Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.08.1990, Az.: 1 StR 40/90
Verminderte Schuldfähigkeit als Voraussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Schwere andere seelische Abartigkeit als Merkmal der Persönlichkeitsstörung; Unbegründete Abweichung vom Sachverständigengutachten ohne hinreichende Sachkunde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.08.1990
- Aktenzeichen
- 1 StR 40/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 16016
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ravensburg - 01.12.1989
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
sexuelle Nötigung u.a.
Prozessgegner
Hermann Horst B. aus R., geboren am ... 1958 in B.,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. August 1990
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 1. Dezember 1989 im Ausspruch über die Unterbringung mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 4.
Die Kostenentscheidung des Senats vom 12. April 1990 ist gegenstandslos, weil die zugrundeliegende Rechtsmittelrücknahme des Verteidigers unwirksam war.
Gründe
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt voraus, daß jedenfalls verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) feststeht. Davon geht die Strafkammer beim Angeklagten zwar aus, doch hält ihre Überzeugungsbildung der Nachprüfung nicht stand. Der zugezogene psychiatrische Sachverständige war der Auffassung, beim Angeklagten liege eine schwere Persönlichkeitsstörung vor, die dem Merkmal "schwere andere seelische Abartigkeit" entspreche und im Fall II 5 für sich allein, in den Fällen II 1-4 zusammen mit der Wirkung des Alkohols möglicherweise - nicht ausschließbar - zu verminderter Schuldfähigkeit geführt habe; positiv bejahen könne er deren Voraussetzungen freilich nicht.
Grundsätzlich war das Landgericht nicht gehindert, die selbst festgestellte und vom Sachverständigen zusätzlich dargelegte und erläuterte geistig-seelische Befindlichkeit des Angeklagten anders, nämlich dahin zu werten, die Voraussetzungen des § 21 StGB seien nachweislich gegeben; nur mußte es diese abweichende Entscheidung mit Argumenten begründen, die hinreichende Sachkunde erkennen ließen. Das ist nicht der Fall. Den Ausführungen des Sachverständigen hat das Landgericht als zusätzliches Argument nur den Umstand angefügt, daß der Angeklagte in einigen der Fälle in "plötzlicher explosionsartiger Weise" reagierte und, zusätzlich, daß er in kürzesten Abständen vor Gericht stand - beides Dinge, die dem Sachverständigen nicht verborgen geblieben sein können, zu denen er erforderlichenfalls zu befragen gewesen wäre. Ohne weitere Befassung damit bleibt jedenfalls offen, ob diese Umstände als weitere Indizien für verminderte Schuldfähigkeit taugten.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Foth
Granderath
v. Gerlach
Brüning