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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.10.1990, Az.: I ZR 106/88
„Emilio Adani“

Warenzeichen ; Löschungsreife ; Irreführende Angaben ; Auseinandersetzung mit Sachvortrag der Partei; Wettbewerbsklage; Kein Verzicht in Erklärung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.10.1990
Aktenzeichen
I ZR 106/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13774
Entscheidungsname
Emilio Adani
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • GRUR 1991, 215-216 (Volltext mit amtl. LS) "Emilio Adani"
  • MDR 1991, 411 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1991, 298-300 (Volltext mit amtl. LS) "Emilio Adani"

Amtlicher Leitsatz

1. Es ist verfahrensfehlerhaft, die Löschungsreife des aus einem italienischen Namen gebildeten Klagezeichens für Herrenoberbekleidung wegen Irreführung zu bejahen, ohne sich mit dem gegenteiligen, auf Verkehrsbefragung gestützten Sachvortrag der klagenden Partei zur mangelnden Relevanz einer Irreführung auseinanderzusetzen.

2. Teilt die Klagepartei den vom Verfügungsgegner zur irreführenden Verwendung des Klagezeichens eingenommenen Standpunkt nicht, welcher die Klage soweit sie auf Warenzeichen gestützt ist, als unbegründet, als Wettbewerbsklage aber als begründet erscheinen läßt, kann ihrer zu Protokoll abgegebenen Äußerung, zu § 3 UWG als Anspruchsgrundlage keine Erklärung abzugeben, ein verfahrensrechtlich beachtlicher Verzicht auf den wettbewerbsrechtlichen Anspruch nicht entnommen werden.

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist Inhaberin des mit Priorität vom 8. November 1979 für "Bekleidungsstücke für Damen, Herren und Kinder" eingetragenen deutschen Warenzeichens Nr. 1 006 175 "Emilio Adani". Die Beklagte ist Inhaberin des mit Priorität vom 1. April 1981 u.a. für Herrenoberbekleidung eingetragenen deutschen Warenzeichens Nr. 1 026 438 "Emilio Nandini". Die Klägerin erachtet das Zeichen der Beklagten als verwechslungsfähig mit ihrem Klagezeichen; die Beklagte sei deshalb verpflichtet, die kennzeichnungsmäßige Verwendung des Warenzeichens "Emilio Nandini" zu unterlassen und in dessen Löschung einzuwilligen.

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Sie hat beantragt,

3

1. der Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zur Kennzeichnung von Herrenbekleidung das Zeichen "Emilio Nandini" zu verwenden,

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2. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über die unter der Bezeichnung "Emilio Nandini" getätigten Umsätze zu erteilen,

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3. die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung des beim Deutschen Patentamt unter Nr. 1 026 438 eingetragenen Warenzeichens "Emilio Nandini" einzuwilligen sowie

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4. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer 1 gekennzeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung, mit welcher die Beklagte geltend gemacht hat, das aus dem italienischen Namen "Emilio Adani" gebildete Zeichen der Klägerin sei, weil diese nicht über einen Modedesigner - entsprechenden Namens verfüge, irreführend und deshalb löschungsreif, hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die gegenüberstehenden Bezeichnungen "Emilio Adani" und "Emilio Nandini" miteinander verwechslungsfähig seien; es hat aber den zeichenrechtlichen Schutz versagt, weil das Klagezeichen irreführend und deshalb dem Einwand der Löschungsreife gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 WZG ausgesetzt sei. Ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums verbinde mit dem aus italienischen Vor- und Nachnamen gebildeten Zeichen "Emilio Adani" die Vorstellung, die so bezeichnete Ware stamme aus der Hand eines Modemachers oder Designers mit diesem (Künstler-)Namen. Für die Klägerin werde aber kein Modedesigner entsprechenden Namens tätig. Es reiche nicht aus, daß eine Frau S. von einer italienischen Werbeagentur unter dem Künstlernamen "Emilio Adani" die Klägerin bei der Vorauswahl aus dem Angebot italienischer Hersteller berate. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

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II.1. Die Revision rügt mit Erfolg die Verletzung von § 286 ZPO, soweit das Berufungsgericht den Einwand der Löschungsreife des Klagezeichens wegen täuschender Angaben gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 WZG hat durchgreifen lassen und der Klägerin deshalb den geltend gemachten zeichenrechtlichen Schutz versagt hat.

