Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.08.1990, Az.: 2 StR 202/90
Vortäuschen eines Einbruchs mit umfangreichen Zerstörungen an Gebäude und Einrichtung; Vortäuschen eines Einbruches wegen Inanspruchnahme der Versicherungssumme einer Hausratversicherung; Versicherungssumme einer Hausratversicherung gegen Diebstahlsschäden und Vandalismus; Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.08.1990
- Aktenzeichen
- 2 StR 202/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 11912
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 12.12.1989
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- wistra 1991, 63
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Amtlicher Leitsatz
Zur Anwendung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" bei einer Verurteilung wegen Betruges.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 15. August 1990
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Dr. Schäfer, Dr. Blauth als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. Dezember 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs und Vortäuschung einer Straftat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren.
Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, auf die Verfahrensrüge kommt es deshalb nicht mehr an.
I.
Das Landgericht hat festgestellt:
Um in den Genuß der Versicherungssumme einer Hausratsversicherung gegen Diebstahlsschäden und Vandalismus zu kommen, täuschte der Angeklagte einen Einbruch mit umfangreichen Zerstörungen an Gebäude und Einrichtung seines Hauses während eines Urlaubs in Kanada in der Zeit zwischen dem 15. Juli 1988 und dem 18. August 1988 vor. Zur Mitwirkung an der Tat hatte er den Ehemann seiner Nichte, den Zeugen K., gegen eine Beteiligung von 10 % an der auszuzahlenden Versicherungssumme gewonnen.
Wie die angeblich gestohlenen Gegenstände aus dem Haus geschafft wurden und was mit ihnen geschah, konnte die Strafkammer nicht feststellen (UA S. 10, 47). Sie konnte auch nicht vollständig klären, wie es zu den Zerstörungen im Haus kam. Als K. in der Nacht zum 25. Juli 1988 - wie mit dem Angeklagten abgesprochen - zwei Helfer in das Haus des Angeklagten schickte, mit dem Auftrag "dort eine ätzende Flüssigkeit zu verteilen, Farbe an die Wände zu verschmieren, Handtücher von bereits dort befindlichen Scherben im Badezimmer wegzunehmen" (UA S. 13/14), war "bereits die gesamte Einrichtung des Hauses zerstört, Gegenstände lagen auf dem Boden, Farbe war verspritzt und ätzende Flüssigkeit verteilt. Die Einrichtung bot ein Bild absoluter Zerstörung" (UA S. 13/14).
Nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub zeigte der Angeklagte den Einbruch bei der Polizei an und machte gegenüber seiner Versicherung Ansprüche geltend. Mit dieser einigte er sich auf eine Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 274.980,00 DM. Davon entfielen etwa 158.000,00 DM auf Diebstahlsschaden, der Rest auf Sachschaden wegen Vandalismus.
Auf die Gesamtentschädigungssumme leistete die Versicherung bis jetzt eine Abschlagszahlung in Höhe von 50.000,00 DM. Weitere Leistungen unterblieben wegen des gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurfs des Versicherungsbetrugs.
II.
Der Angeklagte bestreitet die Tat.
Der Zeuge K. verweigerte in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten die Aussage nach § 55 StPO, unter Berufung auf ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen vom 25. Oktober 1989, durch das er unter anderem wegen Beihilfe zu der dem Angeklagten angelasteten Tat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden war (UA S. 33).
Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, "daß der Angeklagte die Begehung eines Einbruchs-Diebstahls mit Vandalismusschäden in sein Haus geplant und unter Mithilfe anderer ausgeführt hat, um die Versicherungssumme zu erhalten" (UA S. 33), "zunächst auf die Bekundungen des Zeugen K. in seinem eigenen Ermittlungsverfahren als Beschuldigter, in dem Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten und in seinem eigenen Strafverfahren" (UA S. 33).
