Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1990, Az.: 4 StR 122/90
Untersuchungshaft; Nichtanrechnung; Erzieherische Wirkung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.06.1990
- Aktenzeichen
- 4 StR 122/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 11984
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 37, 75 - 79
- MDR 1990, 941-942 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1991, 81 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 2698-2699 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1991, 332 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NStZ 1990, 540 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1990, 507
Redaktioneller Leitsatz
Zur Zulässigkeit einer Nichtanrechnung einer Untersuchungshaft:
Die Nichtanrechnung aus erzieherischen Gründen ist nur dann zulässig, wenn bei der Anrechnung eine ausreichende erzieherische Wirkung durch die Vollstreckung der Jugendstrafe nicht mehr gewährleistet wird.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einem Jahr und sechs Monaten Jugendstrafe - wegen versuchten schweren Raubes zu einer (einheitlichen) Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat daneben angeordnet, daß die vom Angeklagten in vorliegendem Verfahren erlittene Untersuchungshaft nicht auf die Strafe angerechnet wird.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur hinsichtlich der Nichtanrechnung der Untersuchungshaft Erfolg.
1. Die Rüge, formelles Recht sei verletzt, ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die auf die Sachrüge vorgenommene Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschritt vom 19. März 1990 wird Bezug genommen.
3. Jedoch kann die Nichtanrechnung der vom Angeklagten in vorliegendem Verfahren erlittenen Untersuchungshaft keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat die Versagung der Anrechnung auf § 52 a Abs. 1 Satz 2 1. Alt. JGG gestützt und zur Begründung ausgeführt: Gegen den Angeklagten seien während der Untersuchungshaft unter anderem fünf Disziplinarmaßnahmen verhängt worden, weil er einen Ausbruchsversuch unternommen, ein Waschbecken aus dem Fenster geworfen und mehrfach Anordnungen der Vollzugsbediensteten keine Folge geleistet habe. Von den verhängten Hausstrafen habe er sich nicht beeindrucken lassen; eine erzieherische Wirkung sei nicht festzustellen. Er widersetze sich jeder Maßnahme, die auf Schulung, Berufsausbildung oder Arbeit gerichtet ist. Während der Untersuchungshaft sei keinerlei positive Entwicklung zu erkennen gewesen (UA 24 bis 26).
Die Ansicht des Landgerichts, daß im Hinblick auf diese von ihm festgestellten Umstände die Anrechnung der Untersuchungshaft nicht gerechtfertigt sei, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) § 52 a JGG wurde durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 in das JGG eingefügt. In Anlehnung an § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB ordnet die Bestimmung die grundsätzliche Anrechnung von Untersuchungshaft oder anderer Freiheitsentziehung an, die der Angeklagte aus Anlaß einer Tat erlitten hat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist (§ 52 a Abs. 1 Satz 1 JGG). Jedoch soll nach § 52 a Abs. 1 Satz 2 JGG die Anrechnung unterbleiben können, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten nach der Tat (1. Alt.) oder aus erzieherischen Gründen (2. Alt.) nicht gerechtfertigt ist.
Was unter "Verhalten des Angeklagten nach der Tat" im einzelnen zu verstehen ist, läßt der Gesetzeswortlaut offen. Die Gesetzesmaterialien (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 7/550 S. 330) ergeben jedoch, daß § 52 a Abs. 1 Satz 2 JGG insoweit bewußt dem § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB nachgebildet wurde, damit die Auslegung, die diese Vorschrift durch die Rechtsprechung gefunden hat, zur inhaltlichen Bestimmung des § 52 a JGG herangezogen werden kann (vgl. auch Eisenberg JGG 3. Aufl. § 52 a Rdn. 7; LG Freiburg StV 1982, 338).
Zu § 60 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F., der im Wortlaut dem heutigen § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB entsprach, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 23. Juli 1970 (BGHSt 23, 307 [BGH 23.07.1970 - 4 StR 241/70]) ausgeführt, daß Umstände, die die Tat selbst betreffen, wie Art und Schwere der Verfehlung oder ein unrecht- und schulderhöhendes nachträgliches Verhalten, die Versagung der Anrechnung nicht rechtfertigen könnten, sondern nur ein nach der Tat vom Angeklagten im Verfahren gezeigtes Verhalten, das die Anrechnung ganz oder zum Teil als ungerechtfertigt erscheinen lasse. In Betracht komme dabei jedes Verhalten des Angeklagten, das nicht seiner Verteidigung diene und entweder gerade darauf abziele, die (angeordnete) Untersuchungshaft zu verlängern, um sich durch deren spätere Anrechnung ungerechtfertigte Vorteile bei der Strafvollstreckung zu verschaffen, oder den Zweck verfolge, das Verfahren aus anderen Gründen böswillig zu verschleppen (vgl. auch BGHR StGB § 51 Abs. 1 Satz 2 Prozeßverhalten 1).
