Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.06.1990, Az.: IX ZB 38/90
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.06.1990
- Aktenzeichen
- IX ZB 38/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 21939
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt/Main - 23.02.1990
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Kreft und Kirchhof am 21. Juni 1990
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 23. Februar 1990 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Gründe
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Maßgebend für die Anwendung der Lebensaltersgrenze nach § 35 Abs. 2 BEG ist der Zeitpunkt, in dem der Änderungsbescheid der Behörde nach § 21 der 2. DV-BEG wirksam wird. Es kommt nicht auf den Eintritt der tatsächlichen Änderung, die zu einer Neufestsetzung einer Rente führt, an; denn durch diesen Eintritt einer tatsächlichen Änderung tritt unmittelbar noch keine Rechtsänderung ein, sondern erst durch den Erlaß des Bescheids (BGH, RzW 1972, 58).
Die Rentenhöhe der Erblasserin war in einem gerichtlichen Vergleich geregelt worden. Das schließt grundsätzlich eine Abhilfe aus.