Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.07.1990, Az.: 4 StR 275/90
Verwendung einer scharfen Rasierklinge als "besonders brutale Vorgehensweise"; Begriff des "brutalen Verhaltens"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.07.1990
- Aktenzeichen
- 4 StR 275/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 16987
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankenthal - 13.02.1990
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung
Prozessführer
Bernd N. aus W., geboren am ... 1959 in H., zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 3. Juli 1990
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 13. Februar 1990 im Strafausspruch wegen gefährlicher Körperverletzung und im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 1. Dezember 1988 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Für das Vergehen nach §§ 223, 223 a StGB hat es eine Einzelstrafe von einem Jahr festgesetzt.
Die Revision des Angeklagten hiergegen erweist sich zum Schuldspruch als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. Juni 1990 zutreffend dargelegt hat.
Dagegen kann der Strafausspruch wegen gefährlicher Körperverletzung keinen Bestand haben. Die Kammer wertet zu Lasten des Angeklagten neben anderem, daß die Verwendung der scharfen Rasierklinge eine "besonders brutale Vorgehensweise" darstelle. An anderer Stelle weist sie darauf hin, daß er diese Rasierklinge in "hinterhältiger Weise" versteckt angebracht habe. Die letztgenannte Wertung trifft nach dem von der Strafkammer ermittelten Sachverhalt zu. Dagegen finden sich für die Annahme einer "brutalen" Vorgehensweise in den Feststellungen keine genügenden Anhaltspunkte. Unter brutalem Verhalten versteht man nach dem Sprachgebrauch ein rohes, gefühlloses, gewalttätiges, auch schonungsloses und rücksichtsloses Vorgehen. Im Rahmen eines Vergehens der gefährlichen Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs wäre eine solche Kennzeichnung nur angebracht, wenn das Opfer - unter Verwendung des gefährlichen Werkzeugs - vom Täter tatsächlich in der beschriebenen Weise behandelt worden wäre. Demgegenüber war der durch die hinterlistig vorgenommene Anbringung der Rasierklinge zu erwartende Schaden von vornherein durch die objektiven Umstände begrenzt. Es konnte danach lediglich zu einer - wenn auch nachhaltigen - Verletzung des zur Kontrolle eingesetzten Fingers kommen. Eine solche Folge war schwerwiegend und rechtfertigt die Einordnung des Vorgehens als gefährliche Körperverletzung im Sinne von § 223 a StGB. Daß die Verwendung der Rasierklinge in dieser Weise in der Gesamtschau aller denkbaren Körperverletzungen mittels eines gefährlichen Werkzeugs indessen eine "brutale" oder gar eine "besonders brutale" Vorgehensweise darstellt, kann nach allem nicht festgestellt werden. Die Strafkammer hat jedoch ihrer Strafbemessung diese Auffassung zugrunde gelegt, so daß diese nicht frei von Rechtsirrtum ist.
Im Hinblick auf die Höhe der festgesetzten Strafe kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß sich dieser Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Der Strafausspruch ist daher aufzuheben. Dies hat zur Folge, daß auch die Gesamtstrafe neu zu bemessen ist.
Jähnke
Steindorf
Blauth
Maatz