Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.1990, Az.: 4 StR 440/90
Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.10.1990
- Aktenzeichen
- 4 StR 440/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 17004
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 06.06.1990
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1991, 262
Verfahrensgegenstand
Sexuelle Nötigung u.a.
Prozessführer
Kurt Matthias S., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1958 in M., zur Zeit in Haft.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 8. Oktober 1990
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 6. Juni 1990 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, daß die Einziehungsanordnung entfällt.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Von dem Vorwurf eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB) hat es ihn wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen; jedoch hat es den bei dieser Tat benutzten Personenkraftwagen eingezogen und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat einen Rechtsfehler zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Maßregel nicht aufgedeckt. Jedoch ist die Einziehung des Personenkraftwagens fehlerhaft. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:
"Die allenfalls mögliche Einziehung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 StGB setzt voraus, daß besondere Umstände der Tat oder Merkmale der Persönlichkeit des Angeklagten die Gefahr, d.h. die nahe Wahrscheinlichkeit begründen, daß er das Fahrzeug auch in Zukunft zur Verübung von Straftaten benutzen werde (BGH VRS 50, 38, 39; BGHR StGB § 74 Abs. 2 Nr. 2 Gefahr 1; Schäfer, Leipziger Kommentar 10. Auflage § 74 Rdn. 56). Allein die Tatsache, daß ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vorliegt, begründet eine solche Wahrscheinlichkeit nicht (BGH VRS 50, 39). Darüber hinausgehende Umstände, die die Gefahr einer rechtswidrigen Verwendung nahelegen könnten, hat das Landgericht nicht festgestellt."
Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat ausgesprochen, daß die Einziehung wegfällt.
Jähnke
Meyer-Goßner
Steindorf
Blauth