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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.06.1990, Az.: 5 AR (VS) 8/90

Berechtigtes Interesse

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.06.1990
Aktenzeichen
5 AR (VS) 8/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12038
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHSt 37, 79
  • NJW 1990, 2758

Amtlicher Leitsatz

Zum berechtigten Interesse nach § 28 I 4 EGGVG.

Gründe

1

I.1. In einem zunächst gegen Unbekannt, dann gegen den Antragsteller geführten Ermittlungsverfahren wegen versuchter Strafvereitelung u.a. erließ die Staatsanwaltschaft die Anordnung, Büro- und Geschäftsräume sowie die Wohnung des Antragstellers zum Zwecke der Auffindung einer Schreibmaschine zu durchsuchen. Die am 30. Oktober 1987 erfolgte Durchsuchung wurde in Abwesenheit des Antragstellers, aber in Anwesenheit von dessen Ehefrau durchgeführt. Im Verlaufe der Hausdurchsuchung wurde eine Schreibmaschine sichergestellt. Daraufhin erging die weitere Anordnung, nach möglicherweise mit dieser Schreibmaschine geschriebener Korrespondenz zu suchen. Nach Rückkehr des Antragstellers in seine Wohnung erklärte dieser sein Einverständnis mit der Sicherstellung der Schreibmaschine. Die zwischenzeitlich aufgefundenen 65 Blatt Schriftstücke wurden ihm deshalb wieder ausgehändigt.

2

Das zuständige Amtsgericht bestätigte nach Abschluß der Durchsuchung durch Beschluß vom 5. November 1987 die Beschlagnahme der sichergestellten Schreibmaschine, nachdem der Antragsteller sein Einverständnis mit der Sicherstellung widerrufen hatte. Die gegen die amtsgerichtliche Entscheidung gerichtete Beschwerde des Antragstellers verwarf das Landgericht durch Beschluß vom 19. November 1987.

3

2. Mit beim Oberlandesgericht M. am 30. November 1987 und 21. April 1988 eingegangenen Schreiben begehrt der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach § 23 ff EGGVG. Er beantragt, festzustellen, daß

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a) die (schriftliche) Anordnung der Durchsuchung seiner Wohnung, seines Büros und der Geschäftsräume der Zweigstelle des Amtsgerichts durch die Staatsanwaltschaft am 30. Oktober 1987,

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b) die (mündliche) Anordnung der Durchsuchung des Arbeitszimmers seiner Wohnung zur Sicherstellung von Korrespondenz durch die Staatsanwaltschaft am 30. Oktober 1987,

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c) die (mündliche) Anordnung der Sicherstellung von Papieren (65 Blätter) am 30. Oktober 1987

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rechtswidrig gewesen seien

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und

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die Vollstreckung der angeordneten Durchsuchungen rechtswidrig gewesen sei, insofern als

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d) ihm der Tatvorwurf und seine Begründung weder bei der Durchsuchung noch danach mitgeteilt worden sei,

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e) ihm nicht Gelegenheit gegeben worden sei, die Schreibmaschine freiwillig herauszugeben,

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f) seiner Ehefrau untersagt worden sei, ihn anzurufen, und sie an einem Anruf gehindert worden sei,

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g) zwei Polizeibeamte ohne sein Einverständnis seine Papiere durchgesehen hätten.

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3. Das Oberlandesgericht M. hält den Antrag zu 2 a bis c für unzulässig, weil der Rechtsweg nach §§ 23 ff EGGVG nicht eröffnet ist (BGHSt 28, 57, 58;  160, 161;  206, 207). Einen Beschluß, mit dem dieser Antrag verworfen wird, meint es nicht erlassen zu können, weil das Oberlandesgericht N. durch Beschluß vom 30. Juni 1986 (NStZ 1986, 575) ausgesprochen hat, daß auch bereits vollzogene strafprozessuale Zwangsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft und der Polizei nach § 23 EGGVG auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden könnten. Hinsichtlich des Antrags zu 2 d bis g hält das vorlegende Gericht den Rechtsweg zwar für eröffnet, ist aber der Auffassung, daß dieser Antrag unzulässig sei, weil der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahmen nicht dargelegt habe (§ 28 Abs. 1 S. 2 EGGVG). Wegen der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Januar 1985 (StV 1985, 138, 139) sieht sich das Oberlandesgericht M. daran gehindert, auch diesen Antrag als unzulässig zu verwerfen. Das Oberlandesgericht Celle vertritt die Auffassung, daß bereits mit der schlüssig vorgetragenen Verletzung von Grundrechten nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 13 GG ein berechtigtes Feststellungsinteresse gegeben sei.