Eine Auslegung des § 52 a Abs. 1 Satz 2 1. Alt. JGG unter Heranziehung des Erziehungsgedankens, und damit eine Vermengung der in § 52 a Abs. 1 Satz 2 JGG genannten möglichen beiden Gründe für die Nichtanrechnung, ist abzulehnen. Sie ist auch nicht deswegen geboten, weil für das gesamte Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke Vorrang hat. Zwar wird der Erziehungsgedanke auch für den Vollzug der Untersuchungshaft in § 93 Abs. 2 JGG besonders betont. Dennoch bleibt auch im Jugendgerichtsgesetz die Sicherung der Durchführung des Verfahrens der alleinige Zweck der (möglichst erzieherisch auszugestaltenden) Untersuchungshaft. Dies bedeutet, daß zwar eine bereits durch die Untersuchungshaft beim Angeklagten eingetretene erzieherische Wirkung die Festsetzung einer niedrigeren Jugendstrafe rechtfertigen kann (vgl. § 18 Abs. 2 JGG), nicht jedoch, daß das Ausbleiben einer solchen Wirkung zur Nichtanrechnung der Untersuchungshaft auf die verhängte Jugendstrafe führen darf. Vielmehr ist die Jugendstrafe so zu bemessen, daß sie auch bei Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft ihre erzieherische Wirkung noch entfalten kann.
Eine Nichtanrechnung der Untersuchungshaft kommt daher "aus erzieherischen Gründen" grundsätzlich nur in den Fällen in Betracht, in denen bei deren Anrechnung aus zeitlichen Gründen eine ausreichende erzieherische Wirkung durch die Vollstreckung der Jugendstrafe nicht mehr gewährleistet ist. Dies ist jedoch gerade die Fallgestaltung, die der Gesetzgeber mit Einführung des § 52 a Abs. 1 Satz 2 2. Alt. und Satz 3 JGG vor allem regeln wollte (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung a.a.O.). Sie kann daher nicht auch noch von § 52 a Abs. 1 Satz 2 1. Alt. JGG erfaßt sein.
b) Mit diesen Grundsätzen ist die vom Landgericht angeordnete Nichtanrechnung der vom Angeklagten erlittenen Untersuchungshaft nicht vereinbar.
Bedenklich ist bereits, daß das Landgericht nicht klar zwischen den beiden Versagungsgründen des § 52 a Abs. 1 Satz 2 JGG unterschieden hat. Zwar stützt es seine Entscheidung ausdrücklich auf § 52 a Abs. 1 Satz 2 1. Alt. JGG. Aus der Begründung ergibt sich jedoch, daß für das Landgericht ersichtlich auch erzieherische Gründe maßgebend waren, die Nichtanrechnung somit auch auf § 52 a Abs. 1 Satz 2 2. Alt. JGG gestützt werden sollte. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen jedoch die Versagung der Anrechnung der Untersuchungshaft nach keiner der beiden Alternativen des § 52 a Abs. 1 Satz 2 JGG:
Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß das Verhalten des Angeklagten in der Untersuchungshaft zu einer Verschleppung des Verfahrens und damit zu einer Ausdehnung der Untersuchungshaft geführt hat. Auch der Fluchtversuch des Angeklagten hätte zur Nichtanrechnung der Untersuchungshaft nur dann führen können, wenn er tatsächlich eine Verfahrensverzögerung bewirkt hätte (BGHSt 23, 307, 308) [BGH 23.07.1970 - 4 StR 241/70].
Ebenso ist nicht erkennbar, daß das Landgericht die Höhe der Jugendstrafe nicht so bemessen hat, daß auch bei Anrechnung der erlittenen - wohl sechsmonatigen (UA 25) - Untersuchungshaft die erforderliche erzieherische Wirkung auf den Angeklagten noch erreicht werden kann.
Da insoweit weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat selbst entschieden, daß die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft in Wegfall kommt (§ 354 Abs. 1 StPO; vgl. BGH NJW 1978, 1636).