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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.04.1990, Az.: III ZR 56/89

Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Aussicht der Revision auf Erfolg; Verstoß gegen den deutschen ordre public

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.04.1990
Aktenzeichen
III ZR 56/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 15100
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 26.01.1989 - AZ: 6 U 71/88

Fundstelle

  • IPRspr 1990, 236

Prozessführer

Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht "F." C. C. A. et F. S.S.,
vertreten durch die Mitglieder des Verwaltungsrates Joseph F. und Poul S., 16, Avenue E., P., CH ... G.,

Prozessgegner

B. Handelsgesellschaft mbH, Import-Export-Großhandel,
vertreten durch die Geschäftsführer Dipl.-Kfl. Heiner L. und Peter-Paul S., O. -W. -Straße 59, H.,

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm
am 26. April 1990
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Antragsgegnerin und Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 26. Januar 1989 - 6 U 71/88 - wird nicht angenommen.

Die Antragsgegnerin und Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 357.000 DM

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).

2

1.

Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsschiedsgericht haben ihren wesentlichen Vortrag übergangen. Das Berufungsschiedsgericht hat nach seiner Entscheidung vielmehr den Vortrag der Beklagten über ihre Inanspruchnahme aus zahlreichen weiteren Lieferverträgen als unerheblich angesehen, weil der Beklagten eine zur Erfüllung des Anspruchs der Klägerin ausreichende Menge Sojabohnenmehl zur Verfügung gestanden habe. Hiervon ist das Berufungsschiedsgericht ausgegangen, weil die Beklagte nicht vorgetragen hat, wie sie die ihr damals unstreitig zur Verfügung stehenden 467 t Sojabohnenmehl verwendet hat und warum sie sie nicht an die Klägerin liefern konnte.

3

Hierin ist ein Verstoß gegen den deutschen ordre public international nicht zu sehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verkäufer eines nur der Gattung nach bestimmten Gegenstandes sein Unvermögen nach deutschem Recht (§ 279 BGB) unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu vertreten hat, etwa wenn infolge nicht vorhersehbarer Umstände so erhebliche Leistungshindernisse entstanden sind, daß dem Schuldner die Beschaffung nicht mehr zugemutet werden kann (RGZ 57, 116; 88, 172; 108, 158; BGH NJW 1972, 1703). Denn das Berufungsschiedsgericht hat aus tatsächlichen Gründen schon ein Unvermögen der Beklagten zur Leistung an die Klägerin verneint. Diese tatsächliche Annahme ist nicht grob anstößig. Die Beklagte hätte sich dagegen mit der Darlegung verteidigen können, warum sie das ihr zur Verfügung stehende Sojabohnenmehl der Klägerin weder ganz noch teilweise liefern konnte; denn das Berufungsschiedsgericht hat hinsichtlich anderer Lieferungen die Verfügungen der Beklagten als sachgerecht anerkannt und keine Rechtsnachteile für sie daraus hergeleitet. Die Beklagte hat aber - auch in dem vorliegenden Rechtsstreit - nicht mitgeteilt, wie sie über die fraglichen 467 t Sojabohnenmehl verfügt hat.

4

2.

Ebenfalls ohne Erfolg wendet die Beklagte sich dagegen, daß das Berufungsschiedsgericht der Klägerin gestattet hat, ihren Schaden nach den Preisen im Zeitpunkt der Fälligkeit ihres Lieferanspruchs gegen die Beklagte zu berechnen, ohne darzulegen und zu beweisen, daß sie tatsächlich zu diesen Preisen einen Deckungskauf vorgenommen hat. Dabei kann es sich allenfalls um einen materiell-rechtlichen Fehler des Schiedsgerichts handeln, der im vorliegenden Verfahren nicht nachgeprüft werden kann.

5

3.

Schließlich hat auch die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör keinen Erfolg.

6

a)

Die Einwendung der Beklagten scheitert allerdings nicht schon daran, daß die Beklagte den Berufungsschiedsspruch zwar vor dem High Court in London angefochten, gegen die ablehnende Order dieses Gerichts aber kein Rechtsmittel eingelegt hat.

7

Die Rechtsprechung des Senats, nach der Einwendungen gegen einen ausländischen Schiedsspruch, die im Ausland mit einem fristgebundenden Rechtsbehelf geltend zu machen gewesen wären, aber nicht geltend gemacht wurden, für das inländische Verfahren der Vollstreckbarerklärung verloren sind (Senaturteil vom 10. Mai 1984 - III ZR 206/82 - WM 1984, 114), gilt außerhalb des § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (und des ihm entsprechenden Art. V (1) Buchst. d UNÜ) für irreguläre Vorkommnisse im Laufe des Schiedsverfahrens nur, soweit sie lediglich nach dem Recht des Schiedsverfahrenslandes einen Fehler darstellen, nicht also auch, soweit sie § 1044 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 (oder den entsprechenden Bestimmungen des UNÜ) zu subsumieren sind (Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 20. Aufl., § 1044 Rn. 14). Sie betrifft also nicht die Einwendung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. V Abs. 1 lit. b UNÜ; § 1044 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).

8

b)

Der Antragsgegnerin ist jedoch im Schiedsverfahren rechtliches Gehör gewährt worden. Sie hat ihre tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte dem Berufungsschiedsgericht vortragen können. Dieses hat den Vortrag der Antragsgegnerin auch zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Es hat auch den Spruch des ersten Schiedsgerichts - zu einem kleinen Teil - geändert. In der Regelung, daß der erstinstanzliche Schiedsspruch vom Berufungsschiedsgericht nur mit einer Mehrheit von mindestens vier seiner fünf Mitglieder abgeändert werden konnte, kann ein Anerkennungshindernis nicht gesehen werden.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 357.000 DM

Krohn
Engelhardt
Werp
Rinne
Wurm