Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.06.1990, Az.: III ZR 216/89
Gegenbeweis; Erbringung; Entkräftung der Beweiswirkung; Empfangsbekenntnis ; Rechtsanwalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.06.1990
- Aktenzeichen
- III ZR 216/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13858
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1990, 1446-1447 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1991, 372-373 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1991, 33 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1991, 77-78 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 2125-2126 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1990, 1026-1028 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Keine Erbringung des Gegenbeweises bei nur möglicher Unrichtigkeit. Eine Erbringung ist erst anzunehmen, wenn die Beweiswikung vollständig entkräftet wird.
Hinweise:
So auch OLG Köln, MDR 1986, 765 [OLG Köln 23.04.1986 - 2 W 67/86] = NJW-RR 1986, 863 [OLG Köln 23.04.1986 - 2 W 67/86], das
Gerichtsvollzieherprotokoll betreffend. Besonders strenge Anforderungen beim Empfangsbekenntnis eines
Rechtsanwaltes (vgl. BGH, NJW 1987, 1334).
Tatbestand:
Der Kläger nimmt das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das am 2. März 1988 verkündete Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers auf Veranlassung der Geschäftsstelle nach § 212 a ZPO zugestellt worden. Das schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts verzeichnet als Zustellungsdatum den 12. März 1988. Auf der Zustellungsurkunde befindet sich ein (abgezeichneter) Eingangsstempel des Landgerichts vom 11. März 1988.
Der Kläger hat gegen das erstinstanzliche Urteil am 12. April 1988 Berufung einlegen lassen und die Berufung form- und fristgerecht begründet.
Das Oberlandesgericht hat über den Zeitpunkt der Zustellung des landgerichtlichen Urteils Beweis erhoben und die Berufung durch das angefochtene Urteil (vom 11., nicht vom 8. Mai 1989) als unzulässig verworfen, weil sie verspätet eingelegt worden sei.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, die das beklagte Land zurückzuweisen begehrt.
Entscheidungsgründe
Die nach § 547 ZPO zulässige Revision ist begründet.
I. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Berufungsfrist sei durch die Einreichung der Berufungsschrift am 12. April 1988 nicht gewahrt worden, weil das landgerichtliche Urteil dem Kläger nicht erst am 12. März 1988, wie im Empfangsbekenntnis seines Anwalts angegeben, sondern schon vorher zugestellt worden sei. Dies ergebe sich daraus, daß das Empfangsbekenntnis ausweislich des darauf befindlichen Eingangsstempels bereits am 11. März 1988 wieder beim Landgericht vorgelegen habe. Den durch den Eingangsstempel des Landgerichts begründeten vollen Beweis habe der Kläger nicht widerlegt. Das Berufungsgericht habe sich aufgrund der Zeugenaussage des Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht davon zu überzeugen vermocht, daß das Empfangsbekenntnis das Datum der Zustellung richtig wiedergebe.
II. Das Berufungsurteil hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Das Oberlandesgericht hat die Beweisvorschriften der Zivilprozeßordnung, insbesondere § 212 a ZPO, rechtsfehlerhaft angewendet.
1. Die Berufungsfrist beträgt nach § 516 ZPO einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten erstinstanzlichen Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Nach § 518 Abs. 1 ZPO wird die Berufung durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
Die Berufungsschrift des Klägers ist am 12. April 1988 (einem Dienstag) beim Oberlandesgericht eingegangen. Die Berufung ist deshalb, da eine Zustellung des landgerichtlichen Urteils als solche nicht in Frage steht, nur dann in der gesetzlichen Frist eingelegt worden, wenn die Zustellung frühestens am 12. März 1988 erfolgt ist. Das hat das Berufungsgericht rechtsirrtümlich verneint.
2. Die Zustellung des landgerichtlichen Urteils vom 2. März 1988 hatte nach §§ 270 Abs. 1, 317 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu erfolgen. Für die Bewirkung der Zustellung hat nach § 209 ZPO die Geschäftsstelle zu sorgen.
Die Zustellung mußte hier an einen Rechtsanwalt erfolgen (§§ 78 Abs. 1, 176, 208 ZPO). Es entsprach pflichtgemäßem Ermessen des Urkundsbeamten, als Zustellungsweg die (vereinfachte) Zustellung nach § 212 a ZPO zu bestimmen. Hiernach genügt zum Nachweis der Zustellung das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts, das hier vorliegt.
