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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.05.1990, Az.: IV ZR 310/88

Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Inanspruchnahme einer Privat-Haftpflichtversicherung; Bejahung einer Wahrheitspflichtverletzung und Obliegenheitsverletzung ohne Zeugenvernehmung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.05.1990
Aktenzeichen
IV ZR 310/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 15699
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 07.10.1988

Fundstelle

  • NJW-RR 1990, 1276 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

D. R. Sachversicherungs-AG,
vertreten durch den Vorstand, B. Straße 40-41, B.,

Prozessgegner

Finanzbeamte Norbert S., Z. Straße 16, B.

Amtlicher Leitsatz

Ist streitig, ob bei der Bergwanderung einer Gesellschaft ein Wanderer durch Unachtsamkeit den Sturz einer Wanderin verursacht hat oder ob sie allein durch eigenes Verschulden zu Fall kam, dann kann die Vernahme von Zeugen, die lediglich bekunden sollen, welche der beiden Tatversionen anschließend im Kreis der Wanderergesellschaft erörtert wurden, nicht mit der Begründung verneint werden, die Zeugen hätten den Vorgang nicht gesehen.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Bundschuh und
die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Ritter und Römer
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 1990
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. Oktober 1988 aufgehoben.

  2. 2.

    Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte aus seinem mit ihr abgeschlossenen Privat-Haftpflichtversicherungsvertrag in Anspruch, dem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung (AHB) zugrunde lagen. Er behauptet, er habe am 9. März 1985 bei einer Bergwanderung einen Unfall von Frau Erika P. verschuldet. Durch einen Anstoß oder ein Festhalten von hinten habe er sie ins Straucheln gebracht. Dadurch sei sie abgestürzt und habe schwere Körperverletzungen erlitten. Gemäß einem rechtskräftigen Grundurteil des Landgerichts Berlin vom 13. April 1987 ist der Kläger verpflichtet, Frau P. Schadensersatz zu leisten und ein Schmerzensgeld zu zahlen.

2

Die Beklagte hat die Gewährung von Deckungsschutz verweigert und hierzu vorgetragen:

3

Die Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG sei versäumt. Ferner sei sie leistungsfrei, weil der Kläger den Versicherungsfall nicht spätestens innerhalb einer Woche angezeigt habe. Außerdem stehe dem Kläger kein Freistellungsanspruch zu, weil ihn entgegen der im Urteil im Haftpflichtprozeß zugrunde gelegten Unfalldarstellung kein Verschulden an dem Unfall getroffen habe. Vielmehr sei Frau P. bei dem Versuch, dem auf einem Schneefeld ausgerutschten Kläger zu Hilfe zu kommen und ihn aufzurichten, ins Rutschen geraten und in die Schlucht gestürzt. Die spätere abweichende Darstellung des Klägers und der Geschädigten beruhe darauf, daß man nachträglich auf den Einfall gekommen sei, daß bei fremdem Verschulden und einem Versicherungsvertrag Geld zu machen sei. In der falschen Schilderung des Unfallhergangs durch den Kläger liege eine Verletzung der Wahrheitspflicht und ein kollusives Zusammenwirken mit Frau P., was nach § 5 Nr. 3 AHB zu ihrer Leistungsfreiheit führe. Die auf Freistellung von Ersatzansprüchen gerichtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

5

1.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Einhaltung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG, zur Bindungswirkung des im Haftpflichtprozeß ergangenen Urteils für den Deckungsprozeß, sowie dazu, daß die Beklagte nicht wegen verspäteter Schadensanzeige leistungsfrei geworden ist, werden von der Revision nicht angegriffen. Sie lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen.

6

2.

Die Revision wendet sich jedoch mit Recht dagegen, daß das Berufungsgericht einen Verstoß des Klägers gegen die Wahrheitspflicht und damit eine Obliegenheitsverletzung nach § 5 Nr. 3 AHB verneint hat, ohne die von der Beklagten für den von ihr behaupteten Unfallhergang benannten Zeugen Mathias und Schallenberg zu vernehmen.

7

Die Beklagte hat auf Bl. 145/146 d.A. behauptet, die Zeugen Kurt M. und Werner S. hätten dem von ihr eingeschalteten Privatdetektiv Brunner erklärt, die Geschädigte habe den gestürzten Kläger halten wollen und sei dabei ausgerutscht und abgestürzt. Dementsprechend hat sie auf Bl. 164/165 d.A. ausgeführt, die Geschädigte sei ohne fremde Einwirkungen, insbesondere nicht durch einen Stoß des Klägers, sondern infolge eigener Unaufmerksamkeit und Nachlässigkeit auf dem eisglatten Untergrund ausgerutscht und in die Schlucht gestürzt. So sei der Unfallhergang nachträglich von den Beteiligten der Wandergesellschaft erörtert und der Bergwacht sowie der Gendamerie berichtet worden. Zum Beweis dafür hat sie sich auf Bl. 165, 219, ,220 d.A. u.a. auf die Zeugen Kurt M. und Werner Peter S. berufen. Sie hat dabei nicht behauptet, daß die Zeugen den Unfall selbst beobachtet hätten. Vielmehr wollte sie mit Hilfe dieser Zeugen einen Indizienbeweis dahin führen, daß sich der Unfall in der von ihr geschilderten Weise abgespielt habe. Die Vernehmung der genannten Zeugen durfte daher nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Zeugen hätten das Unfallgeschehen nicht selbst beobachtet.

8

Entgegen den Ausführungen auf BU 16 handelte es sich auch nicht um ein untaugliches Beweismittel. Nach der Lebenserfahrung liegt es nahe, daß sich bei einem so schwerwiegenden Unfall, wie er hier der Geschädigten zugestoßen ist, die Mitglieder einer Wandergruppe über die Ursache des Unfalls unterhalten und dabei auch diejenigen, die die eigentliche Unfallursache nicht selbst beobachtet haben, die Schilderung der unmittelbaren Augenzeugen hierzu mithören. Gerade die im unmittelbaren Anschluß an das Unfallgeschehen abgegebenen Äußerungen der Augenzeugen über die Unfallursache können für deren Feststellung von großer Bedeutung sein, weil sie in der Regel von Überlegungen zur Haftungsfrage unbeeinflußt sind. Das Berufungsgericht hätte daher die von der Beklagten benannten Zeugen antragsgemäß vernehmen und dann im Rahmen der Beweiswürdigung darüber befinden müssen, ob den Aussagen dieser Zeugen ein so hoher Beweiswert zukommt, daß die von der Beklagten behauptete Unfallursache als bewiesen angesehen werden kann. Da dies nicht geschehen ist, muß der Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Bundschuh
Rottmüller
Dehner
Dr. Ritter
Römer