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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.10.1990, Az.: III ZR 169/89

Anspruch auf Nachentrichtung von Straßenreinigungsentgelt ; Verpflichtung zur Entrichtung eines privatrechtlichen Straßenreinigungsentgelts ; Öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ausgestaltung der Straßenreinigung ; Anordnung des Anschlusszwangs und Benutzungszwangs und privatrechtliche Regelung der Benutzung der Straßenreinigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.10.1990
Aktenzeichen
III ZR 169/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 15718
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 13.04.1989

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1992, 223-224 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

B.,
vertreten durch die Geschäftsleitung der B. Stadtreinigungs-Betriebe - Eigenbetrieb von B. -, R. straße 96, B.

Prozessgegner

D. G. zur F. des W., gemeinnützige AG, DeGeWo,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Hartmut E. und Joachim K., P. Straße 60, B.

Amtlicher Leitsatz

Für Rechtsstreitigkeiten wegen Straßenreinigungsentgeltforderungen in Berlin ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 1990
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. April 1989 aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für zulässig erklärt.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an den 24. Zivilsenat des Kammergerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Grundstückseigentümerin. Der Kläger nimmt sie auf Nachentrichtung von Straßenreinigungsentgelt in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte entsprechend dem Klageantrag zur Zahlung von 6.659,80 DM nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, da der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben sei. Dieses Urteil hat der erkennende Senat durch Urteil vom 15. Mai 1986 - III ZR 27/85 - BGHWarn 1986 Nr. 157 = UPR 1987, 300 - aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat nach erneuter Verhandlung das Urteil des Landgerichts wiederum aufgehoben, den ordentlichen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag des Klägers an das zuständige Verwaltungsgericht verwiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger weiterhin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

2

Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht.

3

I.

1.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung:

4

Rechtsgrundlage des beanspruchten Entgelts sei § 7 Bin StrReinG. Aus dieser Vorschrift lasse sich nicht entnehmen, daß das dort vorgesehene Straßenreinigungsentgelt nur als öffentlich-rechtliche Abgabe zulässig sei. Von der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, das Entgelt privatrechtlich auszugestalten, habe der Kläger aber keinen Gebrauch gemacht. Weder durch eine "gesetzliche Norm des privaten Rechts" noch durch einen privatrechtlichen Vertrag sei eine Verpflichtung zur Entrichtung eines privatrechtlichen Entgelts begründet worden. Eine einseitige Erklärung der B. Stadtreinigungsbetriebe, das dem Land Berlin von den Anliegern aufgrund eines gesetzlichen Schuldverhältnisses des öffentlichen Rechts geschuldete Entgelt wie ein privates Entgelt behandeln zu wollen, könne eine privatrechtliche Verpflichtung nicht begründen.

5

2.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

6

II.

Für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

7

1.

§ 7 Abs. 7 Bin StrReinG in der Fassung des 4. Gesetzes zur Änderung des Straßenreinigungsgesetzes vom 30. Juni 1988 (GVBl S. 977), der für Rechtsstreitigkeiten wegen Entgeltforderungen ausdrücklich den ordentlichen Rechtsweg eröffnet, ist im vorliegenden Fall allerdings (noch) nicht anwendbar, weil er nach Art. IV Abs. 1 des Änderungsgesetzes erst ab 1. Januar 1991 gilt. Der ungewöhnlich lange Aufschub des Inkrafttretens steht allerdings in keinem Zusammenhang mit der Regelung der Rechtswegfrage, sondern ist lediglich mit der - aus der großen Zahl zusätzlicher Entgeltschuldner durch die Einführung der Entgeltpflicht für Hinterlieger sich ergebenden - Notwendigkeit begründet worden, alle Tarifpositionen der Straßenreinigung neu festzusetzen (Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucksache 10/1742 S. 4 - zu Art. IV des Gesetzentwurfs).

8

2.

Das Berufungsgericht bezweifelt nicht, daß der Gegenstand des vorliegenden Leistungsverhältnisses eine Regelung in zivilrechtlicher Form zuläßt. Die Straßenreinigung gehört zur Daseinsvorsorge und damit zum Bereich der leistenden Verwaltung. Ihr Träger kann die Benutzungsverhältnisse öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestalten; denn der Staat und die öffentlichen Unternehmen können überall dort, wo nichts Gegenteiliges vorgeschrieben ist, zwischen den Handlungsformen des öffentlichen und des privaten Rechts wählen.