3. Das Berufungsgericht hat Bedeutung und Tragweite des § 212 a ZPO verkannt.
a) Die Vorschrift macht die Vorteile einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 198 ZPO) im Hinblick auf die Stellung des Rechtsanwalts als eines standesrechtlich gebundenen unabhängigen Organs der Rechtspflege (§§ 1, 43 BRAO) auch für die Amtszustellung nutzbar. Anstelle einer förmlichen Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks durch eine amtliche Urkundsperson in der dafür vorgeschriebenen besonderen Form reicht es aus, daß der Anwalt schriftlich bestätigt, das empfangene Schriftstück zu einem bestimmten Zeitpunkt mit dem Willen entgegengenommen zu haben, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen (vgl. BGH Urteil vom 25. Mai 1987 - II ZR 297/86 = BGHR ZPO § 212 a Zustellungswille 2, Beschluß vom 21. September 1988 - IVa ZB 18/88 = BGHR ZPO § 212 a Empfangsbekenntnis 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 48. Aufl. § 212 a Anm. 1 E, 2 A m.w.Nachw.).
Das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis ist zu den Gerichtsakten zu reichen (§§ 212 Abs. 2, 212 a ZPO; vgl. Stein/Jonas/Schumann ZPO 20. Aufl. § 212 a Rn. 4, auch § 190 Rn. 5 und § 195 Rn. 5). Für die Zustellung entscheidend ist gleichwohl nicht der Eingang der Urkunde bei Gericht, sondern das Empfangsbekenntnis selbst.
b) Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß das Berufungsgericht die Beweiskraft des Empfangsbekenntnisses des anwaltlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers nach § 212 a ZPOübersehen hat.
Anstatt wie geschehen, und zwar im Ansatzpunkt, entscheidend auf die formelle Beweiskraft (§ 418 Abs. 1 ZPO) des landgerichtlichen Eingangsvermerks abzustellen, obwohl es für den Zeitpunkt der Zustellung und damit für den Beginn der Berufungsfrist auf das Datum der Rückgabe des Empfangsbekenntnisses an das Gericht nicht ankommt, mußte das Berufungsgericht richtigerweise in erster Linie prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise dem schriftlichen Empfangsbekenntnis des Anwalts Beweiskraft zukommt.
Insoweit handelt es sich zwar, da das Empfangsbekenntnis hier nicht von einer der in § 212 a ZPO genannten Amtspersonen abgegeben wurde, nicht um eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO, sondern (nur) um eine Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO. Derartige Privaturkunden erbringen - anders als die sog. Zeugnisurkunde des § 418 ZPO, die vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründet - grundsätzlich Beweis nur dafür, daß die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben worden sind. Für das Empfangsbekenntnis gemäß § 212 a ZPO gelten aber, der verfahrensrechtlichen Bedeutung dieser Urkunden für den Zivilprozeß entsprechend, Besonderheiten (vgl. Thomas/Putzo ZPO 15. Aufl. Anm. zu § 212 a i.V.m. § 198 Anm. 5 c).
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß das Empfangsbekenntnis nach § 198 oder § 212 a ZPO dieselbe Bedeutung hat wie die in § 190 ZPO geforderte Zustellungsurkunde. Das datierte und unterschriebene Empfangsbekenntnis erbringt Beweis für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme. Allerdings ist der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in dem Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben zulässig (vgl. BGHZ 35, 236, 238, 239; Senatsurteil vom 13. März 1969 - III ZR 178/67 = LM ZPO § 212 a Nr. 7 = NJW 1969, 1297 [BGH 12.03.1969 - IV ZB 3/69]; BGH Urteile vom 31. Mai 1979 - VII ZR 290/78 = BGHWarn 1979 Nr. 150 = NJW 1979, 2566 und vom 9. Mai 1980 - I ZR 89/79 = LM ZPO § 234 A Nr. 15 - NJW 1980, 1846 f.; BGH Beschlüsse vom 28. Oktober 1981 - IVb ZB 687/81 = VersR 1982, 160 und vom 29. Oktober 1986 - IVa ZR 120/85 = NJW 1987, 1335; BGH Urteil vom 17. Oktober 1986 - V ZR 8/86 = VersR 1987, 309).
