Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.04.1990, Az.: 2 StR 595/89
Geistige Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung; Zurückweisung eines Aussetzungsantrags; Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten; Ablehnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens über das Vorliegen der Schuldfähigkeit des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.04.1990
- Aktenzeichen
- 2 StR 595/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 11937
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 20.04.1989
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1990, 400-401 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zu den Auswirkungen eines psychiatrischen Phänomens ohne Krankheitswert auf die Schuldfähigkeit.
- 2.
Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, ob er zur Beurteilung der Schuldfähigkeit eines Angeklagten bei nicht krankhaften Zuständen einen Psychiater oder einen Psychologen zuzieht.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 18. April 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier Theune Gollwitzer Dr. Schäfer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 20. April 1989 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Ein erstes in dieser Sache gegen den Angeklagten wegen einer Vielzahl von Betrügereien und weiterer Straftaten ergangenes Urteil des Landgerichts vom 10. Juli 1987 hat der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil vom 20. Juli 1988 im Rechtsfolgenausspruch zu Ungunsten des Angeklagten und auf die Revision des Angeklagten durch Beschluß vom selben Tage in den zwei Betrugsfälle betreffenden Schuldsprüchen und im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen Betrugs in 52 Fällen, versuchten Betrugs, Diebstahls in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung und wegen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
I.
Verfahrensbeschwerden
1.
Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 und Nr. 8 StPO.
a)
Am 19. April 1989, dem dritten von vier Verhandlungstagen vor dem Landgericht, wurde die Sitzung nach Beginn des Schlußvortrages des Verteidigers "wegen vom Angeklagten angegebener Schmerzen im Brustbereich" unterbrochen. Der Angeklagte wurde anschließend vom Anstaltsarzt der Justizvollzugsanstalt B. untersucht, der seine Verlegung in die Universitätspoliklinik zur Durchführung einer ergänzenden kardiologischen Fachuntersuchung veranlaßte.
Die Strafkammer erließ hierauf folgenden Beschüß:
"Für den Fall, daß die Untersuchung eine weitere Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten ergibt, soll die Verhandlung heute um 14.00 Uhr fortgesetzt werden, andernfalls morgen, Donnerstag, den 20. April 1989 um 11.00 Uhr."
Das Ergebnis der Untersuchung in der Universitätspoliklinik hielt der Vorsitzende der Strafkammer in einem Aktenvermerk vom 19. April 1989 wie folgt fest:
"... Dr. H. von der Universitätspoliklinik erklärt telefonisch nach Durchführung von Untersuchungen und Rücksprache mit den Chefärzten Prof. Dr. D. und Prof. V., daß der Angeklagte derzeit nicht verhandlungsfähig sei. Die festgestellten Herzrhythmusprobleme bedürften zum Zwecke einer neuen medikamentösen Einstellung einer 1-4 tägigen stationären Behandlung. Möglicherweise könne durch entsprechende Medikamente bis morgen eine Verhandlungsfähigkeit für kürzere Zeit hergestellt werden. Dies könne erst morgen früh endgültig entschieden werden.
..."
Der Angeklagte wurde am Morgen des 20. April 1989 in die Justizvollzugsanstalt zurückverlegt, um 11.05 Uhr wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt. Nunmehr stellte der Verteidiger des Angeklagten den Antrag, das Verfahren auszusetzen. Gestützt auf die beschriebenen Vorgänge vom Vortage und auf eigene Beobachtungen vertrat er die Ansicht, der Angeklagte sei nicht verhandlungsfähig. Während einer Sitzungspause wurde daher der Angeklagte durch Prof. Dr. D. untersucht. Nach dessen Vernehmung als Sachverständiger und einer Beratungspause wurde um 12.28 Uhr folgender Gerichtsbeschluß verkündet:
"Der Aussetzungsantrag wird zurückgewiesen. Nach der ärztlichen Stellungnahme des Prof. Dr. D., der den Angeklagten gerade in der Verhandlungspause untersucht hat, liegt ein die Verhandlungsfähigkeit tangierender Befund medizinischer Art nicht vor. Herzrhythmusstörungen seien nicht feststellbar. Der Angeklagte klage über Befindlichkeitsstörungen, deren Ausmaß medizinisch nicht objektivierbar, deren Vorliegen aber plausibel sei. Die Fähigkeit des Angeklagten, der Verhandlung zu folgen, sei eingeschränkt, der Angeklagte befinde sich nicht auf dem Gipfel der Leistungsfähigkeit. Bei dieser Sachlage braucht die Verhandlung nicht ausgesetzt zu werden, vielmehr kann die Verhandlung entsprechend durch häufigere Pausen u.ä. darauf eingestellt werden. Dies gilt umso mehr, als die Beweisaufnahme geschlossen ist und das Plädoyer und das letzte Wort des Angeklagten ausstehen."
