Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1990, Az.: 5 StR 123/90
Revisionsrechtliche Beuteilung der Ablehung eines Hilfsbeweisantrages wegen Prozessverschleppung; Form und Zeitpunkt der Ablehung eines Hilfsbeweisantrages wegen Prozessverschleppung; Ablehnung eines Zeugen wegen seines Aussageverhaltens als früherer Mitangeklagter vor der Abtrennung seines Verfahrens; Hilfsbeweisantrag; Verschleppung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.04.1990
- Aktenzeichen
- 5 StR 123/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12006
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 21.07.1989
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1990, 394
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Redaktioneller Leitsatz
Soll der Hilfsbeweisantrag wegen Verschleppung abgelehnt werden, bedarf dies eines in der Hauptverhandlung zu verkündenden Beschlusses.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 24. April 1990
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 21. Juli 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Diebstahls zu Freiheitsstrafen von je drei Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit einer von beiden Angeklagten erhobenen Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Auf die weiteren Rügen kommt es deshalb nicht an.
Die Strafkammer hat den von den Verteidigern gestellten Hilfsbeweisantrag, den früheren Mitangeklagten F. als Zeugen zu der Behauptung zu vernehmen, daß die Angeklagten - entgegen seinen Angaben im Ermittlungsverfahren, auf die das Landgericht die Verurteilung gestützt hat - an der ihnen zur Last gelegten Straftat nicht beteiligt gewesen seien, in den Urteilsgründen wegen Prozeßverschleppung abgelehnt. Dies beanstanden die Revisionen zu Recht.
Ein Hilfsbeweisantrag darf - gleichgültig ob er vom Angeklagten oder vom Verteidiger gestellt wurde - wegen Verschleppungsabsicht nur durch besonderen Beschluß in der Hauptverhandlung, nicht dagegen erst in den Urteilsgründen abgelehnt werden. Dem Antragsteller muß nämlich Gelegenheit gegeben werden, den Vorwurf, er habe den Antrag nur in Verschleppungsabsicht gestellt, zu entkräften oder die ihm sonst infolge der Ablehnung notwendig erscheinenden Maßnahmen zu treffen (BGHSt 22, 124, 125; BGH StV 1985, 311; NStZ 1986, 372; StV 1986, 418, 419).
Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages in den Urteilsgründen war somit fehlerhaft. Dem steht nicht entgegen, daß der frühere Mitangeklagte F. vor der Trennung der Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und sich nicht zur Sache eingelassen hat. Nach der Abtrennung des gegen ihn geführten Verfahrens war er nicht mehr als Mitangeklagter, sondern als Zeuge anzusehen (BGH NJW 1985, 76). Der Antrag auf Vernehmung eines Zeugen darf aber nicht wegen seines Aussageverhaltens als früherer Angeklagter abgelehnt werden (vgl. BGH NStZ 1981, 487 = StV 1982, 2). Der Tatsache, daß F. als Angeklagter Angaben zur Sache verweigert hat, kann nicht ohne weiteres entnommen werden, daß er als Zeuge von einem etwaigen Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch machen wird (vgl. BGH NStZ 1986, 181).
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