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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.07.1990, Az.: 2 StR 270/90

Gebotenheit der Vollstreckung der Strafe anstelle der Aussetzung zur Bewährung; Vornahme einer Gesamtwürdigung der in der Tat und der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.07.1990
Aktenzeichen
2 StR 270/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 17076
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 21.02.1989

Fundstelle

  • StV 1990, 496

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zum schweren Raub

Prozessführer

Mohamed H. aus B., geboren am ... 1960 in T. (M.).

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. Juli 1990
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. Februar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und hat es abgelehnt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt, seine Revision ist insoweit unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

2

Die Strafkammer hat das Vorliegen besonderer Umstände, die eine Strafaussetzung gemäß § 56 Abs. 2 StGB ermöglichen könnten, verneint und die Auffassung vertreten, die Vollstreckung der Strafe sei zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten (§ 56 Abs. 3 StGB). Zur Begründung hat sie lediglich auf die Art und Schwere der Tat hingewiesen und generalpräventive Erwägungen angestellt. Das läßt besorgen, daß sie die für die Entscheidungen nach § 56 Abs. 2 und 3 StGB gebotene Gesamtwürdigung der in der Tat und der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände nicht vorgenommen hat (vgl. für § 56 Abs. 2 StGB BGHR StGB § 56 Abs. 2 Aussetzung, fehlerhafte 2 und für Abs. 3 a.a.O. BGH wistra 1989, 305, 306, jeweils m. w. N.).

3

Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht nach einer derartigen Gesamtwürdigung im Hinblick auf die in den Strafzumessungserwägungen aufgeführten strafmildernden Gesichtspunkte die Frage der Strafaussetzung anders entschieden hätte: Der nicht vorbestrafte und seit langen Jahren in der Bundesrepublik Deutschland sozial eingegliederte Angeklagte, der zur Tatzeit nur vermindert schuldfähig war, hatte durch ein frühzeitiges umfassendes Geständnis wesentlich zur Aufklärung der Tat beigetragen. Vor allem für die Entscheidung nach § 56 Abs. 3 StGB wäre zu berücksichtigen gewesen, daß er in dieser Sache mehr als zehn Monate Untersuchungshaft erlitten hat (vgl. BGH wistra a.a.O.; BGH, Urteil vom 21. Februar 1989 - 1 StR 786/88 und Beschluß vom 22. Februar 1989 - 2 StR 658/88).

Maier
Theune
RiBGH Niemöller ist im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb seine Unterschrift nicht beifügen, Maier
Gollwitzer
Schäfer