr als gegnerische Organisationen einstufen dürften, wenn sie nach pflichtgemäßem Ermessen davon überzeugt sind, daß die betroffene Gruppierung aufgrund ihrer konkreten Programmatik und Militanz eine Gefahr für den Bestand und die innere Geschlossenheit der Gewerkschaften darstellt. Kennzeichnend dafür ist, daß der Gewerkschaftstag seine Toleranzerklärung nicht zum Anlaß genommen hat, die bestehenden Beschlüsse des Beirats, der als oberstes Organ der Beklagten zwischen den Gewerkschaftstagen (§ 19 Ziffer 1 Abs. 1 der Satzung der Beklagten) bestimmte Organisationen mit kommunistischen Vorzeichen, darunter auch die MLPD, ausdrücklich zu gegnerischen erklärt hatte, aufzuheben, obwohl davon auszugehen ist, daß den Mitgliedern des Gewerkschaftstages die Existenz dieser Beiratsbeschlüsse bekannt war. Der die MLPD betreffende Beschluß war zu diesem Zeitpunkt nicht einmal ein Jahr alt. Eine solche Aufhebung wäre aber zu erwarten gewesen, wenn der Gewerkschaftstag seiner Grundsatzresolution eine so weittragende Bedeutung hätte beilegen wollen, wie sie der Entscheidung zukäme, kommunistische Parteien und Organisationen unter gar keinen Umständen mehr als Gegner der Gewerkschaften zu betrachten.

9

Auch der vorliegende Fall (vgl. dazu bereits Urt. v. 28. September 1972 aaO. S. 35) nötigt nicht zu der Entscheidung, ob schon die Mitgliedschaft des Klägers in der MLPD für sich alleingenommen - insbesondere auch im Lichte der Erklärung der 14. Gewerkschaftstages - seine Ausschließung unter allen Umständen hätte rechtfertigen können. Dafür könnte allerdings der Umstand sprechen, daß die nach dem Prinzip des sogenannten demokratischen Zentralismus organisierte MLPD ihren Mitgliedern die Verpflichtung zur strikten Einhaltung der Parteidisziplin auferlegt (§§ 9 und 13 sowie § 1 und § 4 Ziffer 4 des Statuts), was jede - auch teilweise - Distanzierung eines Mitgliedes von den Parteizielen (vgl. BGH aaO.) von vornherein ausschließt. Denn jedenfalls kann es den zuständigen Organen der Beklagten nicht verwehrt sein, sich von einem Mitglied zu trennen, das es nicht bei den in der Parteimitgliedschaft liegenden allgemeinen Bekenntnis zu den Zielen dieser Partei beläßt, sondern das sich, wie der Kläger als Vorsitzender des Zentralkomitees dieser Partei und als ihr Kandidat bei Kommunal-, Landtagsund Bundestagswahlen, auch tatsächlich aktiv in der Öffentlichkeit für die Verwirklichung dieser Ziele, nämlich Beseitigung der demokratischen Staatsordnung des Grundgesetzes und damit letztlich auch der durch ihre Satzung auf diese Wertordnung verpflichteten Gewerkschaften einsetzt. Die Mitgliedschaft eines derart herausgehobenen aktiven Funktionärs einer begründetermaßen als gegnerisch eingestuften Partei begründet für die Gewerkschaft im besonderen Maße die Gefahr, in ihrer inneren und äußeren Geschlossenheit geschwächt, unterwandert, zersetzt und für dem eigenen satzungsmäßigen Selbstverständnis fremde Ziele mißbraucht zu werden. Gegen diese Gefahr muß sich die Gewerkschaft, wie das Berufungsgericht zutreffend im Anschluß an die Senatsentscheidung vom 28. September 1972 (aaO. S. 36) ausgeführt hat, beizeiten und nicht erst dann wehren können, wenn sie unmittelbar vor ihrer Verwirklichung steht oder es sogar schon zu spät dafür ist. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht dem Umstand, daß sich die MLPD gegenwärtig gewaltfrei verhält und auch dem Kläger bei seinem Auftreten innerhalb der Gewerkschaft ein konkretes gewerkschaftsfeindliches Verhalten nicht zur Lastfällt, kein entscheidendes Gewicht beigemessen. Ebensowenig kann unter den vorbezeichneten Umständen anerkannt werden, daß der Ausschluß des Klägers bei Abwägung der beiderseitigen Belange eine unverhältnismäßige, den Kläger insbesondere wegen des Verlustes der Möglichkeit, seine beruflichen Interessen auf gewerkschaftlicher Ebene zu verfolgen, unbillig hart treffende Maßnahme sei. Ausschlaggebend ist letztlich, daß sich der Kläger nicht im allgemeinen politischen Raum öffentlich und aktiv für eine Partei einsetzen kann, die die Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes propagiert, und gleichzeitig einer Gewerkschaft angehören kann, die sich als Teil dieser gewaltsam zu zerschlagenden Ordnung versteht und durch ihre Satzung ausdrücklich zu deren Wahrung und Verteidigung verpflichtet hat, ohne daß dies dem Interesse dieser Gewerkschaft schadet und von ihr berechtigtermaßen als unerträgliche Gefährdung betrachtet werden muß.