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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.10.1990, Az.: XII ZR 46/90

Wirksamer Haftungsausschluss des Vermieters für anfängliche Sachmängel; Verschuldensunabhängige Haftung; Anfängliche Mängel; Mietsache; Vermieter; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Formularmäßiger Ausschluss

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.10.1990
Aktenzeichen
XII ZR 46/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13785
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg vom 22.02.1990

Fundstellen

  • NJW-RR 1991, 74-75 (Volltext mit red. LS)
  • WM 1992, 1165-1166 (Volltext mit amtl. LS)
  • WuM 1992, 316 (red. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

Zu den Bedingungen, wann der (Wohnraum-)Vermieter in zulässiger Weise seine verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel der Mietsache formularmäßig ausschließen kann.

In dem Rechtsstreit hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann
und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber
am 4. Oktober 1990
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des

1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. Februar 1990 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Der Senat teilt die in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Stuttgart NJW 1984, 2226; BayObLG NJW 1985, 1716; OLG Düsseldorf ZMR 1988, 222) und im Schrifttum (vgl. Wolf/Horn/Lindacher AGBG 2. Aufl. § 9 Rdn. M 34; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete Teil II Rdn. 520; Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 5. Aufl. Rdn. 133; Palandt/Putzo BGB 49. Aufl. § 538 Anm. 1 d) herrschende Auffassung, daß die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Sachmängel (§ 538 BGB) als eine für das gesetzliche Haftungssystem untypische Regelung auch formularmäßig abbedungen werden kann. Danach ist die Haftung der Beklagten für die ab September 1988 eingetretenen Wasserschäden wirksam ausgeschlossen worden. Deswegen kommt es nicht entscheidend darauf an, daß das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, ob die Beklagte vor dem Eintritt der Schäden bereits als Eigentümerin des Anwesens im Grundbuch eingetragen war, was nach § 571 BGB Voraussetzung für ihre mietvertragliche Haftung wäre (vgl. BGHZ 49, 350, 352; Bub/Treier aaO Teil II Rdn. 863).

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 98.780,15 DM