Anschließend erfolgte der Schlußvortrag des Verteidigers und es wurde dem Angeklagten das letzte Wort erteilt. Er machte Ausführungen von fünfminütiger Dauer. Um 13.35 Uhr zog sich das Gericht zur Urteilsberatung zurück.
b)
Die Revision macht geltend, der Angeklagte sei am 20. April 1989 nicht in der Lage gewesen, der Hauptverhandlung in dem erforderlichen Umfang zu folgen. Er sei "geistig" nicht anwesend gewesen, so daß der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vorliege. Durch die Zurückweisung des Aussetzungsantrags habe die Strafkammer außerdem gegen § 338 Nr. 8 StPO verstoßen. Der Sachverständige Prof. Dr. D. habe am 20. April 1989 im Hinblick auf den Zustand des Beschwerdeführers empfohlen, die Hauptverhandlung nicht fortzuführen, falls dies irgendwie möglich sei.
c)
Die Angriffe der Revision gehen fehl, weil die behauptete Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten nicht erwiesen ist.
Der Senat hat im Wege des Freibeweises (vgl. BGH NStZ 1984, 181 m.w.N.) eine Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. D. zu dem die Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten am 20. April 1989 betreffenden Vorbringen der Revision angefordert. Mit Schreiben vom 20. März 1990 hat der Sachverständige zunächst über das Ergebnis der Untersuchungen vom 19. April 1989 folgendes mitgeteilt: "Wir hatten Herrn O. nach kurzer stationärer Beobachtung aufgrund stabiler Herz- und Kreislaufverhältnisse aus der Betreuung der hiesigen Intensivstation entlassen. Hier war auf der Basis unserer Untersuchungen eine akute schwere Gesundheitsstörung ausgeschlossen worden. Insbesondere waren während der stationären kontinuierlichen Herzrhythmusüberwachung keine schwerwiegenden Herzrhythmusstörungen nachweisbar." Im übrigen hat der Sachverständige dargelegt, seine Einschätzung des medizinischen Zustandes des Angeklagten am 20. April 1989 sei in dem den Aussetzungsantrag der Verteidigung zurückweisenden Gerichtsbeschluß korrekt wiedergegeben. Die Klage des Angeklagten über Befindensstörungen wie Kopfschmerzen habe er "auf dem Hintergrund einer unruhig verbrachten Nacht und nach Einnahme von verschiedenen Medikamenten" für glaubhaft gehalten. Die von der Revision behauptete Empfehlung des Sachverständigen, die Hauptverhandlung nicht fortzuführen, hat er nicht bestätigt.
Für die strafrechtliche Verhandlungsfähigkeit genügt es, daß der Angeklagte fähig ist, in oder außerhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen, sowie Prozeßerklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl., Einleitung Rdn. 97, Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl., § 205 Rdn. 14, jeweils m.w.N.). Daß diese Fähigkeit aufgrund der von dem Sachverständigen Prof. Dr. D. mitgeteilten Befindensstörungen des Angeklagten während der Hauptverhandlung am 20. April 1989 nicht vorlag, ist nicht zu ersehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die Verhandlung bis zur Unterbrechung zur Urteilsberatung nur eine gute Stunde in Anspruch nahm, daß der Angeklagte während dieser Zeit nicht um eine Pause gebeten hat und daß bis zur Erteilung des letzten Wortes an den Angeklagten lediglich ein Gerichtsbeschluß verkündet wurde und der Verteidiger seinen Schlußvortrag hielt. Für die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten spricht im übrigen, daß er auch selbst Ausführungen machte.
