Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.10.1990, Az.: I ZR 10/89
„TÜV-Prüfzeichen“
Irreführende Werbung; TÜV-Prüfzeichen; Brillenfassung; Einzelprüfungsauftrag; Untersuchung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.10.1990
- Aktenzeichen
- I ZR 10/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13961
- Entscheidungsname
- TÜV-Prüfzeichen
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1991, 292-293 (Volltext mit amtl. LS)
- CR 1991, 343-344 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- DB 1991, 857 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1991, 552-554 (Volltext mit amtl. LS) "TÜV-Prüfzeichen"
- MDR 1991, 408-409 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 428-429 (Volltext mit amtl. LS) "TÜV-Prüfzeichen"
- WRP 1991, 163-166 (Volltext mit amtl. LS) "TÜV-Prüfzeichen"
Amtlicher Leitsatz
Zur irreführenden Werbung mit einem Prüfzeichen, das ein Technischer Überwachungsverein Brillenfassungen verliehen hat, die er aufgrund eines Einzelprüfungsauftrags des betreffenden Unternehmens und anhand eines zur Durchführung dieses Auftrags entwickelten eigenen Prüfungssystems auf ihre Qualität untersucht hat.
Tatbestand:
Die Beklagte, die Brillen an Augenoptiker vertreibt, erteilte im Jahre 1984 dem Technischen Überwachungsverein Hessen e.V. (TÜV Hessen) einen Prüfungsauftrag für einen Teil ihrer Brillenfassungen zur Erlangung des TÜV-Prüfzeichens. Zur Durchführung dieses Auftrags entwickelte der TÜV Hessen nach Fühlungnahme mit anderen Technischen Überwachungsvereinen ein eigenes Prüfungssystem aus Qualitätsanforderungen und Prüfungsmethoden für Brillenfassungen aus Metall. Auf dieser Grundlage prüfte er auftragsgemäß u.a. die Brillenfassungen der Kollektion "Charme" der Beklagten. Er kam zu dem Ergebnis, daß diese Brillenfassungen die gestellten Prüfungsanforderungen erfüllten und erlaubte der Beklagten, das TÜV-Prüfzeichen im geschäftlichen Verkehr für die Brillenfassungen der Kollektion "Charme" zu verwenden. Die Beklagte stellte daraufhin Augenoptikern für den Verkauf Werbematerial zur Verfügung, in dem das TÜV-Prüfzeichen in den im Klageantrag wiedergegebenen Gestaltungen herausgestellt wird. In einem Werbeblatt (Anlage K 1) wird das Prüfzeichen abgebildet unter der Überschrift "Dieser Meisterbetrieb führt TÜV-geprüfte Brillengestelle der Kollektion Charme (Prüfzeichen B-1021 TÜV Hessen/August 1984)". Unter der Überschrift "Dieses Zeichen steht für" folgt eine Erläuterung der einzelnen Prüfkriterien, wie z.B. "Sicherheit", "Korrosionsschutz". Als Ergebnis heißt es: "Brillenfassungen von A. -Charme erfüllen die vom TÜV-Hessen gestellten Prüfungsanforderungen". Augenoptiker, die von der Beklagten dieses Werbematerial erhalten hatten, warben in Zeitungsanzeigen mit dem Hinweis auf das "TÜV-Zertifikat".
