Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.09.1990, Az.: 4 StR 392/90
Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags; Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis; Erheblich verminderte Schuld; Paranoische Wahnvorstellungen; Ausschluss der Schuldfähigkeit; Mangel an Unrechtseinsicht; Anforderungen an Urteilsbegründung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.09.1990
- Aktenzeichen
- 4 StR 392/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 12009
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Paderborn - 12.06.1990
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1991, 31-32 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag u.a.
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen an die Urteilsbegründung, wenn dem Angeklagten der Mangel an Unrechtseinsicht zum Vorwurf gemacht wird.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 24. September 1990
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 12. Juni 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
1.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und ein Messer eingezogen. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe schuldhaft, wenn auch nur mit erheblich verminderter Schuld, gehandelt, nur unzureichend begründet ist. Auf die außerdem erhobene - ohnehin nicht der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende - Verfahrensbeschwerde kommt es daher nicht an.
2.
Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte trotz formal guter Intelligenz in "paranoischen" Wahnvorstellungen gefangen, die sich seit drei oder vier Jahren bei ihm entwickelt haben. Er ist der festen Überzeugung, von der Polizei wegen eines ihm zu Unrecht zur Last gelegten Holzdiebstahls ständig verfolgt und überwacht zu werden. Bei den Observationen werden, so glaubt er, nicht nur technische Kontrollgeräte und an bestimmten Kennzeichenkombinationen erkennbare Überwachungsfahrzeuge, sondern auch Hubschrauber, ja sogar Jagdbomber eingesetzt. Die Polizei bedient sich seiner unverrückbaren Meinung nach bei ihren Überwachungsmaßnahmen auch zahlreicher mit Holzlieferungen entlohnter Mitbewohner seines Heimatorts. Der Angeklagte ist sicher, daß die Behörden sich nicht auf bloße Beobachtung beschränkt, sondern ihm durch Beschädigungen an seinem Pkw und seinem Fernsehgerät auch Schaden zugefügt haben. Er ist entschlossen, das ihm angetane Unrecht nicht länger hinzunehmen, sondern das, was er als sein Recht empfindet, notfalls mit Gewalt durchzusetzen. Er reagiert schon bei einfachen Konfliktslagen des täglichen Lebens mit massiven, ernstgemeinten Todesdrohungen.
Am 24. Juli 1989 wurde der Angeklagte, dem von der zuständigen Verwaltungsbehörde wirksam, seiner Meinung nach jedoch rechtswidrig, die Fahrerlaubnis entzogen worden war, auf der Fahrt mit seinem Pkw von einer Polizeistreife kontrolliert. Als ihm die beiden Polizeibeamten eröffneten, daß sein Fahrzeug stillgelegt werden solle, geriet er in Wut und griff die daraufhin zurückweichenden Beamten überraschend mit einem feststehenden Messer an, um sie zu töten. Erst als die Polizisten ihre Dienstpistolen entsicherten und er sich auf ein bis zwei Meter genähert hatte, hielt er auf die Drohung, von der Schußwaffe Gebrauch zu machen, inne und ging zu seinem Fahrzeug zurück. Als die Beamten ihn dann überwältigten, versuchte er wiederum vergeblich nach einem von ihnen zu stechen.
Während dieses gesamten Geschehens stand der Angeklagte unter dem Einfluß seiner "paranoischen" Wahnvorstellungen und war nach Beurteilung der sachverständig beratenen Schwurgerichtskammer infolge einer schweren anderen seelischen Abartigkeit in der Fähigkeit, das Unrecht seines Verhaltens zu erkennen, erheblich eingeschränkt, "ohne daß er jedoch zu einer derartigen Einsicht oder dazu, nach einer solchen Einsicht zu handeln, außerstande war" (UA 15).
