Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.06.1990, Az.: VI ZR 273/89
Badeaufsicht; Hallenbad; Verkehrssicherungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.06.1990
- Aktenzeichen
- VI ZR 273/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13976
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1990, 995-996 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 1245-1246 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1990, 989-990 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen an die Badeaufsicht in einem Hallenbad.
Tatbestand:
Am 22. Januar 1987 besuchte die damals 10 1/2 Jahre alte Klägerin mit ihrer um ein Jahr jüngeren Schwester Nazan T. das städtische Zentralbad der Erstbeklagten in G.. In dem Hallenbad befinden sich insgesamt 4 Wasserbecken, darunter ein rund 16 x 25 m großes Mehrzweckbecken, das durch ein rotes Seil in einen Bereich für Schwimmer und einen für Nichtschwimmer unterteilt ist. Zwischen den Becken ist in einer Entfernung von etwa 5,50 m von dem Mehrzweckbecken ein gläsernes Bademeisterhaus errichtet. Die Badeaufsicht oblag an diesem Tage dem Zweitbeklagten, einem Schwimmeister, und dem Drittbeklagten, einem Schwimmeistergehilfen.
Die Klägerin, die nicht schwimmen konnte, geriet unter Umständen, die zwischen den Parteien streitig sind, in dem Mehrzweckbecken in der Nähe des roten Seiles unter Wasser. Sie wurde dort von dem Drittbeklagten regungslos vorgefunden und aus dem Wasser geholt. Der Drittbeklagte begann mit Wiederbelebungsversuchen, die später von einem Notarzt fortgesetzt wurden. Die Klägerin erlitt infolge eines Herz- und Kreislaufstillstandes einen schweren Gehirnschaden. Sie ist seither pflegebedürftig.
Die Klägerin wirft den Beklagten die Verletzung von Sorgfaltspflichten vor. Sie behauptet, sie habe mit ihrer Schwester Nazan T. und ihrer Freundin Hatice C. am Rand des Mehrzweckbeckens gespielt. Dabei sei sie vom Beckenrand abgerutscht und in der Nähe des Seiles in dem Schwimmerteil unter Wasser geraten. Sie habe zweimal in deutscher Sprache um Hilfe gerufen; auch Nazan und Hatice hätten laut um Hilfe gerufen. Die Zweit- und Drittbeklagten hätten sich zu dieser Zeit in dem Bademeisterhaus aufgehalten und dort Kaffee getrunken. Sie hätten auf die Hilferufe nicht reagiert. Nazan und Hatice seien deshalb zu ihnen hingelaufen und hätten sie herbeigeholt. Sie (die Klägerin) habe mindestens 5 Minuten unter Wasser gelegen, bevor der Drittbeklagte eingegriffen habe.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 50.000 DM nebst Zinsen. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht verneint ein für die Klageforderung allein in Betracht kommendes deliktisches Fehlverhalten der Beklagten. Die räumliche Ausgestaltung des Hallenbades durch die Erstbeklagte sei ordnungsgemäß und der Einsatz der Zweit- und Drittbeklagten als Badeaufsicht sei nicht zu beanstanden. Es stehe auch nicht fest, daß die letztgenannten Beklagten den Unfall durch Verletzung ihrer Aufsichtspflicht verursacht hätten. Dies gelte selbst dann, wenn man der Darstellung der Klägerin zum Unfallhergang folge. Der Aufenthalt der Zweit- und Drittbeklagten in dem Bademeisterhaus sei für sich allein nicht zu beanstanden, da sie auch von dort das Mehrzweckbecken hätten überblicken und mit wenigen Schritten erreichen können. Daß sie während ihres Aufenthalts in dem Bademeisterhaus den Badebetrieb nicht hinreichend beobachtet und erst verspätet eingegriffen hätten, könne die Klägerin nicht beweisen.
II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, daß die Einrichtung des Schwimmbades in Ordnung und der Einsatz je eines Schwimmeisters und eines Gehilfen als Badeaufsicht ausreichend gewesen sei. Dem steht auch nicht, wie die Revision geltend macht, der Umstand entgegen, daß nach den Angaben des Zweitbeklagten im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren die Sollstärke der Badeaufsicht drei Personen betragen habe. So ist schon fraglich, auf welchen räumlichen Bereich sich diese Sollstärke bezogen hat und ob evtl. der nach den Angaben des Zweitbeklagten von ihm nach dem Unfall der Klägerin aus dem Kellerbereich herbeigerufene Kollege Roland Sch. dabei mit zu berücksichtigen ist. Zudem hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 2. Oktober 1979 (VI ZR 106/78 - VersR 1980, 67) ausgeführt, daß im allgemeinen bereits ein Schwimmeister allein genüge, um eine nicht zu große Schwimmhalle ausreichend zu überblicken. Daß und warum dazu im Streitfall trotz der nur geringen Zahl von Schwimmgästen nicht einmal zwei Bademeister in der Lage gewesen seien, zeigt die Revision nicht auf.
