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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.08.1990, Az.: 1 StR 310/90

Belastender Rechtsfehler; Günstigere Gestaltung des Regelstrafrahmens wegen vermindeter Steuerungsfähigkeit der Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.08.1990
Aktenzeichen
1 StR 310/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 16998
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Coburg - 23.02.1990

Verfahrensgegenstand

Sexueller Missbrauch eines Kindes

Prozessführer

Angelika O., geschiedene S., aus B., geboren am ... 1962 in S.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. August 1990,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Dr. von Gerlach, Dr. Brüning, Dr. Rissing-van Saan als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... aus N. als Verteidigerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 23. Februar 1990 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes, wegen Diebstahls in vier Fällen und wegen versuchten Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat keinen die Angeklagte belastenden Rechtsfehler aufgedeckt.

2

Der Senat teilt nicht die Bedenken des Generalbundesanwalts und der Revision gegen die Zumessung der Einzelstrafe wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes.

3

Wegen der häufigen und sehr schweren Perversionen im Zusammenhang mit dem sexuellen Mißbrauch des 6jährigen Kindes hat das Landgericht nach dem Tatgeschehen die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles nach § 176 Abs. 3 StGB zutreffend bejaht. Bei der Strafrahmenerörterung hat es zwar die erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit der Angeklagten gesehen, aber weitere mögliche Milderungsgründe nicht ausdrücklich angeführt. Das belastet die Angeklagte nicht. Denn das Landgericht hätte allenfalls im Hinblick auf § 21 StGB vom besonders schweren Fall abgesehen und den Regelstrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB angewendet. Eine weitere Milderung dieses Strafrahmens nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wäre dann aber nach § 50 StGB nicht mehr in Betracht gekommen (BGH NJW 1986, 1699; Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 50 Rdn. 7; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 50 Rdn. 2).

4

Das Landgericht ist deshalb zu Recht von dem nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB (drei Monate bis sieben Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe) ausgegangen, weil dieser für die Angeklagte günstiger war als der Regelstrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB (sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe).

Maul
Foth
v. Gerlach
Brüning
Rissing-van Saan