Es ist deshalb entscheidend, ob die Bekundungen dieses Zeugen glaubhaft sind. Der Angeklagte darf nicht verurteilt werden, wenn Umstände vorliegen oder (als nicht widerlegbar) zu seinen Gunsten angenommen werden müssen, die bei rationalkritischer Betrachtung und Abwägung der be- und entlastenden Indizien nicht den Schluß gestatten, daß die Übereinstimmung zwischen Zeugenaussage und tatsächlichem Geschehen in hohem Maße wahrscheinlich ist (BGH NStZ 1988, 236 = BGHR StPO § 261Überzeugungsbildung 7; Herdegen NStZ 1987, 193, 198). Gründe, die zu "vernünftigen Zweifeln" in einer für den Schuldspruch relevanten Frage Anlaß geben, stehen einer Verurteilung entgegen (st. Rspr.; vgl. BGH a.a.O. mit Nachweisen). Der "vernünftige Zweifel" hat seine Grundlage in rationaler Argumentation, welche die Indizien, die zugunsten des Angeklagten sprechen, vollständig und in ihren sachverhaltsbedeutsamen Aspekten erfaßt. Wo er Platz greift, ist das für eine Verurteilung erforderliche Beweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit nicht zu erreichen (BGH NJW 1990, 2073).
Im übrigen ist in der Rechtsprechung unbestritten, daß die subjektive Überzeugung des Tatrichters nur dann eine rechtsfehlerfreie Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten bilden kann, wenn sich der Tatrichter mit allen wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen auseinandergesetzt hat (BGH NJW 1990, 2073). Dies ist hier nicht der Fall:
Die Strafkammer hält die früheren Angaben des Zeugen K. im Kern für glaubwürdig. Sie hat im Rahmen der Beweiswürdigung bedacht, daß sie den Zeugen nicht selbst befragen konnte (UA S. 34) und daß dieser in einem wichtigen, den Angeklagten stark belastenden Punkt - der Angeklagte "habe bereits Wochen vor seinem Urlaub mit der Vornahme von Zerstörungen seiner Wohnungseinrichtungen begonnen" - die Unwahrheit gesagt (UA S. 34, 47) sowie darüberhinaus seine eigene Tatbeteiligung betreffende, wesentliche Umstände verschwiegen hat (UA S. 47).
Die Kammer prüft auch eingehend die Frage, ob der Einbruch von K. ohne Wissen des Angeklagten durchgeführt worden sein konnte (UA S. 36 ff.). Dies verneint sie. Die Würdigung wesentlicher Indizien hierzu enthält aber gewichtige Lücken. Einige Umstände, die die Kammer als für den Schuldvorwurf sprechende Indizien ansieht, besagen wenig oder nichts für die Täterschaft des Angeklagten. Sie sind auch mit einem Geschehensablauf zu vereinbaren, an dem der Angeklagte nicht beteiligt war.
So stützt die Kammer ihre Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Aussage K. in dem entscheidenden, den Angeklagten belastenden Punkt, auch auf die - frühere - Aussage der Ehefrau des K., dieser habe ihr bereits mehrere Wochen vor der Tat davon berichtet, der Angeklagte plane mit seiner - K. - Hilfe einen Versicherungsbetrug (UA S. 35). Diese Aussage hat die Zeugin in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten widerrufen und nunmehr bekundet, K. habe mit O. und M. nach der Aufdeckung des ohne Mitwirkung des Angeklagten begangenen Einbruchs abgesprochen, "man müsse ihrem Onkel den Einbruchsdiebstahl in die Schuhe schieben, damit die Versicherung nicht Regreß nehmen könne" (UA S. 45). Diese zweite Aussage hält die Strafkammer auf Grund tatsächlicher Überlegungen für unglaubwürdig und meint, die Zeugin habe die Aussage geändert, "um ihren Onkel zu entlasten" (UA S. 46). Mindestens genauso nahe liegt aber die Möglichkeit, daß die Zeugin mit ihrer zweiten Aussage nicht ihren Onkel wider besseres Wissen entlasten, sondern daß sie mit ihrer ersten Aussage ihren Ehemann entlasten wollte und diese Aussage in der Hauptverhandlung berichtigte. Soweit sie jetzt ihren Ehemann belastete, konnte sie ihm nicht mehr schaden, da das gegen K. in dieser Sache ergangene Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen vom 25. Oktober 1989 von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten worden war. Das Aussageverhalten der Zeugin hätte deshalb auch unter diesem Aspekt gewürdigt werden müssen.