Die Ausführungen des Landgerichts zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit reichen indes nicht aus, um dem Senat die Nachprüfung zu ermöglichen, ob es zu Recht lediglich eine erhebliche Verminderung der Schuld bejaht und Schuldunfähigkeit zutreffend ausgeschlossen hat. Die Anwendung des § 21 StGB kann grundsätzlich nicht allein mit der Feststellung gerechtfertigt werden, die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Handelns einzusehen, sei erheblich vermindert gewesen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Täter trotz generell verminderter Einsichtsfähigkeit die Einsicht im konkreten Fall hatte oder nicht. Erkannte er das Unrecht seiner Tat, handelte er - unbeschadet seiner eingeschränkten Einsichtsfähigkeit im allgemeinen - voll schuldhaft. Im anderen Falle kann § 21 StGB, der insoweit nur eine Sonderregelung des Verbotsirrtums bedeutet, dagegen nur angewendet werden, wenn dem Täter das Fehlen der Unrechtseinsicht vorzuwerfen ist. Kann ein solcher Vorwurf nicht erhoben werden, greift § 20 StGB ein mit der Folge, daß eine Bestrafung ausscheidet (ständ. Rechtspr. des Bundesgerichtshofs: vgl. BGHSt 21, 27, 28; BGH NStZ 1985, 309; 1986, 264; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1 bis 5; BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - 4 StR 222/89, jeweils m.w.Nachw.).
In vorliegender Sache hat das Landgericht nicht ausdrücklich festgestellt, daß dem Angeklagten die Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens, das Grundlage der Verurteilung ist, tatsächlich gefehlt hatte. Dies drängt sich jedoch nach dem geschilderten psychischen Zustandsbild mit den verfestigten Wahnvorstellungen auf und läßt sich dem Urteilszusammenhang noch entnehmen. Nicht ausreichend dargetan ist aber, daß dem Angeklagten der Mangel an Unrechtseinsicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Die Schwurgerichtskammer hat zwar unter Berufung auf die zu Rate gezogenen psychiatrischen und psychologischen Sachverständigen wiederholt festgestellt, daß seine Unrechtseinsichtsfähigkeit (und das Steuerungsvermögen) nicht völlig ("gänzlich") aufgehoben war (UA 15, 19/20, 22). Dies genügt jedoch nicht. Angesichts der vom Landgericht selbst hervorgehobenen Intensität und Verfestigung der Wahnvorstellungen (UA 6) versteht es sich nicht von selbst, sondern hätte näherer Darlegungen bedurft, daß der Angeklagte in der konkreten Situation bei Anspannung seiner Geisteskräfte imstande gewesen wäre, das Unrecht seines Tuns einzusehen. Dem in diesem Zusammenhang gegebenen Hinweis des Landgerichts, daß es dem Angeklagten am 24. Juli 1989 immer wieder möglich war, "sich auf das konkrete Geschehen einzustellen und sich danach gezielt zu verhalten" (UA 22), kommt hier zur Frage der Einsichtsfähigkeit allenfalls geringe Aussagekraft zu (vgl. für "zielbewußtes" Handeln: BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 4). Das Vermögen, sich äußerlich situationsgerecht einzustellen, besagt unter den Besonderheiten des vorliegenden Falles auch bei formal erhaltener Intelligenz und dem Fehlen von Bewußtseinsstörungen und Halluzinationen beim Angeklagten (UA 4) noch nichts Entscheidendes darüber, daß es ihm auch möglich gewesen wäre, seine den Mangel an Unrechtseinsicht auslösenden Wahnvorstellungen, von deren Richtigkeit er, wie das Landgericht betont, "fest und unverrückbar" überzeugt war und ist (UA 6), in der konkreten Situation zu durchbrechen, und daß ihm deswegen das Fehlen der Unrechtseinsicht zum Vorwurf gemacht werden könnte. Für sein "zielgerichtetes" Verhalten können Erwägungen zum eigenen Schutz und zur Erreichung eigener Ziele maßgebend gewesen sein, die in sein Wahnsystem durchaus eingepaßt waren und keine Ansatzpunkte für die Schlußfolgerung bieten, er sei bei entsprechender Anspannung seiner Geisteskräfte vernünftiger Betrachtung und Einsicht zugänglich gewesen.