2.
Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO.
a)
Die Strafkammer hat das Vorliegen einer schweren seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20 und 21 StGB beim Angeklagten verneint und ihn deshalb als uneingeschränkt schuldfähig angesehen. Sie hat sich dabei auf das Gutachten der von ihr beigezogenen Sachverständigen Medizinaldirektorin Dr. P. gestützt, einer Ärztin für Neurologie und Psychiatrie.
Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung "für den Fall, daß die Strafkammer die Voraussetzungen des § 21 StGB ... verneinen will" hilfsweise beantragt, "das Sachverständigengutachten eines klinischen Psychologen zum Beweis der Tatsache einzuholen, daß bei Herrn O. eine so schwere Persönlichkeitsstörung vorliegt, daß er bei der Begehung der in Rede stehenden Straftaten im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähig war." Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen, die Sachverständige Dr. P., die nach eigenen Angaben "über keinerlei Ausbildung aus dem Bereich der Psychologie verfügt" sei fachlich nicht kompetent, eine schwere Persönlichkeitsstörung zu beurteilen, der pathologische Züge fehlen. Nur ein auf dem Gebiet der klinischen Psychologie erfahrener Sachverständiger verfüge über die für diese Begutachtung erforderlichen Forschungsmittel.
Über diesen Antrag hat die Strafkammer durch Beschluß wie folgt entschieden:
"Der auf die Vernehmung eines psychologischen Sachverständigen gerichtete 'Hilfsbeweisantrag' wird abgelehnt, weil durch das Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. P. das Gegenteil bereits erwiesen ist, § 244 Abs. 4 S. 2 StPO.
Die Sachkunde der Sachverständigen ist nicht zweifelhaft. Sie ist seit 35 Jahren als Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie tätig und verfügt über erhebliche, in zwanzigjähriger Tätigkeit erworbene forensische Erfahrung. Daß vorliegend in erster Linie das Vorliegen einer 'schweren anderen seelischen Abartigkeit' im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu beurteilen ist, führt nicht zwingend dazu, einen psychologischen Sachverständigen beizuziehen, da auch psychologische Kenntnis zum fachlichen Rüstzeug des Psychiaters gehören (BGH Urteil vom 18.8.1975 1 StR 633/75).
Zwar hat die Sachverständige erklärt, keine psychologische Ausbildung zu haben. Andererseits ist sie in ihrer langjährigen forensischen Tätigkeit regelmäßig mit Persönlichkeitsbeurteilungen befaßt gewesen, insbesondere auch mit Persönlichkeitsstörungen wie Psychopathie oder Charakterneurosen.
Im übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Sachverständige von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder daß ein anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel verfügt. Widersprüche im Gutachten sind nicht ersichtlich."
b)
Der Verteidiger vertritt auch in der Revision die Auffassung, die Sachverständige Dr. P. könne wegen fehlender psychologischer Ausbildung nicht beurteilen, ob die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Persönlichkeitsmerkmale als eine nicht pathologisch bedingte schwere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20 und 21 StGB anzusehen seien. Die Zurückweisung seines Beweisantrags sei daher rechtsfehlerhaft. Der Ausbildungsmangel der Sachverständigen habe sich in der Hauptverhandlung unter anderem dadurch erwiesen, daß sie davon ausgegangen sei, nur eine psychische Störung von Krankheitswert sei geeignet, den Anwendungsbereich des § 21 StGB zu eröffnen. Auf die Frage des Verteidigers, wie sie die Auswirkungen eines pychiatrischen Phänomens auf die Schuldfähigkeit beurteile, wenn diesem ein Krankheitswert fehle, habe sie nämlich geantwortet, bei völligem Fehlen eines Krankheitswertes bestehe kein Anlaß, Auswirkungen auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit anzunehmen; eine seelische Abartigkeit müsse vielmehr in der Nähe einer Psychose liegen, um ihr einen Krankheitswert beizulegen.
