Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.05.1990, Az.: IX ZR 246/89
Verjährung; Einrede der Verjährung; Revisionsverfahren; Tatsacheninstanz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.05.1990
- Aktenzeichen
- IX ZR 246/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13931
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1990, 1514 (amtl. Leitsatz)
- LM H. 13 / 1991 § 561 ZPO Nr. 60
- MDR 1991, 47 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 2754-2755 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1990, 1642-1643 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Sind die tatsächlichen Voraussetzungen unstreitig und stehen schutzwürdige Belange des Klägers nicht entgegen, ist eine im Laufe des Revisionsverfahrens eingetretene Verjährung vom Revisionsgericht jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die Einrede der Verjährung bereits in der Tatsacheninstanz erhoben worden war.
Tatbestand:
Die Beklagte übernahm am 13. Juni 1969 die selbstschuldnerische Bürgschaft über 155.000 DM nebst 10 % Jahreszinsen für die an den Kläger abgetretenen Forderungen des Landhändlers J. B., die diesem aus Futtermittel- und Kunstdüngerverkäufen gegen ihren inzwischen verstorbenen Ehemann zustanden. Am 18. Oktober 1971 erwirkte der Kläger gegen diesen einen Zahlungsbefehl und am 1. November 1971 einen ihm am 5. November 1971 zugestellten, nicht angefochtenen Vollstreckungsbefehl über 160.000 DM nebst 12 % Zinsen ab 1. August 1971. Mit der vorliegenden Klage, die durch einen der Beklagten am 9. Oktober 1987 zugestellten Mahnbescheid eingeleitet worden ist, hat der Kläger deren Verurteilung zur Zahlung der Bürgschaftssumme nebst 10 % Zinsen seit dem 13. Juni 1969 begehrt. Die Beklagte hat sich unter anderem auf Verjährung berufen. Das Oberlandesgericht hat das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts mit Rücksicht auf einen von dem Kläger erzielten Versteigerungserlös im Zinsausspruch geändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 155.000 DM sowie 286.752,93 DM Zinsen und weitere Zinsen von 10 % seit dem 14. April 1989 zu zahlen. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte, das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit dem Kläger Zinsen für die Zeit vom 13. Juni 1969 bis zum 31. Juli 1971 und vom 20. November 1971 bis zum 31. Dezember 1985 zugesprochen worden sind.
Entscheidungsgründe
I. 1. Die Revision ist statthaft, obwohl sie sich nur (noch) gegen die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen richtet. Da sich der Revisionsantrag auf Zinsen beschränkt, werden diese nicht als Nebenforderungen geltend gemacht (§ 4 Abs. 1 ZPO), sondern sind Hauptanspruch des Revisionsverfahrens (vgl. BGHZ 26, 174; BGH, Beschl. v. 6. August 1981 - III ZR 176/79, WM 1981, 1092).
2. Der Revisionsbeklagte war in der mündlichen Revisionsverhandlung anwaltlich nicht vertreten. Deshalb ist über die Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff).
II. Die Revision ist begründet, weil der Zinsanspruch gegen den Hauptschuldner - soweit er noch besteht - im Umfang des Revisionsantrags verjährt ist.
1. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Einrede der Verjährung greife nicht durch, weil diese durch Handlungen vom 30. Juni 1967, 13. Juni 1969 und 11. Oktober 1970 sowie durch die Zustellung des Zahlungsbefehls vom 18. Oktober 1971 unterbrochen worden sei und der durch den für vollstreckbar erklärten Zahlungsbefehl rechtskräftig festgestellte Anspruch nach § 218 BGB in 30 Jahren verjähre.
2. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß der Zahlungsbefehl vom 18. Oktober 1971 nur Zinsen ab 1. August 1971 erfaßte und daß nach § 218 Abs. 2 BGB Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen, also insbesondere Zinsansprüche (§ 197 BGB), die nach formeller Rechtskraft des sie feststellenden Titels fällig werden, in der für sie geltenden kürzeren Verjährungsfrist (hier von vier Jahren) verjähren (vgl. BGH, Urt. v. 3. November 1988
- IX ZR 203/87, WM 1988, 1855 = ZIP 1988, 1570).
a) Daraus folgt, daß Ansprüche auf Rückstände von Zinsen, die bis zum 31. Juli 1971 fällig wurden, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1975 verjährt sind (§§ 197, 198, 2O1 BGB).
b) Ferner sind Ansprüche auf Zinsen verjährt, die nach der gemäß § 700 Abs. 1, § 339 ZPO mit Ablauf des 19. November 1971 eingetretenen Rechtskraft des am 1. November 1971 gegen den Ehemann der Beklagten ergangenen Vollstreckungsbefehls bis zum Ablauf des 31. Dezember 1985 fällig wurden. Darunter fallen ungeachtet der am 9. Oktober 1987 erfolgten Zustellung des Mahnbescheids gegen die Beklagte auch solche Zinsen, die ab 1. Januar 1983 fällig geworden sind. Denn durch eine gegen den Bürgen gerichtete Handlung wird die Verjährung eines Anspruchs gegen den Hauptschuldner nicht unterbrochen, so daß der Bürge gemäß § 768 BGB eine solche Verjährung geltend machen kann (vgl. BGHZ 76, 222, 225 ff).
Daß die Verjährung der im Jahre 1985 fällig gewordenen Zinsansprüche erst im Laufe des Revisionsverfahrens eingetreten ist, hindert deren Berücksichtigung durch das Revisionsgericht nicht; die tatsächlichen Voraussetzungen der Verjährung sind unstreitig, und schutzwürdige Belange des Klägers stehen nicht entgegen (vgl. BGHZ 104, 215, 221). Andernfalls würde die Beklagte wegen dieser Zinsen zu einer Vollstreckungsgegenklage genötigt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 48. Aufl. § 767 Anm. 2 B). Dies ist aus prozeßökonomischen Gründen nicht zu verantworten.
3. Das Berufungsurteil ist mithin entsprechend dem Revisionsantrag aufzuheben und die Klage auch insoweit abzuweisen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).