Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.04.1990, Az.: III ZR 49/89
Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Übernahme von Kosten einer durch Kreuzung mit einer Bundesbahnneubaustrecke notwendigen Verlegung einer Fernwasserleitung; Auslegung eines Gestattungsvertrages; Grundsätze der Vertragsauslegung; Kostentragungspflicht bei Mehrfachveranlassung einer Leitungsumlegung; Drittveranlassung einer Leitungsumlegung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.04.1990
- Aktenzeichen
- III ZR 49/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 15099
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 13.01.1989 - AZ: 4 U 215/87
Prozessführer
Stadtwerke H. AG,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Norbert K. und Wolfgang H., R. ring 1, H.
Prozessgegner
Bundesrepublik Deutschland, Bundesstraßenverwaltung,
vertreten durch das Niedersächsische Landesamt für Straßenbau, S. straße 7, H.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Wurm
am 26. April 1990
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Januar 1989 - 4 U 215/87 - werden nicht angenommen.
Die Klägerin trägt ein Drittel, die Beklagte zwei Drittel der Kosten des Revisionsverfahrens (§§ 97 Abs. 1, 92 ZPO).
Streitwert: 276.000 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß die beklagten Stadtwerke, die aufgrund eines Gestattungsvertrages zwischen dem Magistrat der Stadt H. und dem Landesdirektorium H. als damaligem Grundstückseigentümer der Chaussee H. - E. von 1913 in dieser Straße eine Fernwasserleitung unterhalten, verpflichtet sind, die durch den Bau einer Kreuzung dieser Straße mit der Bundesbahnneubaustrecke Hannover - Würzburg notwendige Umlegung ihrer Leitung vollständig auf ihre Kosten vorzunehmen.
Die beklagten Stadtwerke vertreten die Auffassung, die Leitungsverlegung sei drittveranlaßt; deshalb hätten sie die Kosten nicht zu tragen.
Das Berufungsgericht hat die begehrte Feststellung getroffen, davon jedoch die Kosten ausgenommen, die durch die Unterführung der Wasserleitung unter die Bundesbahnneubaustrecke bedingt sind.
2.
Die Feststellungsklage ist zulässig, auch soweit sie die Rechtsbeziehungen zwischen den beklagten Stadtwerken und der Deutschen Bundesbahn einbezieht; denn Gegenstand einer Feststellungsklage kann auch ein zwischen einer Partei und einem Dritten bestehendes Rechtsverhältnis sein (BGHZ 69, 37, 40). Das Feststellungsinteresse der Klägerin hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht.
3.
Welche Partei die Kosten zu tragen hat, die infolge Veränderung einer Straße durch die Umlegung bereits verlegter Leitungen entstehen, ist grundsätzlich dem Vertrag zu entnehmen, der den Rechtsbeziehungen des Straßeneigentümers (Baulastpflichtigen) und des Versorgungsunternehmens zugrunde liegt. Bei der an Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte ausgerichteten Vertragsauslegung ist in erster Linie der gesamte Inhalt des Vertrages und der Zusammenhang der einzelnen Regelungen vor dem Hintergrund der Interessenlage zu berücksichtigen. In zweiter Linie ist zu prüfen, ob eine Vertragslücke besteht, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden kann (Senatsurteil vom 3. Oktober 1985 - III ZR 103/84 - BGHWarn 1985 Nr. 263 m.w.Nachw.).
4.
Den Gestattungsvertrag von 1913 hat das Berufungsgericht dahin ausgelegt, daß der Träger der Wasserversorgung danach die Kosten einer Leitungsumlegung schon dann zu tragen habe, wenn der Straßenbaulastträger einen vertretbaren und sachgerechten Grund ("bis zur Grenze der Willkür") für die die Umlegung notwendig machender Maßnahmen habe; andererseits lasse sich aus dem Vertrag keine Verpflichtung der Beklagten herleiten, die Kosten für eine Leitungsumlegung zu tragen, die ausschließlich von einer dritten, am Gestattungsvertrag nicht beteiligten Partei veranlaßt werde. Da nichts dafür vorgetragen worden ist, daß es sich bei dem Gestattungsvertrag um einen Formularvertrag gehandelt hätte, der auch außerhalb des Bezirks des Berufungsgerichts benutzt wurde, ist das Revisionsgericht an diese Auslegung gebunden. Revisionsrechtlich beachtliche Auslegungsfehler sind nicht erkennbar.
5.
Ergänzend hat das Berufungsgericht den Gestattungsvertrag weiter dahin ausgelegt, die Vertragsparteien hätten - wenn sie den möglichen Fall einer mehrfach veranlaßten Leitungsumlegung bedacht hätten - diesen dahin geregelt, daß das Wasserversorgungsunternehmen nur diejenigen Kosten zu tragen gehabt hätte, die aus Gründen des Straßenbaus notwendig geworden wären, nicht aber diejenigen, die durch das Vorhaben des Drittveranlassers bedingt gewesen wären.
Auch die ergänzende Auslegung eines Individualvertrages, wie er hier vorliegt, kann vom Revisionsgericht nur dahin überprüft werden, ob sie gegen Rechts- oder Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt. Das ist nicht der Fall.
6.
In tatsächlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Klägerin im Zuge des Kreuzungsbaus auch eine Veränderung der Straße vorgenommen habe, die nicht durch die Kreuzung mit der Bundesbahnneubaustrecke zwingend vorgegeben gewesen sei. Es hat daher eine Mehrfachveranlassung angenommen und von der Kostentragungspflicht der beklagten Stadtwerke aufgrund des Vertrages die Kosten ausgenommen, die durch die Unterführung der Leitung unter der Bundesbahnstrecke verursacht worden sind. Auch dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
Wirken bei der Ausgestaltung der Änderung einer Straße mehrere Gesichtspunkte zusammen, die teils in der Benutzung der Straße selbst, teils in der Notwendigkeit begründet sind, auf ein Drittunternehmen zu reagieren, dann liegt eine Mehrfachveranlassung vor. Dem Drittveranlasser können nur die Veränderungen zugerechnet werden, die ausschließlich durch sein Vorhaben bedingt sind. Nimmt der Straßenbaulastträger bei dieser Gelegenheit auch Änderungen vor, die nicht ausschließlich durch das Drittvorhaben notwendig gemacht werden, sondern unabhängig davon den Verkehr auf der Straße verbessern, dann sind diese Änderungen ihm zuzurechnen.
7.
Der Einwand der Beklagten, die weitere Trasse der B 1 stehe noch nicht fest, es handele sich um einen "Schildbürgerstreich", daß sich im Zug einer zweispurigen Bundesstraße eine vierspurige Überführung befinde, betrifft nicht die Frage der Drittveranlassung. Auch wenn dies zutreffen sollte, ändert es nichts daran, daß der vierspurige Ausbau nicht durch die Kreuzung mit der Bundesbahnstrecke veranlaßt war. Insoweit könnten die beklagten Stadtwerke sich der Kostenpflicht daher nur entziehen, wenn die Klägerin keinen sachgerechten Grund im Sinne der Auslegung des Gestattungsvertrages durch das Berufungsgericht geltend machen könnte. Daß die Klägerin mit dieser Maßnahme aber die Grenze der Willkür, die das Berufungsgericht der Kostenpflicht der beklagten Stadtwerke zieht, überschritten hätte, ist nicht erkennbar.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 276.000 DM
Kröner
Engelhardt
Werp
Wurm