Die Klägerin, ein Wettbewerbsverein, sieht die Verwendung des TÜV-Prüfzeichens als Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG an. Durch die von den Augenoptikern benutzten Werbemittel der Beklagten würden die Verbraucher irregeführt. Die Beklagte versuche durch die Verwendung des TÜV-Prüfzeichens die Autorität des Technischen Überwachungsvereins, der dem Verkehr durch seine Tätigkeit im Kraftfahrzeugwesen und bei der Prüfung von Industrieanlagen bekannt sei, für ihre wettbewerblichen Zwecke zu nutzen. Es werde der Anschein erweckt, die TÜV-Untersuchung beruhe als unabhängige Qualitätskontrolle auf einer behördlichen Beauftragung oder gesetzlichen Anordnung. Die Verbraucher erwarteten bei Brillenfassungen mit dem TÜV-Prüfzeichen, daß diese objektive, von den Fachkreisen entwickelte Gütebedingungen erfüllt hätten, und daß die Einhaltung der Gütebedingungen kontinuierlich überwacht werde. Tatsächlich sei der TÜV jedoch nur wie ein bezahlter Gutachter tätig geworden. Ebenso unzutreffend sei die mit dem TÜV-Prüfzeichen verbundene Vorstellung des Verkehrs, solche Brillenfassungen hätten eine ganz besondere Qualität und überträfen darin Brillenfassungen, die nicht TUV-geprüft seien.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,
Augenoptikern im Rahmen eines "Leistungsangebots" gem. Anlage K 1 Werbemittel zur Verfügung zu stellen, die dem einzelnen Augenoptiker die Möglichkeit geben, mit dem nachfolgend abgebildeten Wort-Bildzeichen zu werben.
"Folgt Grafik"
hilfsweise,
in dieser Weise zu werben, es sei denn, die Prüfung der Brillenfassungen erfolgt nach Kriterien, für die zuvor fachkundige Stellungnahmen der einschlägigen Fachkreise, z.B. Fachverbände, eingeholt wurden, und/oder
die Überwachung der Einhaltung der Gütekriterien kontinuierlich oder stichprobenartig zumindest in der Weise erfolgt, daß in den Produktionsstätten jeweils mehr als zwei Untersuchungen pro Jahr vorgenommen werden, und/oder
die Prüfung der Brillenfassungen auf Formbeständigkeit und der Falltest werden mit eingesetztem Glas durchgeführt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Nach ihrer Ansicht führt die werbliche Verwendung des TÜV-Prüfzeichens nicht zu einer Irreführung der Verbraucher. Das vom TÜV Hessen entwickelte Prüfverfahren sei nicht zu beanstanden. Das TÜV-Prüfzeichen sei der Beklagten nach einer sorgfältigen Materialuntersuchung verliehen worden. Seine Verwendung sei deshalb nicht zur Irreführung der Verbraucher geeignet. Jedem Wettbewerber stehe es frei, die Qualität seiner Brillenfassungen durch einen Technischen Überwachungsverein prüfen zu lassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe dadurch gegen §§ 1, 3 UWG verstoßen, daß sie Augenoptikern Werbemittel zur Verfügung gestellt habe, um deren Werbung mit dem Prufzeichen des TÜV Hessen zu ermöglichen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Verwendung des TÜV-Prüfzeichens für eine bestimmte Brillenfassung sei - geeignet, bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher unrichtige Vorstellungen darüber zu erwecken, welche Tätigkeit der TÜV Hessen in diesem Fall ausgeübt habe und welche Qualität TÜV-geprüfte Brillenfassungen im Vergleich zu anderen Brillenfassungen hätten.
