Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.09.1990, Az.: 1 StR 455/90
Voraussetzungen für die Entziehung einer Fahrerlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.09.1990
- Aktenzeichen
- 1 StR 455/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 17322
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Coburg - 05.04.1990
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Anstiftung zum Betrug u.a.
Prozessführer
Roland H. aus K., geboren am ... 1952 in W.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 6. September 1990
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 5. April 1990 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis entfällt.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch ermäßigt sich die Revisionsgebühr um 1/10 und fällt 1/10 der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Anstiftung zum Betrug in 11 Fällen, davon in 10 Fällen in Tateinheit mit Hehlerei, wegen Beleidigung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen und wegen falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.
Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von einem Jahr festgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
1.
Soweit die Revision dem Schuldspruch und dem Strafausspruch gilt, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2.
Jedoch hat der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis keinen Bestand.
Die Strafkammer ist der Auffassung, aus der unter C I 7 der Urteilsgründe aufgeführten Tat (Abholung eines betrügerisch erlangten Solariums) ergebe sich, daß der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 69 Abs. 1 StGB). Dies hat sie indessen, wie die Revision und der Generalbundesanwalt zu Recht beanstanden, nicht näher begründet. Eine Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit, soweit sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist, wäre hier um so mehr erforderlich gewesen, als der Angeklagte lediglich geringfügig (Geldstrafe wegen versuchter Steuerhinterziehung) vorbestraft ist, die für einen Eignungsmangel sprechende Hehlereihandlung im Zeitpunkt der Urteilsfindung bereits zweieinhalb Jahre zurücklag und der Angeklagte, dessen Sozialprognose das Landgericht als nicht ungünstig ansieht, seitdem nicht wieder bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs straffällig geworden ist. Es erscheint ausgeschlossen, in einer neuen Hauptverhandlung könne festgestellt werden, daß die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis noch gegeben sind. Deshalb hebt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Maßregelanordnung auf.
Kuhn
Ulsamer
Granderath
Brüning