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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.09.1990, Az.: III ZR 141/90

Vollstreckung eines ergangenen Schiedsspruchs; Antrag auf Vollstreckungsschutz; Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung; Nicht zu ersetzender Nachteil für den Schuldner; Schutzantrag gemäß § 712 Zivilprozessordnung (ZPO)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.09.1990
Aktenzeichen
III ZR 141/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 15505
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bremen - 12.07.1990
OLG Bremen - 03.09.1990

Prozessführer

Kaufmann Alfons B., Weingut, M. Straße 60, O.,

Prozessgegner

Firma Karl S. KG,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma H. E. -I. GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer, Holzkaufmann Hermann K., B. Straße 53, R.,

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und
die Richterin Dr. Deppert
am 24. September 1990 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragsgegners, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 12. Juli 1990 und dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 3. September 1990 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.

Gründe

1

I.

Das Berufungsgericht hat einen zwischen den Parteien ergangenen Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, durch den der Antragsgegner zur Zahlung von 77.886,16 DM nebst Zinsen und 7.352,04 DM Arbitragekosten verurteilt worden ist. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 116.000 DM abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet (§ 711 ZPO).

2

Der Beklagte beantragt nach fristgerechter Einlegung der Revision nunmehr, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil und den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 3. September 1990 gemäß § 719 ZPo einstweilen einzustellen. Er macht geltend, die Kläger hätten angekündigt, aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Er sei nicht in der Lage, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheit zu leisten. Eine Vollstreckung in seine Rebflächen würde zum Erliegen seiner Betriebe führen.

3

II.

Der Vollstreckungsschutzantrag bleibt ohne Erfolg.

4

Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann das Revisionsgericht nach Einlegung der Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil gemäß § 719 Abs. 2 ZPO nur anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Der Bundesgerichtshof hat dazu seit dem grundlegenden Beschluß vom 25. August 1978 (X ZR 17/78 - LM ZPO § 712 Nr. 1) in ständiger, auch vom Senat gebilligter Rechtsprechung verlangt, daß der Schuldner, der sich auf nicht zu ersetzende Nachteile als Folge einer Vollstreckung berufen will, einen Schutzantrag gemäß § 712 ZPO in zweiter Instanz stellen muß; denn da dort über einen solchen Antrag regelmäßig erst nach mündlicher Verhandlung und jedenfalls nach Gewährung des rechtlichen Gehörs für den Vollstreckungsgläubiger befunden wird, bietet der Antrag aus § 712 ZPO - der ähnliche Voraussetzungen wie der Antrag aus § 719 Abs. 2 ZPO aufstellt - für den Gläubiger die größere Gewähr, daß auch seine Interessen angemessen berücksichtigt werden. Hat es der Schuldner im zweiten Rechtszug versäumt, durch einen Antrag nach § 712 ZPO den über die Möglichkeiten des § 711 ZPO wesentlich hinausgehenden Vollstreckungsschutz zu erlangen, kommt eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig nicht in Betracht (vgl. zuletzt BGH, Beschluß vom 28. März 1990 - XII ZR 3/90 - WM 1990, 998).

5

Der Antragsgegner hat einen auf § 712 ZPO gestützten Antrag in zweiter Instanz nicht gestellt. Der Umstand, daß er im 1. Rechtszug obsiegt hatte, räumte den dafür gegebenen Anlaß nicht aus.

6

Schon deshalb kann seinem auf § 719 Abs. 2 ZPO gestützten Antrag nicht entsprochen werden. Es kommt nicht mehr darauf an, daß die Revision auch nicht aussichtslos sein darf und daß überwiegende Interessen der Antragstellerin nicht entgegenstehen dürfen.

7

Ein Fall, der ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Die Gründe, die der Antragsgegner vorbringt, waren alle im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in gleicher Weise wie jetzt erkennbar und konnten auch damals schon ebenso wie jetzt glaubhaft gemacht werden (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 14. Juli 1982 - X ZR 10/82 - LM ZPO § 719 Nr. 35 = NJW 1983, 455).

Krohn
Engelhardt