Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.07.1990, Az.: 1 StR 329/90
Strafschärfende Berücksichtigung eines von der Strafverfolgung beschränkten Vorwurfs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.07.1990
- Aktenzeichen
- 1 StR 329/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 17176
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hechingen - 16.02.1990
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub
Prozessführer
Hartwig M. aus O., geboren am ... 1966 in T./Südtirol (Italien)
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2 auf seinen Antrag und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 5. Juli 1990
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 16. Februar 1990, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Revision des Angeklagten wirksam auf den Strafausspruch beschränkt ist. Zum Schuldausspruch ist sie jedenfalls unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Rechtsmittel hat jedoch hinsichtlich des Strafausspruches mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die Revision beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer dem Angeklagten strafschärfend zur Last gelegt hat, daß er und der Mitangeklagte vor dem Verlassen des Tatortes die beiden anwesenden Zeugen in der Damentoilette des Lokals eingeschlossen hatten. Die Staatsanwaltschaft hatte den Vorwurf der Freiheitsberaubung gemäß § 154 a Abs. 1 StPO aus der Strafverfolgung ausgeschieden. Das diesem Vorwurf zugrundeliegende Verhalten durfte nur nach entsprechendem Hinweis gemäß § 265 StPO strafschärfend berücksichtigt werden (BGH NStZ 1981, 389; Schoreit in KK 2. Aufl. § 154 a Rdn. 21). Der Senat vermag sich der Ansicht des Generalbundesanwaltes, der Strafausspruch beruhe nicht auf diesem Rechtsfehler, nicht anzuschließen. Die Strafkammer hat dafür, daß "die Tatausführung professionelle Züge" aufwies, unter anderem gerade das Einsperren der Tatopfer berücksichtigt (UA S. 16).
Kuhn
Ulsamer
RiBGH Dr. Foth ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Maul Granderath