c)
Die Rüge bleibt ohne Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht das Begehren der Verteidigung, zusätzlich zu der bereits gehörten psychiatrischen Sachverständigen einen klinischen Psychologen beizuziehen, als Antrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen im Sinne von § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO angesehen (vgl. BGHSt 34, 355). Das wird von der Revision auch nicht beanstandet. Sie zieht vielmehr die Sachkunde der Sachverständigen Dr. P. in Zweifel. Ihre Angriffe gehen indes fehl.
Auszugehen ist von dem Grundsatz, daß es nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters liegt, ob er zur Beurteilung der Schuldfähigkeit eines Angeklagten bei nicht krankhaften Zuständen einen Psychiater oder einen Psychologen zuzieht (BGH a.a.O., S. 357 f m.w.N.). Denn im Regelfall besitzt auch der Psychiater die hierfür erforderliche Sachkunde (BGH a.a.O., S. 358). Dies gilt auch für die Sachverständige Dr. P., wie das Landgericht in seiner den Hilfsbeweisantrag der Verteidigung zurückweisenden Entscheidung insbesondere durch den Hinweis auf die regelmäßig mit der Beurteilung von Persönlichkeitsstörungen verbundene zwanzigjährige forensische Tätigkeit dieser Sachverständigen rechtsfehlerfrei dargelegt hat.
Zweifel an der Sachkunde dieser Sachverständigen vermag auch ihre unter b) wiedergegebene Antwort auf die Frage des Verteidigers nach den Auswirkungen eines psychiatrischen Phänomens ohne Krankheitswert auf die Schuldfähigkeit nicht zu begründen. Allerdings trifft es zu, worauf der Senat in seinem das erste in dieser Sache ergangene Urteil teilweise aufhebenden Beschluß vom 20. Juli 1988 (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 6) unter Bezugnahme auf die Entscheidung BGHSt 34, 22, 24 hingewiesen hat, daß es rechtsfehlerhaft wäre, einer nicht pathologisch bedingten schweren seelischen Abartigkeit nur deshalb keine Bedeutung für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit beizumessen, weil sie keinen Krankheitswert hat. Das hat die Sachverständige aber auch nicht getan, wie sich aus ihren vom Landgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Ausführungen zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten ergibt (UA S. 103 bis 106). Sie rechtfertigen den Schluß, daß die Sachverständige bei Erstattung ihres Gutachtens die in der Sache zutreffende Fragestellung (vgl. dazu BGHSt a.a.O., Lackner, StGB 18. Aufl., § 20 Anm. 2 c, bb) nicht verkannt hat.
3.
Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO.
Die Revision sieht es als eine Verletzung der Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung an, daß die Strafkammer davon abgesehen hat, einen auf dem Gebiet der klinischen Psychologie erfahrenen Sachverständigen beizuziehen, obwohl im Hinblick auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung die Frage zu entscheiden war, ob beim Angeklagten ein Hang zu erheblichen Straftaten besteht. Auch dieser Rüge bleibt der Erfolg versagt.
Die Strafkammer hat sich auch bei der Entscheidung über die Sicherungsverwahrung der Sachkunde der Sachverständigen Medizinaldirektorin Dr. P. bedient. Sie hat darüberhinaus die Aussagen des sachverständigen Zeugen Diplom-Psychologe Dr. Dö. verwertet, der als Psychologe in der Justizvollzugsanstalt B. tätig war und hier von November 1986 bis Mitte 1987 regelmäßig Therapiegespräche mit dem Angeklagten geführt hat, die in der Folgezeit bis Oktober 1988, wenn auch weniger intensiv, fortgeführt wurden (UA S. 61/62). Unter diesen Umständen mußte sich der Strafkammer die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen nicht aufdrängen.
II.
Sachrüge.
Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
Die Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.
Maier
Theune
Gollwitzer
Schäfer