c) Es obliegt allein dem in § 212 a ZPO genannten Zustellungsempfänger, verantwortlich zu prüfen, ob er in der Lage ist, die Erklärung abzugeben, er habe das zugestellte Schriftstück an einem bestimmten Tage empfangen. Sieht er sich dazu in der Lage und stellt er das Empfangsbekenntnis aus, dann ist das Schriftstück an dem in dem Empfangsbekenntnis bezeichneten Tage zugestellt, sofern nicht nachgewiesen wird, daß das Empfangsbekenntnis eine unrichtige Datumsangabe enthält. Das Gericht hat dabei ungeachtet der dem Berufungsgericht nach § 519 b ZPO obliegenden Amtsprüfung, ob die Berufung zulässig ist, von sich aus - anders als es das Berufungsgericht hier getan hat - über die Richtigkeit der Datumsangabe keine Ermittlungen anzustellen. Das ergibt sich aus § 212 a ZPO, wonach das Empfangsbekenntnis zum Nachweis der Zustellung genügt (vgl. BGHZ 35, 236, 239).
4. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in dem Empfangsbekenntnis enthaltenen Datierung der Zustellung (§ 418 - Abs. 2 ZPO; Beweis des Gegenteils) ist im Streitfall nicht geführt, wie das Revisionsgericht (vgl. BGH Urteil vom 6. November 1984 - VI ZR 2/83 = VersR 1985, 142, 143) selbständig zu beurteilen hat.
a) Insoweit ist einerseits nicht der Nachweis der Fälschung erforderlich. Andererseits ist der Gegenbeweis nicht schon dann erbracht, wenn die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Datierung in dem Empfangsbekenntnis also erschüttert ist. Die Beweiswirkung des § 212 a ZPO muß vielmehr vollständig entkräftet, jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen werden (vgl. BGHZ 16, 217, 227 f.; Stein/Jonas/Schumann aaO § 212 a Rn. 4 i.V.m. § 198 Rn. 12; Stein/Jonas Leipold aaO § 418 Rn. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § 212 a Anm. 2 E, § 418 Anm. 3 A; Zöller Stephan ZPO 15. Aufl. § 418 Rn. 4).
b) Es steht hier nicht fest, daß das von dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers in dem Empfangsbekenntnis angegebene Datum der Urteilszustellung in diesem Sinne unrichtig ist, d.h. schlechterdings nicht richtig sein kann. Weitere Beweise sind nicht zu erheben.
Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des anwaltlichen Empfangsbekenntnisses ist selbst dann nicht erbracht, wenn man sowohl der anwaltlichen Erklärung vom 12. März 1988 die Wirkung des § 212 a ZPO als auch dem landgerichtlichen Eingangsvermerk vom 11. März 1988 die Wirkung des § 418 Abs. 1 ZPO beimißt. Beide Vorschriften sind gesetzliche Beweisregeln im Sinne des § 286 Abs. 2 ZPO, bei deren Anwendung es auf die richterliche Überzeugungsbildung nicht ankommt (vgl. Stein/Jonas/Leipold aaO § 286 Rn. 24; Zöller/Stephan aaO § 286 Rn. 3). Da sich die Beweiswirkung der beiden Urkunden gegenseitig aufhebt, bestehen zwar Zweifel, ob das anwaltliche Empfangsbekenntnis richtig ist. Die Möglichkeit der Richtigkeit ist aufgrund des gerichtlichen Eingangsvermerks aber nicht ausgeschlossen. Weitere Umstände, die gegen die Richtigkeit des Empfangsbekenntnisses sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es kann deshalb dahinstehen, inwieweit außer dem Empfangsbekenntnis selbst noch weitere Umstände vorliegen, die für die Richtigkeit der Datierung in dem Empfangsbekenntnis sprechen, wie sie sich etwa aus der Zeugenvernehmung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers ergeben und vom Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil erörtert worden sind.
III. Nach allem liegt es so, daß entgegen der Annahme des Berufungsgerichts entsprechend dem unwiderlegten anwaltlichen Empfangsbekenntnis davon auszugehen ist, daß das landgerichtliche Urteil dem Kläger am 12. März 1988 zugestellt wurde.
Die Berufung ist somit rechtzeitig eingelegt worden. Da der Kläger die Berufung auch form- und fristgerecht begründet hat, ist sie zulässig. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Das Oberlandesgericht hat über die Berufung sachlich zu entscheiden.
Soweit das Berufungsurteil hierzu bereits Ausführungen enthält, gelten diese als nicht geschrieben (vgl. Zöller/Schneider aaO § 565 Rn. 11 m.w.Nachw.), zumal das Berufungsgericht diese Ausführungen nicht als hilfsweise erfolgte sachliche Entscheidung, sondern als bloße Hinweise zur Rechtslage verstanden wissen will.