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II.

1. Für die Anträge zu 2 a bis c sind die Vorlegungsvoraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG nicht erfüllt. Zwar hat das Oberlandesgericht N. in der zitierten Entscheidung die Auffassung vertreten, daß in einem Fall wie dem vorliegenden der Rechtsweg nach §§ 23 ff EGGVG eröffnet sei. Das Gericht hat jedoch zwischenzeitlich seine frühere Rechtsauffassung ausdrücklich aufgegeben und sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes angeschlossen (Beschluß vom 28. Februar 1989 - VAs 621/88). Der Rückgabe der Sache insoweit steht nicht entgegen, daß das Oberlandesgericht N. erst nach Erlaß des Vorlegungsbeschlusses des Oberlandesgerichts M., aber vor dessen Eingang beim Bundesgerichtshof seine Rechtsauffassung geändert hat. Die Vorlagepflicht entfällt auch dann, wenn das andere Oberlandesgericht seine zur Vorlegung führende Rechtsprechung in Unkenntnis des vorlegenden Gerichts aufgegeben hat (BGHSt 26, 40, 42).

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Der Senat gibt deshalb die Sache insoweit dem vorlegenden Oberlandesgericht zurück. Er kann, da die Vorlegungsvoraussetzungen fehlen, eine abschließende Entscheidung nicht treffen. Er verweist aber auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit erledigter Anordnungen der vorrangige Rechtsweg zum zuständigen Amtsgericht entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 StPO eröffnet (vgl. BGHSt 28, 57, 58 und 160, 161; 35, 363, 364; 36, 30, 32 und 242, 244; BGHR StPO § 111 Rechtsmittel 2) und deshalb ein weiterer Rechtsschutz durch das Oberlandesgericht nicht vorgesehen ist (§ 23 Abs. 3 EGGVG).

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2. Wegen der Anträge zu 2 d bis g liegen die Vorlegungsvoraussetzungen vor.

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Der Rechtsweg im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG ist gegeben, soweit der Antragsteller Art und Weise der bereits abgeschlossenen Vollziehung einer in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ergangenen Durchsuchungsanordnung beanstandet (BGHSt 28, 206; KK StPO, 2. Aufl., § 98 Rdn. 22, § 105 Rdn. 10; Schäfer in Löwe-Rosenberg StPO, 24. Aufl., § 98 Rdn. 72-75; Kleinknecht/Meyer StPO, 39. Aufl., § 98 Rdn. 23 a.E.; § 105 Rdn. 17; § 23 EGGVG Rdn. 10).

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In der Sache trifft der Senat mit dem Generalbundesanwalt der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts M. bei. Der Antrag ist unzulässig, weil der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art und Weise der am 30. Oktober 1987 erfolgten Durchsuchung seiner Wohnung nicht dargetan hat (§ 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG). Der Antragsteller hat keine konkreten Tatsachen dafür vorgetragen, daß die Gefahr der Wiederholung gleicher Ermittlungshandlungen gegen ihn gegeben sei. Vage Vermutungen oder Befürchtungen aus anderen Vorgängen reichen nicht aus (Schäfer in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl., § 26 EGGVG Rdn. 7; Kleinknecht/Meyer aaO, § 28 EGGVG Rdn. 6; Kissel in KK, § 28 EGGVG Rdn. 18 und die jeweils zitierte Rechtsprechung). Auch der Gesichtspunkt der fortdauernden Diskriminierung und damit der Notwendigkeit einer Rehabilitierung begründet hier kein berechtigtes Feststellungsinteresse, weil der Antragsteller als Beschuldigter diese im anhängigen Strafverfahren durchsetzen kann. Das Landgericht K. hat bereits durch Beschluß vom 28. Juni 1987 die Zulassung der den Antragsteller besonders schwerwiegend treffenden Anklage wegen versuchter Strafvereitelung abgelehnt.