9

Auch die - unzweifelhaft öffentlich-rechtliche - Anordnung des Anschluß- und Benutzungszwangs steht einer privatrechtlichen Regelung der Benutzung nicht entgegen (Senatsurteil vom 3. November 1983 - III ZR 227/82 - MDR 1984, 558). Wo ein Leistungstausch auf öffentlich-rechtlichem Zwang beruht, ist zwar für die Zwangsbeziehung selbst das Privatrecht ausgeschlossen, nicht jedoch die Möglichkeit, für die Abwicklung wieder auf das Privatrecht zurückzugreifen.

10

3.

Das Berufungsgericht schließt sich dem Senat auch darin an, daß sich dem § 7 Bin StrReinG nicht entnehmen läßt, der Berliner Landesgesetzgeber habe als Straßenreinigungsentgelt der Anlieger nur eine öffentlich-rechtliche Abgabe zulassen wollen. Es geht selbst davon aus, daß die in § 7 Bin StrReinG gewählte Bezeichnung "Entgelt" neutral ist und demgemäß grundsätzlich die Möglichkeit offenläßt, das zu erhebende Entgelt privatrechtlich auszugestalten.

11

4.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, von dieser Möglichkeit, das zu erhebende Entgelt privatrechtlich auszugestalten, habe der Kläger nicht wirksam Gebrauch gemacht und deshalb sei der Zivilrechtsweg nicht gegeben, ist durch Rechtsirrtum beeinflußt.

12

a)

Diese Auffassung entzieht sich nicht etwa deshalb revisionsgerichtlicher Nachprüfung, weil sie nichtrevisibles Landesrecht betrifft.

13

Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung ausdrücklich nicht ausschließlich auf die Auslegung und Anwendung nichtrevisiblen Landesrechts. Es zieht nicht in Zweifel, daß der Kläger in den Leistungsbedingungen für die Stadtreinigung eine privatrechtliche Entgeltpflicht begründen wollte.

14

Es ist vielmehr der Auffassung, eine Verpflichtung zur Entrichtung eines privatrechtlichen Entgelts hätte nur durch eine gesetzliche Norm des privaten Rechts oder durch einen privatrechtlichen Vertrag erfolgen können, nicht aber durch eine einseitige Erklärung des Klägers.

15

b)

Mit dieser Begründung läßt die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs sich nicht verneinen.

16

Maßgebend für die Zuordnung (des gesamten Benutzungsverhältnisses) ist der Wille des zuständigen Verwaltungsträgers, der aus den jeweiligen Umständen, insbesondere aus der Benutzungsordnung, zu ermitteln ist. Indizien bilden die Art der Benutzungsordnung (Satzung oder Allgemeine Geschäftsbedingungen), die jeweils verwendeten Rechtsformen (etwa Auflösung des Verhältnisses durch Widerruf oder Kündigung), das Entgelt (Gebühr oder Nutzungsentgelt), der Hinweis auf Rechtsmittel (vgl. Maurer, AllgVerwR 4. Aufl., § 3 Rn. 26).

17

Im vorliegenden Fall ergibt der Wille der Verwaltung, einen privatrechtlichen Entgeltanspruch zu begründen, sich aus den für die Beurteilung des Entgeltanspruchs maßgebenden Leistungsbedingungen der B. Stadtreinigungs-Betriebe in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1969 (ABl 1970 S. 46). Sie sind ausdrücklich als "Geschäftsbedingungen" bezeichnet. Die in ihnen vorgesehenen Straßenreinigungsentgelte werden nicht durch Verwaltungsakt festgesetzt; vielmehr werden für sie "Rechnungen" ausgestellt (§ 13 Abs. 2). Für Rechtsstreitigkeiten aus den Leistungsbedingungen ist der ordentliche Rechtsweg vorgesehen und das Amts- bzw. Landgericht für zuständig erklärt (§ 28).

18

c)

Die Frage, ob auf dieser Grundlage im Einzelfall ein privatrechtliches Leistungsverhältnis ohne einen individuellen Vertragsschluß entstehen kann oder ob die Verwaltung die Rechtsmacht besitzt, durch allgemeine verwaltungsrechtliche Regelungen privatrechtliche Verpflichtungen zu begründen, betrifft nicht die Zulässigkeit des (ordentlichen) Rechtswegs, sondern das materiell-rechtliche Bestehen eines Anspruchs und damit die Begründetheit der Klage.

19

III.

Das Berufungsurteil kann daher mit der gegebenen Begründung nicht bestehenbleiben. Eine abschließende sachliche Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Der Senat hat von der ihm durch § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen.

Krohn, Richter
Engelhardt, Richter
Rinne, Richter
Wurm, Richter
Deppert, Richter