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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.06.1990, Az.: 3 StR 471/89

Definition des Begriffs "Grober Eigennutz"; Indizielle Wirkung einer Steuerhinterziehung großen Ausmaßes für die Annahme eines grob eigennützigen Verhaltens des Täters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.06.1990
Aktenzeichen
3 StR 471/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 11989
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Krefeld - 15.06.1989

Fundstellen

  • HFR 1991, 437 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1990, 497 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1991, 21

Verfahrensgegenstand

Brandstiftung u.a.

Prozessführer

Koch und Gastwirt Gerhard Paul Br. aus N., geboren am ... 1954 in B.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 2 auf dessen Antrag, und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 22. Juni 1990
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 15. Juni 1989, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben

    1. a)

      in den Einzelstrafaussprüchen wegen Einkommen- und Körperschaftsteuerhinterziehung,

    2. b)

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

    In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug, wegen versuchten Betruges sowie wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer weiteren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

2

Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet, soweit er wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug, wegen versuchten Betruges sowie wegen Umsatzsteuerhinterziehung in zwei Fällen verurteilt und im übrigen schuldig gesprochen worden ist. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

Dagegegen können die Einzelstrafaussprüche hinsichtlich der Einkommen- und Körperschaftsteuerhinterziehung keinen Bestand haben.

4

Nach den Feststellungen entnahm der Angeklagte seit dem Jahre 1978 bis zum Jahre 1986 zunächst seiner Einzelfirma und ab 1982 auch der Br.-Gaststätten GmbH nicht versteuerte, in den Kassenbüchern nicht aufgeführte Einnahmen. Diese Schwarzgelder legte er auf Spar- und Bankkonten an, die teilweise unter originären, teilweise unter veränderten Verwandtennamen geführt wurden. Auch die Zinsen dieser Bankguthaben deklarierte er gegenüber dem Finanzamt nicht. Hierdurch hinterzog er unter anderem - nach der Wertung des Landgerichts fortgesetzt - in den Jahren 1978 bis 1.985.326.710,00 DM Einkommensteuer und in den Jahren 1982 bis 1.986.175.858,00 DM Körperschaftsteuer; bezüglich eines Betrages von 98.944,00 DM blieb es beim Versuch.

5

Das Landgericht hat hinsichtlich dieser Einzeltaten einen besonders schweren Fall gemäß § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO angenommen, da der Angeklagte aus grobem Eigennutz Steuern in großem Ausmaß hinterzogen habe. Welche Umstände das Merkmal des groben Eigennutzes erfüllen sollen, legen die Urteilsgründe nicht dar. Das versteht sich jedoch nicht von selbst.

6

Grob eigennützig im Sinne von § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO handelt, wer sich bei seinem Verhalten von dem Streben nach eigenem Vorteil im besonders anstößigen Maße leiten läßt. Dabei muß das Gewinnstreben des Angeklagten das bei jedem Steuerstraftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigen (BGH wistra 1984, 227 und wistra 1985, 228; BGH NStZ 1985, 459; Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO § 370 Rdn, 156; Klein/Orlopp AO 4. Aufl. § 370 Anm. 15 jeweils mit weiteren Nachweisen). Je nach den Umständen des Einzelfalles kann zwar eine Steuerhinterziehung großen Ausmaßes indizielle Wirkung für die Annahme eines grob eigennützigen Verhaltens des Täters entfalten. Erforderlich ist jedoch eine Gesamtbetrachtung der Tatumstände, nämlich der von dem Täter hinterzogenen Vorteile, Art, Häufigkeit und Intensität der Aktivitäten und zu welchem Zweck er die erlangten Vorteile verwendet hat. Diese Umstände müssen im Zusammenhang gesehen und daraufhin überprüft werden, ob sie den Schluß auf groben Eigennutz des Täters rechtfertigen (BGH wistra 1984, 147; BGH NJW 1985, 208; Kühn/Kutter/Hofmann AO 15. Aufl. § 370 Anm. 12 b; Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 AO Rdn. 330; Koch AO 3. Aufl. § 370 Rdn. 59). Eine solche Gesamtbetrachtung der Tatumstände lassen die Urteilsgründe ebensowenig erkennen wie die erforderliche Gesamtwürdigung aller Umstände, die für oder gegen einen besonders schweren Fall im Sinne des § 370 Abs. 3 AO sprechen können (vgl. BGH wistra 1985, 228). Eine solche Darlegung ist um so eher erforderlich, als erhebliche Milderungsgründe vorliegen, wie das rückhaltlose Geständnis des Angeklagten und sein Bemühen um Schadens Wiedergutmachung, das zur Einleitung des Konkursverfahrens hinsichtlich seiner Firmen, sowie der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung seiner Immobilien geführt hat. Diese Umstände haben ersichtlich nur bei der Strafzumessung im engeren Sinne Beachtung gefunden.

7

Die Aufhebung der beiden Einzelstrafen nötigt auch zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.

Gribbohm,
Krauth,
Zschockelt,
Kutzer,
Rissing-van Saan