Aus der - im übrigen ebenfalls nicht näher begründeten - Beurteilung der psychischen Beeinträchtigung als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB und nicht als krankhafte seelische Störung folgt keine Minderung der dargelegten Begründungserfordernisse. In Fällen (nicht krankheitsbedingter) schwerer anderer seelischer Abartigkeit wird zwar anders als etwa bei Psychosen eine völlige Exkulpation im allgemeinen ferner liegen (BGH bei Holtz MDR 1984, 979, 980; OLG Hamm NJW 1977, 1498, 1499 [OLG Hamm 30.11.1976 - 5 Ss 695/76]; Rudolphi in SK StGB § 20 Rdn. 14; Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. § 20 Rdn. 12; Lackner StGB 18. Aufl. § 20 Anm. 2 c bb; vgl. auch Lange in LK StGB 10. Aufl. §§ 20, 21 Rdn. 64, 65, 67; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 20 Rdn. 26). Daraus läßt sich jedoch nicht ableiten, daß sich das erkennende Gericht insoweit gleichsam auf eine entsprechende Vermutung mit daraus folgenden Begründungserleichterungen stützen könnte. Maßgebend können jeweils nur die Besonderheiten des konkreten Falles sein, zumal es bestimmte Extremformen der diesem Merkmal der §§ 20, 21 StGB zuzuordnenden Psychopathien gibt, die nach Verhaltensstil und Symptomatik in den Grenzbereich der Psychosen hineinreichen (vgl. Krümpelmann ZStW 88, 6, 17). Diese Besonderheiten verlangen hier eine nähere Begründung, weshalb der Angeklagte das Unrechtsbewußtsein hätte erlangen können und weshalb ihm das Fehlen der Unrechtseinsicht vorzuwerfen ist.
Die unzulängliche Behandlung der Schuldfähigkeitsfrage zwingt zur Aufhebung des gesamten Schuld- und Strafausspruchs. Damit ist zugleich dem Maßnahmenausspruch die Grundlage entzogen. Er kann ebenfalls nicht bestehenbleiben.
3.
Im weiteren Verfahren wird bei entsprechenden Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite Gelegenheit gegeben sein, auch die Frage neu zu prüfen, ob die beim Angeklagten offenbar vorhandenen psychischen Beeinträchtigungen nicht als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB (die als Grund für eine Unterbringung nach § 63 StGB beim Vorliegen der weiteren Voraussetzungen allerdings ebenfalls genügt: BGH NStZ 1990, 122, 123; NJW 1986, 2893, 2894) einzuordnen, sondern als krankhafte seelische Störung zu beurteilen sind. Eine dann auch im Urteil zu verdeutlichende nähere Befassung mit den möglichen Ursachen für die Entwicklung des Wahnsystems, in dem der Angeklagte verhaftet ist, kann insoweit unter Umständen weiteren Aufschluß bringen.
Sollte auch die neu zuständige Schwurgerichtskammer aufgrund der zu wiederholenden Hauptverhandlung zu dem Ergebnis gelangen, daß der Angeklagte schuldhaft, wenn auch nur mit erheblich verminderter Schuld, einen versuchten Totschlag begangen hat, wird sie bei der Strafzumessung wegen dieser Tat einen minder schweren Fall im Sinne der 2. Alternative des § 213 StGB im Rahmen der gebotenen Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände zu erwägen haben. Dabei wird beachtet werden müssen, daß nicht zunächst der sich aus den §§ 21, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB ergebende Strafrahmen zugrunde zu legen und zu prüfen ist, ob darüber hinaus die Voraussetzungen des § 213 StGB erfüllt sind. Vielmehr ist zuerst darüber zu befinden, ob die gesetzlich vertypten Milderungsgründe allein oder zusammen mit anderen Umständen einen minder schweren Fall nach § 213 StGB begründen (BGHR StGB § 213 2. Alternative Gesamtwürdigung 1 und vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, unvollständige 7).
Für den Fall erneuter Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird es sich empfehlen, auch auf Vorfälle im Vorleben des Angeklagten, die Rückschlüsse auf seine künftige Gefährlichkeit zulassen, insbesondere auf solche, die Gegenstand früherer Strafverfahren wegen Aggressionsdelikten (gefährliche Körperverletzung und Sachbeschädigung) waren, näher als bisher geschehen einzugehen.
Jähnke
Meyer-Goßner
Steindorf
Blauth