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Der Auffassung des Oberlandesgerichts Celle, allein die schlüssig vorgetragene Verletzung des Grundrechts auf Unversehrtheit der Wohnung (Art. 13 GG) sowie eines Eingriffs in den regelmäßig unantastbaren Geheimbereich (Art. 2 Abs. 1 GG) rechtfertige die Annahme eines berechtigten Feststellungsinteresses, vermag der Senat nicht zu folgen. Dem steht schon der Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG entgegen. Danach spricht das Gericht auf Antrag aus, daß eine erledigte Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein mit den Zwangsmaßnahmen der Strafprozeßordnung verbundener Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers reicht deshalb für sich allein zur Feststellung eines berechtigten Interesses jedenfalls in Fällen durchschnittlicher Art, wie dem vorliegenden, nicht aus (vgl. Schäfer in Löwe/Rosenberg § 23 EGGVG Rdn. 75 a).

21

Diese Auslegung entspricht der im Strafprozeß geltenden Regel, daß die prozessuale Überholung die Möglichkeit, eine Sachentscheidung zu erlassen, ausschließt (BVerfGE 49, 329, 340 ff; BGHSt 10, 88, 91; BGH NJW 1973, 2035). Die Erwägung, daß hierdurch ein gerichtsfreier Raum entstünde, weil es bei strafprozessualen Maßnahmen auf Anordnung der Staatsanwaltschaft an einer Überprüfungsmöglichkeit fehle, greift demgegenüber nicht durch. Gerade wenn es sich, wie hier, um eine Maßnahme gegen einen Beschuldigten handelt, bieten das Ermittlungs- und das Strafverfahren dem Betroffenen wirksame Rehabilitierungsmöglichkeiten, nämlich die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, die Nichteröffnung des Hauptverfahrens (§ 204 StPO) oder den Freispruch. Eine darüber hinausgehende Rehabilitierung sieht das Gesetz selbst bei einem Freispruch nicht vor. Es gewährt dem nichtverurteilten Beschuldigten lediglich einen Ausgleich für materielle und immaterielle Schäden durch Freiheitsentziehungen und bestimmte andere Strafverfolgungsmaßnahmen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG). Im übrigen würde, weil die richterliche Überprüfung kein Selbstzweck ist, schon ein Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft dem Rehabilitierungsinteresse in weit größerem Maße Rechnung tragen, als es bei einer Entscheidung nach § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG der Fall wäre (Meyer in Festschrift für Schäfer 1973, 125).

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Wegen dieser Besonderheiten des Strafverfahrens kann die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu § 113 Abs. 1 Nr. 4 VwGO hier außer Betracht bleiben, soweit sich aus ihr eine weitergehende Auffassung zum Feststellungsinteresse entnehmen läßt (vgl. u.a. BVerwGE 61, 164, 166). Die Vorschrift des § 28 Abs.1 Satz 4 EGGVG ist trotz der fast wörtlichen Übereinstimmung mit § 113 Abs. 1 Nr. 4 VwGO und § 115 Abs. 3 StVollzG nicht ein Anwendungsfall eines abstrakten, allgemeinen und verfahrensübergreifenden Rechtssatzes (BVerfGE 49 a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht hat es deshalb als verfassungsgemäß angesehen, daß eine Überprüfung der Art und Weise einer bereits vollzogenen Durchsuchung im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG ein aus besonderen Gründen des Einzelfalles gegebenes Rechtsschutzinteresse voraussetzt (BVerfG wistra 1984, 221, 222; vgl. auch BVerfGE 50, 244, 247,, 248 für den Fall, daß sich das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren erledigt hat).

23

Daß ein Grundrechtseingriff allein zur Bejahung des berechtigten Interesses nicht ausreicht, hat der Bundesgerichtshof auch seinen bisherigen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof zugrunde gelegt (BGHSt 28, 57;  28, 160;  28, 206;  35, 363, 365) [BGH 30.09.1988 - StB 27/88]. Zwar hat er dort nicht ausdrücklich ausgesprochen, daß allein ein Grundrechtseingriff nicht ausreiche, ein nachwirkendes Interesse an einer richterlichen Überprüfung zu begründen. Dies ergibt sich aber daraus, daß nur unter den Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr oder der diskriminierenden Auswirkungen von Zwangsmaßnahmen ein fortwirkendes Interesse bejaht wird (vgl. BGH StV 1989, 513, 514; BGHSt 36, 30, 242, 247 ff [BGH 01.12.1988 - I BGs 1113/88]; BGH GA 1981, 223, 225; BGH NJW 1978, 1013; BGHR StPO § 304 Abs. 4 Kontrollstelle 1; KG GA 1976, 79 ff, Kissel in KK, § 23 EGGVG Rdn. 34).

24

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.