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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.05.1990, Az.: 4 StR 224/90

Gesonderte Gewährung von Prozeßkostenhilfe für jeden Rechtszug; Ausreichen der Bezugnahme auf eine in einer früheren Entscheidung abgegebene Erklärung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.05.1990
Aktenzeichen
4 StR 224/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 16745
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung

Prozessgegner

Peter Michael R. aus S., dort geboren am ... 1954,

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 29. Mai 1990
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe zu gewähren und ihr Rechtsanwalt T. v. F. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 3). In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen. Dem bloßen Hinweis auf "die Strafakten" ist, worauf der Generalbundesanwalt in seiner der Nebenklägerin bekanntgemachten Stellungnahme vom 2. Mai 1990 zutreffend hinweist, nicht zu entnehmen, daß auf eine früher abgegebene Erklärung Bezug genommen werden soll. Darüber hinaus fehlt es an der Erklärung, daß sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen seither nichts geändert hat.

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