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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.1990, Az.: 3 StR 313/90

Strafschärfende Würdigung des Handelns des Angeklagten mit direktem Vorsatz und beachtlicher krimineller Energie; Direkter Vorsatz als Strafschärfungsgrund beim Totschlag; Strafschärfende Berücksichtigung des nachträglichen Verhaltens des Täters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.09.1990
Aktenzeichen
3 StR 313/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 17328
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lübeck - 16.02.1990

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Kiymet K., geboren am ... 1962 in M. (Türkei)

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. September 1990
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 16. Februar 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zum Schuldspruch ist ihre Revision unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Die Sachrüge deckt Rechtsfehler allerdings zum Strafausspruch auf.

2

Die Kammer wertet strafschärfend, daß die Angeklagte die Tat "mit direktem Vorsatz und beachtlicher krimineller Energie" (UA S. 43) ausgeführt hat. Diese Erwägung kann gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Es wäre fehlerhaft, wenn der Tatrichter mit dieser Formulierung hätte ausdrücken wollen, daß im Rahmen des § 212 Abs. 1 StGB direkter Vorsatz stets einen Strafschärfungsgrund darstellt (BGHR StGB § 46 III Tötungsvorsatz 3; Beschluß vom 5. Oktober 1977 - 3 StR 369/77). Sollte er indes nicht allein auf die Vorsatzform abgehoben haben, sondern hatte er sie im Zusammenhang mit den Vorstellungen und Zielen der Angeklagten würdigen wollen (BGHR StGB § 212 I Strafzumessung 1), bliebe § 46 Abs. 3 StGB unberührt. Auch aus dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe wird nicht hinreichend deutlich, welche Vorstellung der tatrichterlichen Erwägung insoweit zugrunde lag.

3

Rechtlichen Bedenken begegnet auch, daß die Kammer folgenden Umstand straferschwerend berücksichtigt hat: Nachdem die Angeklagte, eine Türkin, sah, daß sie in Verdacht geraten war, das Opfer, ebenfalls eine Türkin, mit Messerstichen getötet zu haben, täuschte sie einen Überfall auf sich selber vor, nachdem sie sich mit einem Küchenmesser einige Bauchwunden zugefügt hatte. Damit wollte sie sich selbst als Opfer eines unbekannten Täters darstellen, der türkische Frauen mit dem Messer angreift und der demnach auch als Täter für die ihr angelastete Tat in Frage gekommen wäre.

4

Das nachträgliche Verhalten eines Täters kann nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es Schlüsse auf den Unrechtsgehalt der Tat oder die Einstellung des Täters zu ihr zuläßt (BGHR StGB § 46 II Nachtatverhalten 10). Aus dem dargestellten Verhalten können auch im Zusammenhang mit den weiteren Feststellungen des angefochtenen Urteils solche Schlußfolgerungen nicht ohne weiteres gezogen werden. Allerdings hätte die Kammer in ihre Erwägungen einbeziehen können, daß die Angeklagte durch ihr Verhalten eine Straftat vorgetäuscht und sich möglicherweise dadurch strafbar gemacht hatte.

5

Ob der Auffassung des Generalbundesanwalts, der beanstandet, daß der Tatrichter nicht geprüft habe, ob die dem Opfer beigebrachen 27 Messerstiche auf eine affektbedingte oder im Sinne des § 21 StGB tiefgreifende Bewußtseinsstörung zurückzuführen seien, zu folgen ist, kann der Senat offen lassen. Das Landgericht wird sich erforderlichenfalls auf der Grundlage der auch insoweit neu zu treffenden Feststellungen mit dieser Frage auseinandersetzen.

VRiBGH Dr. Ruß ist wegen Urlaubsabwesenheit verhindert zu unterschreiben. Zschockelt
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