Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.09.1990, Az.: 5 StR 384/90
Nicht hinreichende Stellungnahme zu den Folgen der verhängten Freiheitsstrafe auf das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft in den Urteilsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.09.1990
- Aktenzeichen
- 5 StR 384/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 15959
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 01.03.1990
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1991, 19
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch von Kindern u.a.
Prozessführer
Uwe R. aus G., geboren am ... 1964 in D., zur Zeit in Haft
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag,
am 11. September 1990
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 1. März 1990 im Ausspruch aller Straftatfolgen mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier homosexueller Handlungen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern unter Einbeziehung anderer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten sowie zu einer weiteren Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf die von der Revision des Angeklagten erhobene Sachrüge ist das Urteil im gesamten Straftatfolgenausspruch aufzuheben.
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Das Landgericht teilt zwar mit, es sei 'bei der Strafzumessung (insgesamt) auch berücksichtigt worden, welche Wirkung von dieser Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten ist' (UA S. 15). Diese - im übrigen nur auf die Gesamtfreiheitsstrafe bezügliche - formelhafte Begründung reicht unter den hier gegebenen Umständen nicht aus. Die Summe der gegen den Angeklagten verhängten Gesamt- und Einzelstrafe, die lediglich wegen der am 31. Mai 1989 erfolgten Verurteilung nicht mit einbezogen werden konnte, beträgt 11 Jahre und 6 Monate. Außerdem ist inzwischen auch die dem Angeklagten für die am 10. September 1986 verhängte einjährige Freiheitsstrafe gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden (UA S. 6). Bei dieser Sachlage bedurfte es näherer Erörterungen zu § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB (vgl. BGH NStZ 1988, 126 Nr. 3 a.E.)."
Dem stimmt der Senat zu. Er sieht jedoch - insofern anders als der Generalbundesanwalt - einen so engen Zusammenhang zwischen dem Strafausspruch und dem Maßregelausspruch, daß auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben wird.
Fleischmann
Schuster
Rebitzki
Häger