2. Das Berufungsurteil ist aber insoweit nicht rechtsfehlerfrei, als das Berufungsgericht auf der Grundlage des von ihm als wahr unterstellten und deshalb der revisionsrechtlichen Prüfung zugrundezulegenden Sachvortrags der Klägerin zum Unfallablauf eine Pflichtverletzung der Zweit- und Drittbeklagten nach § 823 Abs. 1 BGB, die auch der Erstbeklagten nach Maßgabe von § 831 Abs. 1 BGB zuzurechnen wäre, für nicht feststellbar erachtet.
a) Die Zweit- und Drittbeklagten (künftig: die Beklagten) waren bei ihrem Einsatz als Schwimmeister und Schwimmmeistergehilfe in dem Hallenbad nicht nur gehalten, zur Erfüllung der von den Besuchern abgeschlossenen Benutzungsverträge tätig zu werden; ihnen oblag aufgrund ihrer beruflichen Stellung auch die deliktische (Garanten-)Pflicht, dafür zu sorgen, daß keiner der Besucher bei dem Badebetrieb zu Schaden kam. Zu diesem Zweck hatten die Beklagten insbesondere die einzelnen Schwimmbecken daraufhin zu überwachen, ob dort Gefahrensituationen für die Badegäste auftraten (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 1979 = aaO).
b) Von einer solchen Garantenstellung der Beklagten geht zutreffend auch das Berufungsgericht aus. Ihm sind aber bei der Prüfung, ob den Beklagten ein Verstoß gegen ihre deliktischen Pflichten zur Last fällt, mehrere Rechtsfehler unterlaufen.
aa) Rechtlichen Bedenken begegnet bereits die Ansicht des Berufungsgerichts, der Aufenthalt der Beklagten in dem Bademeisterhaus sei nicht zu beanstanden, weil die Beklagten auch von dieser Stelle aus das Mehrzweckbecken hätten überblicken können. Denn angesichts der großen Bedeutung einer sorgfältigen Badeaufsicht für Leib und Leben der Badegäste erscheint es nicht sachgerecht, daß die Beklagten beide zugleich in dem Bademeisterhaus Kaffee tranken, wodurch die Gefahr einer Ablenkung und damit einer nicht hinreichenden Beobachtung des Badegeschehens vergrößert wurde. Zudem sprechen die von der Erstbeklagten im Berufungsrechtszug vorgelegten Fotos dafür, daß die Sicht aus dem Bademeisterhaus auf die volle Ausdehnung der Wasserfläche des Mehrzweckbeckens jedenfalls dann nicht uneingeschränkt möglich war, wenn die Beklagten, wie die Zeugin Nazan T. bekundet hat, auf Stühlen saßen. Das Berufungsgericht hätte deshalb den Beweisantrag der Klägerin nicht zurückweisen dürfen, die Zeuginnen Nazan T. und Hatice C. an Ort und Stelle im Hallenbad zu der Behauptung zu vernehmen, die Beklagten hätten aus dem Bademeisterhaus keine hinreichende Obacht auf das Mehrzweckbecken und die dort spielenden Kinder gegeben.