Der TÜV Hessen sei hier nicht wie in anderen Fällen aufgrund gesetzlicher Vorschriften tätig geworden, die im Sicherheitsinteresse für bestimmte Bereiche eine Prüfung oder Überwachung vorschreiben, oder aufgrund behördlicher Anordnung, sondern - wenn auch durchaus satzungsgemäß - aufgrund eines bezahlten Privatauftrages und in einem Bereich, in dem zwingende Überwachungspflichten und bestimmte Prüfungskriterien nicht bestünden. Auch wenn dies seine Neutralität und Objektivität nicht in Frage stellen müsse, liege es deshalb nahe, die Werbung der Beklagten mit dem TÜV-Prüfzeichen wettbewerbsrechtlich ebenso als unzulässig anzusehen wie die Werbung mit einem bezahlten wissenschaftlichen Privatgutachten unter dem Anschein, es handele sich um das unabhängige Urteil eines Unbeteiligten. Das von dem TÜV Hessen entwickelte Prüfprogramm sei zwar als solches nicht zu beanstanden; es entspreche in seinen Anforderungen im wesentlichen dem Entwurf der DIN-Norm 58 199 für Brillenfassungen (Anforderungen und Prüfung) und gehe zum Teil sogar darüber hinaus. Die Verbraucher hätten aber, wie das eingeholte demoskopische Gutachten ergeben habe, bei Brillenfassungen mit einem TÜV-Prüfzeichen weitergehende Erwartungen. Bereits ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher laufe Gefahr, die ihm insbesondere von der gesetzlich angeordneten Überwachung von Kraftfahrzeugen vertrauten Vorstellungen auf die TÜV- Prüfung von Brillenfassungen zu übertragen. Nicht nur diese Verbraucher, die hinter dem TÜV-Prüfzeichen eine gesetzliche Vorschrift oder eine behördliche Anordnung, nicht einen bezahlten Auftrag an den TÜV Hessen vermuteten, sondern auch ein erheblicher Teil der nicht dieser Fehlvorstellung unterliegenden Befragten habe aufgrund des TÜV-Prüfzeichens die unzutreffende Erwartung, daß die mit dem Prüfzeichen versehenen Brillenfassungen der Beklagten im Verhältnis zu den übrigen auf dem Markt angebotenen Fassungen eine etwas bessere oder eine wesentlich bessere Qualität aufwiesen. Diese Fehlvorstellung sei geeignet, einen nicht unerheblichen Teil der Verbraucher zu veranlassen, eine TÜV-geprüfte Brillenfassung jeder anderen vorzuziehen.
II.1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte gemäß dem Hauptantrag verurteilt, die Werbung mit dem Prüfzeichen des TÜV Hessen zu unterlassen, weil ein nicht unerheblicher Teil der Verkehrskreise dem TÜV-Prüfzeichen zu Unrecht die Qualitätsaussage entnehme, daß die damit versehenen Brillenfassungen besser als die übrigen auf dem Markt angebotenen Brillenfassungen ohne TÜV-Prüfzeichen seien (§ 3 UWG). Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe sich bei seinen Feststellungen auf die Meinungsumfrage gestützt, obwohl deren Fragestellung teilweise suggestiv gewesen sei. Durch die Frage (8 A und B), ob bei einer TÜV-Prüfung einer Brillenfassung ein Falltest vorgenommen wurde, und wenn ja, ob dies mit oder ohne eingesetzte Brillengläser (aus Glas oder Kunststoff) geschehe, sei den Befragten der ihnen an sich fernliegende Gedanke nahegebracht worden, es habe sich bei der Brillenprüfung wohl um einen vergleichenden Warentest gehandelt. Dies habe die Beantwortung der folgenden Frage (9 A und B) nach der Vorstellung über die Qualität TÜV-geprüfter Brillenfassungen und über deren Qualitätsverhältnis zu ungeprüften Brillenfassungen wesentlich beeinflußt. Mit dieser Rüge versucht die Revision lediglich in revisionsrechtlich unzulässiger Weise, ihre eigene Würdigung des Beweisergebnisses an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts zu setzen. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Davon, daß die Fragestellung der Meinungsumfrage bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung als suggestiv anzusehen ist, kann keine Rede sein.
b) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht hätte als Voraussetzung für die Feststellung einer Irreführungsgefahr prüfen müssen, ob die Vorstellung eines Teils der Verbraucher, die TÜV-geprüften Brillenfassungen der Beklagten seien besser als die ungeprüften, unrichtig sei. Dabei verkennt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht die Gefahr einer Irreführung darin gesehen hat, daß ein Teil der Verbraucher dem TÜV-Prüfzeichen als solchem die unrichtige Aussage entnehme, Brillenfassungen mit diesem Zeichen seien besser als alle anderen ohne dieses Zeichen. Die festgestellte Irreführungsgefahr bezieht sich danach zunächst nur auf den Aussagegehalt des TÜV-Prüfzeichens als einer Auszeichnung im Sinne des § 3 UWG, lediglich als Folge davon auf das Qualitätsverhältnis zwischen den auf dem Markt befindlichen Brillenfassungen mit und ohne das TÜV-Prüfzeichen. Die Vorstellung, das TÜV-Prüfzeichen solle aussagen, daß eine damit versehene Brillenfassung besser als eine ungeprüfte sei, ist aber - wie auch die Beklagte nicht in Abrede stellt - unzutreffend. Im übrigen ist davon auszugehen, daß auch die durch das TÜV-Prüfzeichen vermittelte Vorstellung eines Teils der Verbraucher, Brillenfassungen mit dem Prüfzeichen hätten im Verhältnis zu allen Brillenfassungen ohne das Prüfzeichen eine bessere Qualität, unrichtig ist. Denn die Beklagte hat das Vorbringen der Klägerin nicht bestritten, es treffe nicht zu, daß alle TÜV-geprüften Brillenfassungen qualitativ hinter den Brillenfassungen der Beklagten mit dem TÜV-Prüfzeichen zurückstünden.
c) Nach Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei der Zuerkennung des Unterlassungsanspruchs aus § 3 UWG ferner nicht berücksichtigt, daß das TÜV-Prüfzeichen ein Gütezeichen im Sinne der Grundsätze für Gütezeichen des TÜV-Ausschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL-Gz. 1/1973, BAnz. v. 23.3.1974) sei oder zumindest einem solchen Gütezeichen entspreche. Ein Gütezeichen habe den Zweck, die Qualität von Waren oder Leistungen zu kennzeichnen und dem Verbraucher neutrale, verläßliche Informationen für seine Marktauswahl zu geben. Es sage lediglich etwas über die Eigenschaften der geprüften Ware selbst aus, nichts über andere Waren und insbesondere nichts darüber, ob die geprüften und mit dem Gütezeichen versehenen Waren besser als andere seien. Die Verwendung eines solchen Gütezeichens dürfe auch dann nicht verboten werden, wenn ein geringer Teil der Befragten zu falschen Schlüssen über das Qualitätsverhältnis der so gekennzeichneten Ware zu anderen Waren gelange. Denn bei einer Abwägung der beteiligten Interessen sei dem Interesse der Allgemeinheit an der Funktionsfähigkeit von Gütezeichen, die der Qualitätssicherung und -steigerung, dem Schutz des Publikums vor Gefahren und der Verbraucherinformation dienten, der Vorzug zu geben.
Diesen Ausführungen der Revision kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil das TÜV-Prüfzeichen nach seiner Verwendung im vorliegenden Fall weder ein Gütezeichen im Sinne der RAL-Grundsätze für Gütezeichen ist noch einem solchen gleichgestellt werden kann. Gütezeichen nach den TÜV-Grundsätzen sind "interessenneutrale, objektive Ausweise der Gütesicherung, d.h. einer stetig überwachten Güte, die den jeweils öffentlich festgelegten und anerkannten Bedingungen entspricht" (Abschn. 1.4 der Grundsätze). Demgemäß setzt die Schaffung eines Gütezeichens nach den TÜV-Grundsätzen ein besonderes Anerkennungsverfahren voraus, in dem unter Beteiligung der interessierten Öffentlichkeit, insbesondere der betroffenen Wirtschafts- und Verbraucherkreise und der zuständigen Behörden, der Zweck des Gütezeichens, der technisch erfaßte und beanspruchte Wirkungsbereich, Form und Verwendung des Gütezeichens, das Satzungswerk der Gütezeichengemeinschaft und die Gütebedingungen festgelegt werden. Ein TÜV-Gütezeichen beruht daher auf einer Gemeinschaftsarbeit der interessierten Kreise, wodurch gewährleistet wird, daß in einem neutralen Verfahren Gütebedingungen bestimmt werden, die den praktischen Bedürfnissen des betreffenden Wirtschaftszweigs gerecht werden (vgl. dazu v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 36 Rdn. 7; Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Aufl., Übersicht vor § 17 - 23 WZG Rdn. 3). Eine solche Grundlage fehlt hier dem Prüfzeichen, das der TÜV Hessen bestimmten Brillenfassungen der Beklagten verliehen hat. Auch wenn davon ausgegangen wird, daß der TÜV Hessen unabhängig und objektiv um die Schaffung allgemeiner Prüfungsbedingungen für Brillenfassungen bemüht war, ändert dies nichts daran, daß er im vorliegenden Fall aufgrund eines ihm erteilten Einzelauftrags ähnlich wie ein bezahlter Privatgutachter tätig geworden ist. Das von ihm verliehene TÜV-Prüfzeichen kann daher nicht die Funktion eines Gütezeichens erfüllen.