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Das Berufungsgericht setzt sich bei seiner Annahme, nicht unbeachtliche Teile des Verkehrs erlägen der irreführenden Vorstellung, die mit "Emilio Adani" gekennzeichnete Ware sei von einem Modeschöpfer entsprechenden Namens entworfen worden, diese Fehlvorstellung sei auch wettbewerbsrechtlich von Bedeutung, nicht hinreichend mit dem gegenteiligen Vortrag der Klägerin auseinander. Diese hatte vorgetragen, daß die Verwendung ihres Zeichens beim Verkehr nicht die Vorstellung auslöse, an dem Entwurf der so gekennzeichneten Bekleidungsstücke sei ein Modeschöpfer mit dem bürgerlichen Namen oder dem Künstlernamen "Emilio Adani" maßgeblich beteiligt; selbst wenn eine dahingehende Vorstellung bei beteiligten Verkehrskreisen bestehe, sei sie für den Kaufentschluß nicht relevant im Sinne des § 3 UWG. Die Klägerin hat ihren Vortrag mit dem Antrag auf Beiziehung der Akten des vor einem anderen Senat des Berufungsgerichts gegen sie anhängigen Wettbewerbsverfahrens verbunden, in welchem sie aus § 3 UWG wegen irreführender Verwendung der Bezeichnung "Emilio Adani" in Anspruch genommen wird; zugleich hat sie ihren dortigen schriftsätzlichen Vortrag, daß nach dem Ergebnis einer von ihr vorgelegten GfK-Befragung aus dem Juli 1987 eine irrige Vorstellung für den Kaufentschluß in keiner Weise relevant sei, in verfahrensrechtlich zulässiger Weise (§§ 129, 131 Abs. 1 ZPO) zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht.

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In Anbetracht des substantiierten, aus einer Verkehrsbefragung gewonnenen und mit dem Antrag auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens begleiteten Tatsachenvortrags der Klägerin genügt es zur Begründung einer hiervon abweichenden richterlichen Uberzeugung nicht, lediglich auszuführen, der mit dem Zeichen fehlerhaft vermittelte Eindruck sei erheblicher Art. Gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind die für die richterliche Überzeugung leitenden Gründe anzugeben. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit dem gegenteiligen Vortrag einer auf Beweiserhebung antragenden Partei.

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Bei irreführenden Werbeangaben kann die Feststellung der wettbewerbsrechtlichen Relevanz zwar grundsätzlich aus der Irreführung selbst gefolgert werden. Doch besteht zu einer besonderen Prüfung dann Anlaß, wenn - wie von der Klägerin unter Beweisantritt dargelegt - Zweifel an der Irreführung eines mehr als nur unbeachtlichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise angebracht sind (vgl. auch BGH, Urt. v. 29.3.1990 - I ZR 74/89, GRUR 1990, 607 f. - Meister-Kaffee). Denn das Maß der Irreführung beeinflußt auch deren wettbewerbsrechtliche Relevanz (BGH, Urt. v. 6.6.1980 - I ZR 97/78, GRUR 1981, 71, 73 - Lübecker Marzipan).

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III.1. Sonach ist auf die Revision das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

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Ist nach erfolgter Beweiserhebung eine relevante Irreführung durch das Klagezeichen zu verneinen, so ist der Klage auf der Grundlage der §§ 15, 24, 31 WZG stattzugeben. Erweist sich die Verwendung des Namens "Emilio Adani" als in relevantem Umfange irreführend, so ist dem Vortrag der Klägerin nachzugehen, wonach mit eben dieser Begründung die Klageanträge gegen die Verwendung des Namens der Beklagten "Emilio Nandini" aus § 3 UWG und § 11 Abs. 1 Nr. 3 WZG Erfolg haben konnen, falls nicht die Beklagte die Beschäftigung eines Modedesigners mit entsprechendem (Künstler-)Namen nachzuweisen vermag. Ein Verzicht der Klägerin auf die Geltendmachung dieser Ansprüche als Klagegrundlage kann entgegen der Einschätzung durch das Berufungsgericht dem Verfahrensgang nicht entnommen werden.

