Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.05.1990, Az.: XII ZB 62/90
Beginn der Berufungsfrist bei der Zustellung einer Urteilsausfertigung die hinter einem Terminsprotokoll abgeheftet ist; Anforderungen an die Büroorganisation eines Prozessbevollmächtigten; Anforderungen an den Hinweis auf eine Urteilszustellung in einem Empfangsbekenntnis; Notwendigkeit der Erteilung von Einzelanweisungen eines Rechtsanwalts an sein Büropersonal
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.05.1990
- Aktenzeichen
- XII ZB 62/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 15500
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 27.03.1990
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- FamRZ 1990, 1342-1343 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Wolfgang R. - N., L.weg ..., G.
Prozessgegner
Annette N., S., G.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber
am 23. Mai 1990
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. März 1990 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten zur Zahlung von Kindesunterhalt über von ihm freiwillig gezahlte und im Prozeß anerkannte Beträge hinaus verurteilt. Das Urteil ist seinen Prozeßbevollmächtigten zusammen mit einer Protokollabschrift am 21. Dezember 1989 gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 212a ZPO zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 15. Februar 1990 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluß zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Beklagte im wesentlichen folgendes vorgetragen und durch mehrere eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht: Die zugestellte Urteilsausfertigung sei hinter dem gleichzeitig zugestellten Terminsprotokoll vom 13. Dezember 1989 abgeheftet gewesen, wobei für beide Schriftstücke gleichartiges Papier verwendet worden sei. In der Kanzlei seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten sei die überaus zuverlässige Anwaltsgehilfin P. damit betraut gewesen, die eingehende Post zu öffnen und mit dem Eingangsstempel zu versehen. Sie habe ferner die Aufgabe gehabt, in einem nächsten Arbeitsgang die eingegangenen Schriftstücke daraufhin zu überprüfen, ob darunter Fristsachen seien, für die eine Rechtsmittelfrist zu notieren sei. Am 21. Dezember 1989 habe sie das Empfangsbekenntnis, das lediglich mit einer kaum verständlichen Abkürzung auf die Zustellung auch einer Urteilsausfertigung hingewiesen habe, Rechtsanwältin S., einem Mitglied der Anwaltssozietät, zur Unterschrift vorgelegt und sodann dessen Rücksendung an das Gericht veranlaßt. Anschließend habe sie sämtliche Posteingänge auf zu notierende Fristen durchgesehen und dabei die nachgeheftete Urteilsausfertigung übersehen. Deswegen habe sie keine Berufungsfrist eingetragen. Danach habe noch eine in der Kanzlei übliche sogenannte Postbesprechung stattgefunden, an der stets ein Rechtsanwalt beteiligt sei und bei dem sich aus dem Posteingang ergebende Fristen nochmals überprüft würden. Am fraglichen Tage seien daran Rechtsanwalt B. und die Anwaltsgehilfin W. beteiligt gewesen. Auch hierbei sei die Urteilsausfertigung wegen ihrer Zusammenheftung mit dem Protokoll nicht bemerkt worden. Das Empfangsbekenntnis habe Rechtsanwalt B. nicht mehr gesehen, weil es bereits zur Rückleitung abgetrennt gewesen sei. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß Rechtsanwalt B. jedes eingegangene Schriftstück selbst durchgesehen habe, da er sich insoweit von der mitbeteiligten Anwaltsgehilfin habe berichten lassen dürfen.
2.
Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, daß dieser Geschehensablauf ein dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines anwaltlichen Vertreters nicht ausräumt, was zur Folge hat, daß ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO nicht gewährt werden kann.
a)
Soweit die sofortige Beschwerde geltend macht, das fragliche Empfangsbekenntnis habe nicht hinreichend erkennen lassen, daß auch das Urteil zugestellt werde, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Gesetz stellt insoweit keine besonderen Erfordernisse auf, so daß es genügt, wenn den Umständen nach keine Zweifel daran bestehen können, welche Schriftstücke gemeint sind (vgl. BGH NJW 1969, 1297 [BGH 12.03.1969 - IV ZB 3/69]; Borgmann/Haug, Anwaltshaftung 2. Aufl. S. 314). Das hier vom Amtsgericht verwendete Formular enthält maschinenschriftlich das zutreffende Aktenzeichen und die Abkürzungen "Ausf U 13.12.1989, Ab P 13.12.1989". Bei einem Rechtsanwalt konnten diese Abkürzungen keine vernünftigen Zweifel darüber aufkommen lassen, welche Schriftstücke zugestellt werden sollten, nämlich eine Urteilsausfertigung und eine Protokollabschrift.
b)
Die Zustellung eines Urteils nach § 212a ZPO ist für die Fristensicherung in einem Anwaltsbüro insoweit gefahrenträchtig, als nach Rücksendung des Empfangsbekenntnisses kein Anhalt mehr für die erfolgte Zustellung verbleibt, sofern nicht der Zeitpunkt der Zustellung besonders vermerkt wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es daher zu den Sorgfaltspflichten jedes Anwalts, nach der Unterzeichnung eines solchen Empfangsbekenntnisses entweder selbst den Tag des Urteilszugangs in den Handakten oder anderweitig zu vermerken oder durch besondere Anordnung dafür zu sorgen, daß das Büropersonal das Datum festhält (vgl. NJW 1969, 1297 [BGH 12.03.1969 - IV ZB 3/69]; VersR 1978, 523; 1980, 764; 1981, 39; 1983, 185; 1985, 147 u.a.). Im vorliegenden Fall hat Rechtsanwältin S. das Empfangsbekenntnis unterzeichnet und in den Geschäftsgang gegeben, ohne daß vorgetragen worden ist, daß sie irgendetwas zur Sicherung des Zustelldatums unternommen hat. Soweit sie sich darauf verlassen hat, daß die mit dem Wiedereinsetzungsgesuch geschilderten organisatorischen Anweisungen über die Bearbeitung von eingegangenen Zustellungen greifen würden, ist sie nicht entlastet. Es ist anerkannt, daß in derartigen Fällen die allgemeinen in der Kanzlei bestehenden organisatorischen Anweisungen nicht ausreichen, sondern daß der Rechtsanwalt seiner Sorgfaltspflicht nur genügt, wenn er dem Büropersonal besondere Einzelanweisungen erteilt (vgl. etwa Senatsbeschluß VersR 1985, 147 m.w.N.; Borgmann/Haug a.a.O. S. 363).
c)
Ob auch Rechtsanwalt B., der an dem Tag der Zustellung die sogenannte Postbesprechung geleitet hat, mangelnde Sorgfalt vorzuwerfen ist, wie das Oberlandesgericht angenommen hat, kann dahinstehen, da schon das Verhalten von Rechtsanwältin S. einer Wiedereinsetzung entgegensteht.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 780 DM
Zysk