Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.06.1990, Az.: VI ZR 297/89
Waffenüberlassung; Vorübergehendes Ablegen der Waffe; Gaspistole; Verkehrssicherungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.06.1990
- Aktenzeichen
- VI ZR 297/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13977
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1990, 1214 (amtl. Leitsatz)
- JurBüro 1990, 793 (Kurzinformation)
- MDR 1991, 233-234 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 696 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 1991, 24-25 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1990, 1289-1291 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Das vorübergehende Ablegen einer Gaspistole auf einer Kommode in Reichweite eines anderen stellt für sich allein noch kein Überlassen der Waffe an diesen dar.
2. Der Inhaber einer Gas-, Schreckschuß- und Alarmpistole verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er die Waffe, geladen mit einer Kartusche, so ablegt, daß er sie nicht ständig im Auge behält und ein Minderjähriger sie unbemerkt an sich nehmen kann.
Tatbestand:
Am 15. Februar 1987 hielten sich die damals befreundeten Parteien in der Wohnung der Eltern des Beklagten in dessen Zimmer auf. Sie unterhielten sich bei Musik aus einem Cassettenrekorder und tranken Cola mit Rum. Der Kläger war damals 15, der Beklagte 18 Jahre alt. Der Beklagte besaß eine halbautomatische 8 mm Gas-Alarm-Selbstladepistole, die mit Gaskartuschen geladen war. Er zeigte die Waffe dem Kläger, und man unterhielt sich über sie. Als der Beklagte die Pistole auf einer Kommode abgelegt hatte und dabei war, eine Cassette im Recorder auszuwechseln, ergriff der Kläger sie, setzte sie sich an den Kopf oberhalb des rechten Ohres und drückte ab. Er löste dadurch einen Schuß aus, durch den er schwerste Kopfverletzungen erlitt.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens für Vergangenheit und Zukunft. Er meint, der Beklagte habe ihm gegenüber schuldhaft Verkehrssicherungspflichten zum Schutze vor von der Waffe ausgehenden Gefahren verletzt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage des Beklagten auf Feststellung, daß dem Kläger keine weiteren Ansprüche aus dem Unfallereignis vom 15. Februar 1987 zustehen, stattgegeben. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg; die Widerklage hat das Oberlandesgericht nach entsprechender Erklärung des Beklagten als in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine abgewiesenen Klageansprüche weiter, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat klargestellt hat.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht vermag einen Verstoß des Beklagten gegen das Waffengesetz nicht festzustellen und führt insbesondere aus, der Beklagte habe dem Kläger die Pistole nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2, § 4, Abs. 2 WaffGüberlassen. Weiter erwägt es: Eine fahrlässige Körperverletzung des Beklagten liege nicht vor, weil der Schutzbereich der Verhaltensnorm dort ende, wo der eigene Verantwortungsbereich des Verletzten beginne. Eine Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht komme nicht in Betracht, weil dem Beklagten das Verhalten des Klägers jedenfalls nicht zugerechnet werden könne. Es gehe um eine psychisch vermittelte Kausalität. Der Beklagte habe den Kläger indessen nicht zu seiner selbstschädigenden Handlung herausgefordert. Da er selbst im Zimmer geblieben sei, habe er die Waffe, die beim Gebrauch letztlich nur bei vorsätzlichem Handeln schwere Körperverletzungen verursachen könne, geladen und gesichert auf der Kommode liegen lassen dürfen, zumal er keine Anhaltspunkte dafür gehabt habe, daß der Kläger gewissermaßen aus heiterem Himmel die Pistole hinter seinem Rücken ergreifen, sich an den Kopf setzen und abfeuern werde. Die Gefährlichkeit eines solchen Verhaltens sei offensichtlich. Jedenfalls sei unter diesen Umständen ein fahrlässiges Verhalten des Beklagten zu verneinen.
II. Das angefochtene Urteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht stellt zu geringe Anforderungen an die Verhaltenspflichten des Beklagten beim Umgang mit der Gas- und Alarmpistole im Verhältnis zum Kläger und verneint auch zu Unrecht die Zurechnung des Körperschadens zu dem Verhalten des Beklagten sowie dessen Fahrlässigkeit. Vielmehr hat der Beklagte für den infolge des Gebrauches der Gaspistole entstandenen Schaden des Klägers nach §§ 823 Abs. 1, 847 BGB dem Grunde nach einzustehen.