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2. Die Klägerin hat gegenüber der von der Beklagten in der Berufungsinstanz erstmals aufgestellten Behauptung, das aus italienischen Namen gebildete Klagezeichen sei irreführend, vorgetragen, es verwundere, daß die Beklagte sich den Rechtsstandpunkt der von einer anderen Partei erhobenen Klage gegen die Verwendung des Klagezeichens als irreführend zu eigen mache, obschon sie selbst über keinen italienischen Designer verfüge, welcher auf die Kollektion "Emilio Nandini" maßgeblichen Einfluß habe. Die Klägerin hat mit diesem Vortrag dem Gericht einen Sachverhalt unterbreitet, der, falls der von ihr zur Verteidigung ihres Zeichens eingenommene rechtliche Standpunkt der mangelnden Relevanz einer dahingehenden Irreführung nicht geteilt werden sollte, dem Berufungsgericht Anlaß gibt, die Begründetheit der Klage unter dem Gesichtspunkt irreführender Verwendung des aus italienischen Namen gebildeten Zeichens "Emilio Nandini" durch die Beklagte zu prüfen.

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Der Standpunkt des Berufungsgerichts, sich mit § 3 UWG als Anspruchsgrundlage für die Klage nicht befassen zu müssen, weil die Klägerin ihrer Erklärung dem Protokoll zufolge Rechtsschutz nur aus dem Klagezeichen begehre, beruht nicht auf rechtsfehlerfreien Erwägungen. Der auf die Frage, ob die Klage hilfsweise auf § 3 UWG gestützt werde, zu Protokoll des Berufungsgerichts gegebenen Antwort, hierzu keine Erklärung abzugeben, kann ein Verzicht auf Ansprüche aus § 3 UWG nicht entnommen werden. Die Einlassung der Klägerin, zur Anspruchsgrundlage aus § 3 UWG keine Außerung abzugeben, korrespondiert vielmehr mit ihrem Rechtsstandpunkt, daß der Einwand der Beklagten zur Löschungsreife des Klagezeichens gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 WZG unbegründet sei; diesen Rechtsstandpunkt vertrat - wie dem Berufungsgericht vorgetragen war - die Klägerin als Beklagte auch in dem gegen sie wegen täuschender Verwendung ihres Zeichens "Emilio Adani" angestrengten Wettbewerbsrechtsstreit. Zu einer rechtlich widersprüchlichen Argumentation war die Klägerin nicht veranlaßt; eine solche ist einer Partei auch nicht zuzumuten. Ein verfahrensrechtlich beachtlicher Verzicht auf die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs aus § 3 UWG sowie eines Löschungsanspruchs gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 WZG gegenüber der Bezeichnung der Beklagten kann deshalb der zu Protokoll des Berufungsgerichts gegebenen Erklärung der Klägerin nicht entnommen werden.

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Auch die Folgerung des Berufungsgerichts, es bliebe somit bei der erstinstanzlich protokollierten Äußerung, wonach die Klägerin Rechtsschutz nur aus dem Klagezeichen begehre, ist nicht rechtsfehlerfrei.

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Die Klägerin hatte zur Begründung ihrer Klage neben dem warenzeichenrechtlichen Anspruch allgemein auch auf die Normen des UWG hingewiesen, die Frage der Irreführung durch die kennzeichnende Verwendung eines Namens für Herrenbekleidung ohne einen Designer mit entsprechendem (Künstler-)Namen war indessen beim Landgericht weder von der Klägerin noch von der Beklagten in den Rechtsstreit eingeführt worden. Das Berufungsgericht verkennt dies, wenn es aus der Sicht des erstmals in der Berufungsinstanz aufkommenden Streits um die irreführende Verwendung von Zeichen, welche aus italienschen Namen gebildet sind, mit der Einfügung des Wörtchens "nur" in die zu Protokoll gegebene erstinstanzliche Erklärung der Klägerin einen Verzicht auf die Anspruchsnormen des UWG bestätigt sehen will. Die Erklärung der Klägerin, wonach "... zur Klarstellung,... Schutz aus dem Deutschen Warenzeichen 1 006 175" begehrt werde, beschränkt sich vielmehr auf eine Korrektur der Klagebegründung. Die Beklagte hatte in ihrer Klageerwiderung gerügt, daß die auf eine "angeblich beim Deutschen Patentamt eingetragene IR-Marke" gestützte Zeichenverletzungsklage von vorneherein unschlüssig sei. Die Klägerin sah sich deshalb in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht veranlaßt, auf die am 8. November 1979 getätigte Ursprungsanmeldung des Deutschen Warenzeichens als Klagezeichen klarstellend hinzuweisen.

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Ein weitergehender Inhalt, insbesondere ein Verzicht auf sonstige materiell-rechtliche Klageansprüche kann den von der Klägerin zu Protokoll abgegebenen Erklärungen sonach nicht entnommen werden. Hiervon ist bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits durch das Berufungsgericht auszugehen.