Diesem Beweisantrag der Klägerin stand auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, der Umstand entgegen, daß die Zeuginnen nach ihren früheren Aussagen vor der Polizei und dem Landgericht keine zuverlässigen Beobachtungen darüber gemacht hätten, ob und wie lange die Beklagten während ihres Aufenthalts im Bademeisterhaus ihre Blicke vom Mehrzweckbecken abgewendet hätten. Zum einen kann, wie bereits gesagt, die Aufsicht schon durch eingeschränkte Sichtmöglichkeiten aus dem Bademeisterhaus beeinträchtigt gewesen sein. Zum zweiten durfte das Berufungsgericht den Inhalt der Aussage der Zeugin Nazan T. vor der Polizei bei der Tatsachenfeststellung gar nicht verwerten, weil diese Zeugin seinerzeit entgegen §§ 52, 163 a Abs. 5 StPO und damit verfahrensfehlerhaft in Abwesenheit ihrer Eltern und ohne Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht vernommen worden war. Dies war von der Klägerin bereits in der Berufungsinstanz beanstandet worden; es wird von der Revision mit Recht erneut gerügt. Zum dritten schließlich waren die Zeuginnen bei ihren früheren Vernehmungen ausweislich der Protokolle zu der Zeitdauer des "Abwendens der Blicke" durch die Beklagten gar nicht gezielt befragt worden. Immerhin sprach der von ihnen seinerzeit bekundete Geschehensablauf (mehrfache Hilferufe ohne Reaktion der Beklagten; Hinlaufen der Zeuginnen zu dem Bademeisterhaus und Herbeiholen der Beklagten) dafür, daß nach dem Unfall bis zum Eingreifen des Drittbeklagten eine nicht unbeträchtliche Zeit verstrichen war. Jedenfalls vor diesem Hintergrund beruht aber die Ablehnung der von der Klägerin im Berufungsrechtszug beantragten Beweiserhebung mit der Begründung, die Zeuginnen könnten über die Dauer der Unaufmerksamkeit der Beklagten keine zuverlässigen Angaben machen, auf einer prozeßrechtlich unzulässigen vorweggenommenen Beweiswürdigung (siehe dazu Senatsurteile vom 1. Oktober 1985 - VI ZR 19/84 - VersR 1986, 183, 185 und vom 10. März 1987 - VI ZR 123/86 - VersR 1987, 781, 782).
bb) Verfahrensfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch den Antrag der Klägerin auf Vernehmung der Zeuginnen Nazan T. und Hatice C. zu der Behauptung abgelehnt, laute Hilferufe der Klägerin und der Zeuginnen seien vergeblich gewesen; die Zeuginnen hätten deshalb zu dem Bademeisterhaus laufen und die Beklagten herbeiholen müssen. Die mit diesem Beweisantrag erstrebte Sachaufklärung durfte das Berufungsgericht nicht mit der Begründung verweigern, es sei nach dem Inhalt der früheren Vernehmungen der Zeuginnen ausgeschlossen, daß sie sichere Wahrnehmungen über die Lautstärke ihrer Hilferufe gemacht hätten und hierüber nach mehr als zwei Jahren zuverlässige Angaben machen könnten. Auch insoweit liegt eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung vor. Zudem hat das Berufungsgericht, wie zuvor schon das Landgericht, bei seiner Würdigung verfahrensfehlerhaft auch das Ergebnis der gesetzwidrigen Vernehmung der Zeugin Nazan T. vor der Polizei mitberücksichtigt. Schließlich hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß es zum Nachweis eines Fehlverhaltens der Beklagten nicht entscheidend auf die Ermittlung der genauen Lautstärke der Hilferufe der Mädchen ankommt. Denn wenn in einem nicht einmal stark besuchten Hallenbad mehrere Personen mehrfach vernehmlich um Hilfe rufen, dann müssen sich die Aufsichtskräfte bei pflichtgemäßer Wahrnehmung ihrer Aufgaben an einem Ort und in einer Lage befinden, daß sie diese Rufe hören. So hat auch die Erstbeklagte auf der Grundlage ihrer abweichenden Unfalldarstellung im Berufungsrechtszug selbst vorgetragen, es sei ausgeschlossen, daß laute Hilferufe in einem Hallenbad ungehört verhallten.
cc) Den Verfahrensrügen der Revision nicht stand hält schließlich auch die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei nicht festzustellen, daß zwischen den Hilferufen der Kinder und der Reaktion der Beklagten eine unzulässig lange Zeit verstrichen sei. Schon die vom Berufungsgericht als wahr unterstellte Unfallschilderung der Klägerin spricht für eine nicht unbeträchtliche Zeitspanne bis zu dem Eingreifen des Drittbeklagten. Zudem hatte die Klägerin durch den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt, daß sie sich mehrere Minuten lang, und zwar nach ihrem Vorbringen mehr als 5 Minuten, unter Wasser befunden haben müsse, da sich anderenfalls die schweren Unfallfolgen nicht erklären ließen. Auch diesen Beweisantrag hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, verfahrensfehlerhaft übergangen.
III. Das Berufungsurteil ist, da es sich nach den bisherigen Feststellungen auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, wegen der dargelegten Verfahrensfehler aufzuheben, und der Rechtsstreit ist gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Bei der weiteren Verhandlung wird sich das Berufungsgericht unter anderem auch mit dem Antrag der Klägerin auseinanderzusetzen haben, zu einer Vernehmung der Zeuginnen Nazan T. und Hatice C. einen erfahrenen Jugendpsychologen hinzuzuziehen.