Entgegen der Auffassung der Strafkammer läßt sich das Auswechseln des Schlosses an der Kellertür und das Anbringen einer Kette an der vorderen Eingangstür (UA S. 9, 38) zwanglos auch mit einem ohne Wissen des Angeklagten durch K. durchgeführten Einbruch erklären. In diesem Fall konnte K. nämlich schwerlich die gesamte Beute auf einmal abtransportieren. Ihm mußte daran gelegen sein, daß seine Tat bis zum Abschluß von niemand entdeckt wurde.
War dem so, dann gibt es auch eine den Angeklagten entlastende Erklärung dafür, warum K. in der Nacht zum 25. Juli 1988 durch O. und M. Radio samt Zeitschaltuhr wegnehmen und das Licht ausschalten ließ: Diese Maßnahme konnte dann dazu gedient haben, die vorherige Anwesenheit K. im Haus zu vertuschen.
Die Strafkammer sieht ferner ein Motiv des Angeklagten und damit ein Indiz für seine Täterschaft darin, er habe einen geplanten Umbau mit den Schadensersatzleistungen für Vandalismusschäden finanzieren wollen. Nach den Feststellungen betrug aber der von der Versicherung zu erstattende Schaden am Gebäude lediglich 21.674,00 DM (UA S. 21) und reichte damit für einen umfangreichen Umbau nicht aus. Der sehr erhebliche Schaden am Hausrat (122.696,00 DM; UA S. 21) brachte dem Angeklagten allenfalls den Vorteil, sich neu ausstatten zu können. Ob dies sein Ziel war, hat die Kammer nicht erörtert.
Widersprüchlich und mindestens erklärungsbedürftig sind ferner die weiteren Umstände bei der Einlösung der dem Zeugen K. durch den Angeklagten überlassenen Schecks. Nach den Feststellungen war zwischen K. und dem Angeklagten vereinbart, "daß der Zeuge K. die Geldbeträge, die er durch die Vorlage der Schecks erzielen würde, dem Angeklagten übergeben und dieser die Schecks bei dem angeblichen Einbruch als gestohlen melden würde" (UA S. 9). Ferner sollte K. den Zeitpunkt des angeblichen Einbruchs durch bestimmte Maßnahmen (Ausschalten der Zeitschaltuhr) nach außen fixieren (UA S. 14). Das sei am 25. Juli 1988 geschehen (UA S. 14). Tatsächlich ließ K. Schecks aber bereits am 20. Juli 1988 einlösen (UA S. 12), mithin zu einem Zeitpunkt, als nach dem zwischen ihm und dem Angeklagten angeblich abgesprochenen Plan der "Einbruch" noch gar nicht erfolgt war. Dieser Widerspruch bedarf der Klärung. Er berührt die Glaubwürdigkeit der Aussage K. unmittelbar.
Schließlich läßt auch die Erwägung der Strafkammer, die Erklärung des Angeklagten, wie die Diebe den Tresorschlüssel gefunden hätten, sei konstruiert (UA S. 42), die Möglichkeit außer acht, daß K. den Einbruch ohne Wissen des Angeklagten durchgeführt hat. Da dieser den Tresor eingebaut hat (UA S. 8), kann es durchaus sein, daß er auch wußte, wo die Schlüssel versteckt werden sollten.
Nach allem bedarf die Sache neuer Verhandlung.
Der Senat weist darauf hin, daß ein Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen K. und das Gebrauchmachen von diesem Recht das Tatgericht nicht hindern, der Frage nachzugehen, welche Gründe den Zeugen zur Aufgabe seines früheren Aussageverhaltens veranlaßt haben können.
RiBGH Maier kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet. Herdegen
Theune
Schäfer
Blauth