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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.05.1990, Az.: 4 StR 221/90

Änderung des Schuldspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.05.1990
Aktenzeichen
4 StR 221/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 17277
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 21.12.1989

Verfahrensgegenstand

Mord

Prozessgegner

Susanne H. aus B., dort geboren am ... 1965, zur Zeit in Haft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. Mai 1990
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 21. Dezember 1989 wird als unzulässig verworfen.

Der Nebenkläger hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes an einem Bruder des Nebenklägers zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Nebenkläger die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts und beantragt, das Urteil insgesamt aufzuheben.

2

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Das erstrebt der Nebenkläger jedoch im Ergebnis mit seiner Revision. Eine Änderung des Schuldspruchs kann er nicht erreichen, da die Angeklagte wegen des hier zur Nebenklage berechtigenden Mordvorwurfs verurteilt und ein weiteres nebenklagefähiges Delikt nicht ersichtlich ist. Eine bloße Änderung des Schuldumfangs würde nicht zu einem anderen Schuldspruch führen (OLG Karlsruhe NStZ 1988, 427; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 400 Rdn. 3).

Salger
Goydke
Meyer-Goßner
Steindorf
Maatz