Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.09.1990, Az.: 5 StR 345/90
Folgen einer fehlenden Begründungüber die Anwendbarkeit eines Ausnahmestrafrahmens ; Rechtmäßigkeit der Annahme des Ausschlusses eines Ausnahmestrafrahmens bei Vorliegen der vertypten Milderungsgründe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.09.1990
- Aktenzeichen
- 5 StR 345/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 11864
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 21.11.1989
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1991, 515-516
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Prozessführer
1. Johann V. aus T. (Niederlande), geboren am ... 1960 in R. (Niederlande), zur Zeit in Haft
2. Frank B. aus T. (Niederlande), geboren am ... 1968 in B. (Niederlande), zur Zeit in Haft
3. Dion D. aus B. (Niederlande), dort geboren am ... 1957, zur Zeit in Haft
4. Dieter W. aus K., geboren am ... 1955 in E.
5. Elke H. geborene A. aus K., geboren am ... 1953 in N.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung und - zu 2. - auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 11. September 1990
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 21. November 1989 wird
- a)
auf die Revisionen der Angeklagten V., B. und D. soweit es sie betrifft, in vollem Umfang,
- b)
auf die Revisionen der Angeklagten W. und H. in den Strafaussprüchen gegen diese Angeklagten
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten W. und H. werden als unbegründet verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Zu den Revisionen der Angeklagten V., B. und D.:
Auf die Verfahrens- und sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revisionen kommt es nicht an, weil die bisher getroffenen Feststellungen ohnedies nicht die Annahme (schweren) Raubes tragen.
Das Landgericht geht davon aus, die Angeklagten hätten 'möglicherweise geglaubt ..., daß der (Mitangeklagten) ... ein Zahlungsanspruch zustehe' (UA S. 24), meint aber, 'jedermann (damit auch jeder der Angeklagten) weiß, daß insoweit kein Anspruch auf dieses entwendete bzw. zu entwendende Geld besteht' (UA S. 25). Damit hat das Landgericht zwar nach den Grundsätzen der Rechtsprechung (BGHSt 17, 87, 91; BGHR StGB § 249 Abs. 1 - Zueignungsabsicht 2 und 3 -; BGH in NStZ 1982, 380; BGH in StV 1988, 526, 527, 529) einen vorsatzausschließenden Irrtum über die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung verneint. Seine Erwägungen vertragen sich indessen nicht mit den anderenorts getroffenen Feststellungen. Danach sollten die Angeklagten nämlich das 'Schwarzgeld' eintreiben, das das Opfer der Mitangeklagten schuldete 'und das im oberen Stockwerk ... versteckt sei' (UA S. 12). Der mögliche Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Zueignung kann sich daher gerade auf die Wegnahme bestimmten, also des 'zu entwendenden' Geldes erstreckt haben. Daß dieser Mangel auch die Beurteilung eines möglichen Irrtums über die Zueignung des aus der Tageskasse 'entwendeten' Geldes (UA S. 15) beeinflußt hat, läßt sich nicht zuverlässig ausschließen, so daß das Landgericht auch darüber erneut zu befinden hat. Dabei wird es ggf. Gelegenheit haben, Wendungen zu vermeiden, die nach ihrem Wortlaut als Anwendung eines Erfahrungssatzes verstanden werden könnten, den es so nicht gibt.
Zu den Revisionen der Angeklagten W. und H.:
1.
a)
Auf die von beiden Angeklagten erhobene Verfahrensrüge aus § 52 Abs. 3 StPO kommt es jedenfalls zu den Schuldsprüchen nicht an, weil die Angeklagten insoweit geständig waren (UA S. 16). Im übrigen scheitert sie aus den Gründen von BGH bei Miebach in NStZ 1990, 25, weil der Zeuge und Nebenkläger auch hier weiter an der Hauptverhandlung teilgenommen hat und es deshalb vor seiner weiteren Vernehmung einer erneuten Belehrung nicht bedurfte; was insoweit ergänzend vorgetragen wird findet in den Urteilsgründen keine Stütze, und ist im Revisionsverfahren - ohne eine unzulässige Rekonstruktion der Hauptverhandlung - nicht nachprüfbar.b)
Die allein von der Angeklagten H. erhobene Rüge aus § 265 StPO versagt. Einer Erläuterung des zutreffend erteilten rechtlichen Hinweises bedurfte es nicht. Es ist ausgeschlossen, daß die anwaltlich vertretene Angeklagte ihn in tatsächlicher Hinsicht mißverstanden haben könnte.2.
Während die Schuldsprüche rechtlichen Bedenken nicht begegnen, halten die Strafaussprüche rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision des Angeklagten W. weist zutreffend darauf hin, daß sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, ob auf die Tatbeiträge der Angeklagten der Ausnahmestrafrahmen des § 249 Abs. 2 StGB anzuwenden ist, und daß sich der Ausschluß insbesondere mit Rücksicht auf das Vorliegen der vertypten Milderungsgründe der §§ 23, 27 StGB bzw. § 30 StGB nicht von selbst versteht. Es ist deshalb zu besorgen, daß das Landgericht das ungeprüft gelassen hat. Daß die Strafen auf solchem Mangel beruhen, läßt sich bei deren Höhe ebenfalls nicht ausschließen."
Der Senat tritt dem bei.
Fleischmann
Schuster
Rebitzki
Häger