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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.08.1990, Az.: 2 StR 281/90

Betäubungsmittel; Eigenhändiges Einführen; Mittäterschaft; Einfluß des Angeklagten; Tatherrschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.08.1990
Aktenzeichen
2 StR 281/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 11782
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln

Fundstelle

  • Schoreit, NStZ 1991, 326

Redaktioneller Leitsatz

Werden Betäubungsmittel mittäterschaftlich, aber nicht eigenhändig eingeführt, muß festgestellt werden, ob und in welcher Weise der Angeklagte die Durchführung der Tat, die Zeit und Art des Transports über die Grenze und die sonstigen Modalitäten der Einfuhr beeinflussen konnte.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handels mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und einen Betrag von 20.000,-- DM für verfallen erklärt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

2

Zur Einfuhr von Betäubungsmitteln geht das Landgericht von folgendem Sachverhalt aus:

3

"Ab ca. Herbst 1988 wurde der Angeklagte sodann... von dem gesondert verfolgten Zeugen P. mit Kokain beliefert. Dieser verschaffte dem Angeklagten bis zum Jahresende insgesamt wenigstens 20 Gramm Kokain, welches absprachegemäß aus Belgien eingeschmuggelt wurde. Der Zeuge P. beschaffte dem Angeklagten ferner Ende Februar 1989 für zumindest 15.000,-- DM eine Kokainmenge im 100 Gramm-Bereich, die er wiederum aus Belgien illegal einführte... Im April 1989 kam er sodann mit dem Zeugen P. überein, daß dieser ihm eine weitere Großmenge Kokain in Brüssel beschaffe und nach Deutschland bringe. Nachdem der Zeuge P. ... insgesamt 330.301 Gramm einer Kokainzubereitung beschafft hatte, wurde er am 18.03. 1989... bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland... festgenommen" (UA S. 10/11).

4

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht.

5

Zwar kann auch derjenige Täter der Einfuhr sein, der das Betäubungsmittel nicht selbst über die Grenze bringt. Voraussetzung ist aber, daß der Täter mit Täterwillen einen die Tatbestandsverwirklichung der Einfuhr fördernden Beitrag leistet. Ein Mittäter muß Beteiligung an der Tatherrschaft oder den Willen zur Tatherrschaft haben, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen. Wesentliche Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft sind der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft (st. Rspr; vgl. BGHR BtMG § 29 I 1 Einfuhr 4, 8, 10, 11, 17; NStZ 1984, 413 und NStZ 1987, 233 jeweils m. w. N.).

6

Der Senat kann nicht überprüfen, ob das Landgericht nach diesen Grundsätzen zu Recht mittäterschaftliche Einfuhr von Betäubungsmitteln angenommen hat. Die Feststellungen enthalten nichts darüber, ob und in welcher Weise der Angeklagte Einfluß auf die Durchführung der Tat, auf Zeit und Art des Transports über die Grenze und die sonstigen Modalitäten der Einfuhr, hatte (vgl. BGHR BtMG § 29 I 1 Einfuhr 17).

7

Danach kann der Schuldspruch nicht bestehenbleiben. Die Sache bedarf neuer Verhandlung.