Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.07.1990, Az.: 2 StR 324/90
Wahrscheinlichkeit der Übereinstimmung einer Zeugenaussage und dem tatsächlichen Geschehen; Glaubhaftigkeit der Aussagen eines Mitangeklagten; Gründe für "vernünftige Zweifel" an einer Zeugenaussage; Indizien gegen die Glaubwürdigkeit eines Zeugen; Modalitäten beim Zustandekommen einer falschen Aussage; Umfang einer bisherigen Falschbelastung,
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.07.1990
- Aktenzeichen
- 2 StR 324/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 12056
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kassel
Fundstellen
- NStZ 1990, 603-604 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1990, 534
- wistra 1990, 357-358 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessführer
Bernard M. aus K., geboren am ... 1953 in Be., zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Kassel, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sechs Fällen und wegen versuchten Diebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Das Landgericht stützt die Verurteilung in zehn Fällen allein und in einem Falle überwiegend auf die Angaben des Mitangeklagten P. Dieser hatte - wie er in der Hauptverhandlung einräumte - den Angeklagten im Ermittlungsverfahren in mehreren weiteren Fällen zu Unrecht belastet, in denen er die Taten in Wahrheit allein begangen hatte. Die Strafkammer hält die Angaben, die der Mitangeklagte P. in der Hauptverhandlung machte, dennoch für glaubhaft, weil P. kein Motiv (mehr) für eine Falschaussage zu Lasten des Angeklagten habe. Eine Tendenz zu übermäßiger Belastung sei nicht festzustellen. Entlastungszeugen hält das Landgericht hingegen für unglaubwürdig.
Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand:
Die Entscheidung über Freispruch oder Verurteilung des Angeklagten hängt hier davon ab, ob die Angaben des Mitangeklagten glaubhaft sind. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß ein Angeklagter nicht verurteilt werden darf, wenn Umstände vorliegen oder (als nicht widerlegbar) zu seinen Gunsten angenommen werden müssen, die aus rationalen Gründen nicht den Schluß gestatten, daß die Übereinstimmung von Zeugenaussage und dem tatsächlichen Geschehen in einem hohen Maße wahrscheinlich ist. Gründe, die zu vernünftigen Zweifeln Anlaß geben, stehen einer Verurteilung entgegen. Der "vernünftige Zweifel" hat seine Grundlage in rationaler Argumentation, welche die Indizien, die zugunsten des Angeklagten sprechen, vollständig und in ihren sachverhaltsbedeutsamen Aspekten erfaßt (vgl. BGHR StPO § 261Überzeugungsbildung 7; Beweiswürdigung 1; BGHR StGB § 177 Beweiswürdigung 5; BGH, Urt. v. 4. April 1990 - 2 StR 466/89; Beschl. v. 6. April 1990 - 2 StR 627/89 und vom 18. April 1990 - 2 StR 99/90).
Erweist sich, daß ein Zeuge, auf dessen Aussage die Verurteilung eines Angeklagten gestützt werden soll, den Angeklagten jedenfalls teilweise zu Unrecht belastet hat, dann ist das in der Regel zunächst ein gewichtiges Indiz gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen (vgl. auch BGH, Urt. v. 4. April 1990 - 2 StR 466/89). Das gilt in verstärktem Maß für die Aussage eines Mitangeklagten, der bei einer Falschaussage nicht mit einer Sanktion nach §§ 153, 154 StGB zu rechnen hat. Bedeutsam sind in diesem Zusammenhang die Modalitäten beim Zustandekommen der falschen Aussage und der Umfang der bisherigen Falschbelastung, die erwiesenen oder zugunsten des Angeklagten anzunehmenden Gründe des Zeugen (Mitangeklagten) hierfür, insbesondere die Frage, ob die Falschbelastung vorsätzlich oder nur fahrlässig geschah, sowie die Umstände, unter denen eine Berichtigung der Aussage erfolgte (vgl. auch BGH, Beschl. v. 18. April 1990 - 2 StR 99/90; Urt. v. 4. April 1990 - 2 StR 466/89).
Mit diesen Fragen setzt sich das Landgericht nicht ausreichend auseinander. Es verläßt sich auf die Erklärung des Mitangeklagten, der angegeben hatte, er sei damals auf den Angeklagten zornig gewesen. Der Angeklagte hat hingegen den Verdacht geäußert, der Mitangeklagte belaste ihn zu Unrecht, weil er von der Polizei "unter Druck gesetzt wurde". Der Mitangeklagte hat dazu angegeben, der ermittelnde Polizeibeamte habe ihn in der Haft aufgesucht und zu erkennen gegeben, daß sich (der Wahrheit entsprechende) belastende Aussagen gegen den Angeklagten günstig auf seine Strafe auswirken könnten. Sein Aussageverhalten sei hierdurch aber nicht beeinflußt worden. Auch hier folgt das Landgericht allein den Angaben des Mitangeklagten, obgleich dieser im Ermittlungsverfahren den Angeklagten in nicht unerheblichem Umfang zu Unrecht belastet hatte. Die nicht fernliegende Möglichkeit, daß der Mitangeklagte in größerem Umfang die Unwahrheit sagte, als er dies in der Hauptverhandlung zugegeben hat, und daß er - auf seinen eigenen Vorteil bedacht - frühere Falschangaben aus Angst vor Nachteilen in der Hauptverhandlung aufrechterhielt, hat das Landgericht nach den bisherigen Feststellungen nicht mit hinreichender Begründung ausgeschlossen.
Nach allem ist die Verurteilung des Angeklagten M. aufzuheben.
Theune
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