1. Das folgt freilich nicht, wie die Revision meint, bereits daraus, daß der Beklagte gegen ein Schutzgesetz, nämlich gegen § 34 Abs. 1 Satz 2 WaffG, der das Überlassen einer Schußwaffe an Minderjährige grundsätzlich verbietet, verstoßen hat.
a) Allerdings war die Pistole des Beklagten, obwohl nur zum Abschuß von Kartuschenmunition geeignet und bestimmt, eine Schußwaffe im weiteren Sinne (§ 1 Abs. 2 WaffG). Als bauartzugelassene Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffe i.S. von § 22 WaffG, § 2 Abs. 4 Nr. 2 der 1. WaffV war ihr Erwerb zwar erlaubnisfrei, jedoch nur für Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahrs (§ 33 Abs. 1 WaffG). Der damals 15 Jahre alte Kläger war nicht zum Erwerb einer solchen Waffe berechtigt. Deshalb hätte der Beklagte dem Kläger die Pistole nicht überlassen dürfen, wie in § 34 Abs. 1 Satz 2 WaffG bestimmt ist.
b) Indessen hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß der Beklagte dem Kläger die Waffe nicht im Sinne der Vorschriften des Waffengesetzes "überlassen" hat. Nach der gesetzlichen Definition in § 4 Abs. 2 WaffG ist das der Fall, wenn der Besitzer einer Waffe einem anderen die tatsächliche Gewalt über diese einräumt. Das erfordert zwar nicht eine körperliche Übergabe der Waffe, mindestens aber das Gewähren der Möglichkeit für andere, die Waffe selbständig zu verwenden (BVerwG NJW 1979, 1564). Es muß mithin stets ein Verhalten des Waffenbesitzers nach außen zu erkennen sein, daß ihn als "Gebenden" kennzeichnet (Potrykus/Steindorf, Waffenrecht, 5. Auflage 1982, § 4 WaffG Anm. 2). So liegt es nicht, wenn wie im Streitfall der Beklagte die Waffe nur vorübergehend, wenn auch in der Nähe seines Gastes, ablegt, ohne diesem damit erkennbar die Möglichkeit einräumen zu wollen, die Waffe an sich zu nehmen.
2. Der Beklagte war hier jedoch nach § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet, als Besitzer der Gas- und Alarmpistole zur Abwehr drohender Gefahren für Leben und Gesundheit anderer bei mißbräuchlicher Benutzung dieser Waffe die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Dagegen hat er verstoßen.
a) Die Waffe ist, wenn sie mit Gaskartuschen geladen und damit geschossen wird, durchaus gefährlich. Es mag offenbleiben, ob ernsthafte Verletzungen, wie das Berufungsgericht annimmt, bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, also beim Schießen aus einer gewissen Distanz, nicht zu befürchten sind. Jedenfalls ist eine Körperverletzung desjenigen, auf den die Gaspistole abgefeuert wird, in aller Regel beabsichtigt. Je geringer die Entfernung zwischen Gaspistole und dem menschlichen Körper beim Abschießen ist, um so mehr erhöht sich die Gefahr, daß es zu schwerwiegenden Verletzungen kommt. Beim Aufsetzen der Waffe auf den Körper wirkt sich der beim Schuß entstehende heiße Gasstrahl dann geradezu verheerend aus, wie der Streitfall zeigt. Auch eine solche Gaspistole gehört deshalb nicht in die Hand von Personen, denen die erforderliche Einsicht und Verantwortung im Umgang mit der Waffe fehlt. Deshalb darf sie nach § 33 WaffG grundsätzlich auch nur von Personen erworben und geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
b) Von dem Inhaber einer solcher Gaspistole muß erwartet werden, daß er die Gefahren, die von der Waffe ausgehen, kennt und richtig einschätzt. Insbesondere an die sichere Aufbewahrung von Waffen sind allgemein höchste Anforderungen zu stellen (vgl. Mertens, MünchKomm, 2. Aufl. , § 823 BGB Rn. 189 m.w.N.). Sicherlich sind diese Anforderungen verschieden je nach dem Grad der Gefährlichkeit der Waffe. Auch eine Gaspistole ist aber zum Schutze vor unbefugtem Gebrauch jedenfalls so aufzubewahren, daß sie keinem Unbefugten in die Hand fallen kann, der damit nicht verantwortlich umgehen kann. Die Verkehrssicherungspflicht gegenüber einem Minderjährigen erfordert es, sie wie andere Schutzwaffen auch zu entladen, wenn sie, sei es auch nur vorübergehend, in dessen Reichweite so abgelegt wird, daß der berechtigte Inhaber der Waffe sie nicht mehr ständig in seinem Blickfeld hat. Minderjährige wie der 15jährige Kläger sind nämlich nach der gesetzlichen Wertung, wie sie in § 33 WaffG zum Ausdruck kommt, generell noch nicht als zuverlässig beim Umgang mit einer Waffe anzusehen. Diese Wertung des Gesetzes beruht darauf, daß Minderjährige die Gefahren, die beim Umgang mit der Waffe entstehen können, noch nicht richtig einschätzen können. Es ist generell zu befürchten, daß sie, fasziniert von deren Möglichkeiten (das von dem Berufungsgericht für die Kenntnis auch Minderjähriger von der Gefährlichkeit von Schußwaffen ins Feld geführte Betrachten von Kriminal- und Westernfilmen mag die Fantasie gerade anregen), die Waffe spielerisch in einer gefährlichen Weise einsetzen. Sie können dadurch einmal sich selbst, zum anderen auch Dritte schwer gefährden und verletzen.
