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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.04.1990, Az.: 2 StR 99/90

Zur Glaubwürdigkeit der Einlassung eines Mitangeklagten; Vernünftige Zweifel in einer für den Schuldspruch relevanten Frage als Verurteilungshindernis; Subjektive Überzeugung des Tatrichters als rechtsfehlerfreie Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.04.1990
Aktenzeichen
2 StR 99/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 11938
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Trier - 23.11.1989

Fundstelle

  • StV 1990, 533

Amtlicher Leitsatz

Widerruft ein Mitangeklagter seine vor der Polizei gemachten, den Angeklagten hinsichtlich einer Tat belastenden Aussagen in der Hauptverhandlung und folgt das Gericht diesen entlastenden Aussagen, so muß sich das Gericht im Falle der Verurteilung des Angeklagten wegen einer weiteren Tat aufgrund weiterer Angaben des Mitangeklagten damit auseinandersetzen, warum der Mitangeklagte den Angeklagten wegen der anderen Tat wahrheitswidrig beschuldigt hatte.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. April 1990
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 23. November 1989, soweit es ihn betrifft und soweit er verurteilt wurde, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sechs Fällen zu zwei Gesamtstrafen verurteilt. Vom Vorwurf, einen weiteren Diebstahl begangen zu haben, wurde er freigesprochen, drei weitere Fälle wurden nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

2

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

3

Das Landgericht stützt seine Überzeugung, der - bestreitende - Angeklagte habe die Taten, deretwegen er verurteilt wurde, zusammen mit dem Mitangeklagten N. begangen, allein auf dessen Aussage.

4

Es ist deshalb entscheidend, ob die Einlassung dieses Mitangeklagten glaubhaft ist. Der Angeklagte darf nicht verurteilt werden, wenn Umstände vorliegen oder (als nicht widerlegbar) zu seinen Gunsten angenommen werden müssen, die aus rationalen Gründen nicht den Schluß gestatten, daß die Übereinstimmung zwischen Aussage und tatsächlichem Geschehen in hohem Maße wahrscheinlich ist (BGH NStZ 1988, 236 = BGHR StPO § 261Überzeugungsbildung 7; Herdegen NStZ 1987, 193, 198). Gründe, die zu "vernünftigen Zweifeln" in einer für den Schuldspruch relevanten Frage Anlaß geben, stehen einer Verurteilung entgegen (st. Rspr.; vgl. BGH a.a.O. mit Nachweisen). Der "vernünftige Zweifel" hat seine Grundlage in rationaler Argumentation, welche die Indizien, die zugunsten des Angeklagten sprechen, vollständig und in ihren sachverhaltsbedeutsamen Aspekten erfaßt. Wo er Platz greift, ist das für eine Verurteilung erforderliche Beweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit nicht zu erreichen.

5

Im übrigen ist in der Rechtsprechung unbestritten, daß die subjektive Überzeugung des Tatrichters nur dann eine rechtsfehlerfreie Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten bilden kann, wenn sich der Tatrichter mit allen wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen auseinandergesetzt hat. Dies ist hier nicht der Fall:

6

Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten setzt sich die Strafkammer nicht mit Umständen auseinander, die wesentlich gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechen können:

7

Die Strafkammer führt zur Begründung der Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten N. unter anderem an, dieser habe in der Hauptverhandlung seine polizeilichen Aussagen in einigen Punkten zugunsten des Mitangeklagten B. korrigiert (UA S. 17). Eine solche Berichtigung kann in der Tat Ausdruck des Bemühens eines Zeugen um eine wahre Aussage sein und dann für dessen Glaubwürdigkeit sprechen. Ob das hier so gewesen ist, vermag der Senat an Hand der Feststellungen nicht nachzuvollziehen. Eher liegt das Gegenteil nahe: Der Freispruch vom Vorwurf, am 26. November 1985 gemeinsam mit dem Mitangeklagten N. und einem gesondert verfolgten Armin K. aus einem Pkw ein Stereogerät entwendet zu haben, erfolgte, weil der Mitangeklagte N. offenbar entgegen früheren Aussagen "in der Hauptverhandlung bekundet (hat), der Angeklagte B. sei bei dieser Tat nicht beteiligt gewesen. Die Kammer hatte keinen Anlaß, der Einlassung des Angeklagten N. insoweit nicht zu folgen, zumal auch der Angeklagte B. bestritten hat, etwas mit dieser Tat zu tun zu haben" (UA S. 17, 18).

8

Neumann hatte also den Angeklagten in diesem Punkt zunächst zu Unrecht belastet. Bei diesem Sachverhalt hätte sich die Strafkammer damit auseinandersetzen müssen, warum N. hier den Angeklagten wahrheitswidrig beschuldigt hatte und ob daraus Rückschlüsse auf seine Glaubwürdigkeit im übrigen zu ziehen waren. Dabei kommt es - bei Fehlen weiterer, den Angeklagten B. belastender Umstände - entgegen der (möglicherweise mißverständlich formulierten) Begründung des Landgerichts nicht darauf an, daß N. glaubhaft bekundet, der bestreitende Angeklagte sei an bestimmten Taten nicht beteiligt gewesen. Der Zweifelssatz gebietet das Gegenteil.

Herdegen
Maier
Theune
Gollwitzer
Schäfer