d) Die Revision bringt schließlich gegen die Verurteilung aufgrund des § 3 UWG noch vor, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die beanstandete Angabe "TÜV-geprüft" objektiv richtig sei. Dabei weist sie im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, daß es dann, wenn eine objektiv richtige Angabe vom Verkehr falsch verstanden werden könne, geboten sei, eine Interessenabwägung vorzunehmen und die Auswirkungen eines Verbots in die Erwägungen einzubeziehen (vgl. BGH, Urt. v. 1.10.1986 - I ZR 126/84, GRUR 1987, 171, 172 - Schlußverkaufswerbung; Urt. v. 22.2.1990 - I ZR 201/88, UA S. 8 - incl. Mehrwertsteuer II). Der Ansicht der Revision, diese Interessenabwägung hätte zugunsten der Beklagten ausgehen müssen, kann jedoch nicht zugestimmt werden, weil die Verwendung des TÜV-Prüfzeichens nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in sehr erheblichem Umfang geeignet ist, unzutreffende Vorstellungen über die Qualität der so bezeichneten Brillenfassungen hervorzurufen. Nach der durchgeführten Meinungsumfrage haben insgesamt 57,7 % der Brillenträger (53,9 % aller Befragten) angenommen, Brillenfassungen mit TÜV-Prüfzeichen wiesen im Vergleich zu allen anderen Brillenfassungen eine "etwas bessere" (30,4 % bzw. 28,8 %) oder "wesentlich bessere Qualität" (27,3 % bzw. 25,1 %) auf. Dies ist jedoch unstreitig nicht der Fall. Die Gefahr, daß die Beklagte durch die Verwendung des TÜV-Prüfzeichens für ihre Brillenfassungen Fehlvorstellungen in diesem Umfang verursacht, kann um so weniger hingenommen werden, als dem TÜV-Prüfzeichen - wie dargelegt - nicht die Funktion eines Gütezeichens im Sinne der RAL-Grundsätze für Gütezeichen zukommt.
2. Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der angegriffenen Werbung nicht auch mit der Erwägung begründet, es liege ein Fall vor, in dem mit einem bezahlten Gutachten in einer Weise geworben worden sei, die den unzutreffenden Anschein erweckt habe, es handele sich um ein unabhängig zustande gekommenes Urteil einer Unbeteiligten (vgl. dazu BGH, Urt. v. 17.11.1960 - I ZR 78/59, GRUR 1961, 189/191 - Rippenstreckmetall). Die Klage war zwar auch auf diesen Gesichtspunkt gestützt, das Berufungsgericht hat aber die Frage, ob der vorliegende Fall der genannten Fallgruppe zuzuordnen sei, trotz seiner einleitenden Ausführungen darüber offengelassen und die Feststellungen, die es zur Beantwortung dieser Frage für erforderlich gehalten hat, nicht getroffen.
III. Da die Beklagte somit zu Recht zur Unterlassung der angegriffenen Werbung verurteilt wurde, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.