Im Streitfall kommt hinzu, daß der ältere und überlegene Beklagte sich gegenüber dem Kläger mit dem Besitz der Gaspistole interessant gemacht hatte. Für die Revisionsinstanzen ist zu unterstellen, daß die Bereitschaft des Klägers, sich der Pistole zu bemächtigen und mit ihr leichtsinnig herumzuspielen, dadurch ebenso gesteigert worden ist wie durch die aufgelockerte Atmosphäre im Zimmer des Beklagten beim Hören von Musik und Genuß von Cola mit Rum.
3. Der Beklagte hat durch die Verletzung dieser seiner Verkehrssicherungspflicht den Körperschaden des Klägers verursacht. Der Kläger hat die geladene Gaspistole in die Hand bekommen und hat damit hantieren können, weil der Beklagte ihm das mit dem Ablegen der Waffe auf der Kommode, ohne diese im Auge zu behalten, ermöglicht hatte. Der Umstand, daß letztlich eine Handlung des Klägers selbst die Verletzung herbeigeführt hat, hebt den Kausalzusammenhang nicht auf. Gehört es wie im Streitfall zur Pflichtenstellung des Schädigers, gefahrschaffende Entschlüsse eines Dritten nicht zu begünstigen oder sie gar zu verhindern, ist auch der Zurechnungszusammenhang zwischen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und dem eingetretenen Schaden zu bejahen, weil gerade die Verhinderung eines solchen, letztlich durch Handlungen des Geschädigten selbst hervorgerufenen Schadens in den Schutzbereich der Verhaltensnorm fällt (RGRK-BGB, 12. Aufl., § 823 BGB Rdn. 93). Zu Unrecht hat deshalb das Berufungsgericht Erwägungen darüber angestellt, ob das Verhalten des Klägers durch den Beklagten "herausgefordert" worden ist.
4. Nach Ansicht des erkennenden Senats hat der Beklagte seine Verhaltenspflichten gegenüber dem Kläger auch fahrlässig verletzt. Er mußte wissen, daß er die geladene Gaspistole vor einem Zugriff durch den minderjährigen Kläger zu sichern und dafür zu sorgen hatte, daß dieser sie nicht in die Hand bekam. Voraussehbar war es aber auch, daß der Kläger dann unvorsichtig mit der Waffe umgehen und diese vielleicht auch spielerisch gegen sie selbst richten werde, ein keineswegs ganz ungewöhnliches Verhalten Jugendlicher. Der Beklagte konnte nicht erwarten, daß der Kläger die Gefahren, die damit verbunden waren, richtig einschätzen und sein Verhalten von vornherein danach einrichten werde. Vielmehr war mit der Möglichkeit zu rechnen, daß der Kläger, hatte er die Waffe einmal in der Hand, etwa auch den Sicherungshebel und den Druckpunkt des Abzugshebels ausprobieren und daß er sodann die Gaspistole bewußt oder unbewußt nicht nur auf andere Ziele, sondern auch gegen den eigenen Körper richten werde; dies um so eher, als es sich in seinen Augen ja "nur" um eine Gaspistole und nicht um eine scharfe Schußwaffe handelte. Ob der Beklagte damit rechnen mußte, daß der Kläger die Pistole auch direkt an seinen Kopf setzen und dabei, bewußt oder nicht, abdrücken werde, kann dahinstehen. Für die Annahme seiner Fahrlässigkeit reicht es aus, daß er im großen und ganzen die Gefahren hätte voraussehen und bedenken müssen, die durch leichtsinniges Verhalten des Klägers entstehen konnten, wenn dieser Zugriff auf die geladene Gaspistole erhielt.
III. Das angefochtene Urteil beruht auf den dargelegten Rechtsfehlern. Es kann auch nicht aus anderen Gründen gehalten werden. Zwar liegt es nahe, daß den Kläger ein anspruchsminderndes Mitverschulden zur Last fällt. Dieses überwiegt indessen, soweit die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichtes eine Wertung erlauben, nicht derart, daß ein Schadensersatzanspruch des Klägers gänzlich entfallen könnte. Es wird die Aufgabe des Berufungsgerichtes bei der erforderlichen Neuverhandlung des Rechtsstreits sein, dem weiter nachzugehen. Das von ihm gefundene Ergebnis wird dann vor allem für die Höhe des dem Kläger zuzubilligenden Schmerzensgeldes von Bedeutung sein.