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Bundesgerichtshof
v. 10.04.1990, Az.: VI ZR 174/89

Verjährung eines deliktischen Anspruchs; Betrügerische Warentermingeschäfte; Zeitpunkt der Kenntniserlangung von dem Schadenshergang und der Verantwortlichkeit der Beklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.04.1990
Aktenzeichen
VI ZR 174/89
Entscheidungsform
Teilurteil
Referenz
WKRS 1990, 15716
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 07.03.1989
LG München I - 26.07.1988

Fundstelle

  • VersR 1991, 1032-1033 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Herr Alfons D., U. straße 56, M.

Prozessgegner

1. Herr Gerd W., P. Straße 45, M.

2. Frau Brigitte F., ebendort,

3. Herr Thomas S., G.-M.-Straße 26.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 852 I BGB ist auch dann anzuwenden, wenn der Geschädigte einen den Lauf der Verjährung auslösenden Kenntnisstand positiv nicht besessen hat, es aber versäumt hat, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen (i. A. an BGH, NJW 89, 2323).

  2. 2.

    Die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Akteneinsicht zu nehmen und die anspruchsbegründenden Sachverhaltselemente festzustellen, ist mit einem Kostenaufwand verbunden, auf den der Geschädigte sich nicht einzulassen braucht, um dem Vorwurf des mißbräuchlichen Sichverschließens im Rahmen des § 852 BGB zu entgehen.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1990
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. März 1989 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die Berufungen der Beklagten zu 1) und 3) erkannt worden ist.

  2. 2.

    Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 3) gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Juli 1988 werden zurückgewiesen.

  3. 3.

    Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1) und 3) ihre außergerichtlichen Kosten und 2/3 der übrigen Kosten als Gesamtschuldner, vorbehaltlich weiterer Kostenbelastung im Schlußurteil.

  4. 4.

    Von den bisher angefallenen Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten zu 1) und 3) ihre außergerichtlichen Kosten und 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers als Gesamtschuldner, vorbehaltlich weiterer Kostenbelastung im Schlußurteil.

  5. 5.

    Von den bisherigen Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten zu 1) und 3) gesamtschuldnerisch 2/3 der Verfahrensgebühr und der Beklagte zu 1) 1/2 der Urteilsgebühr, vorbehaltlich weiterer Kostenbelastung im Schlußurteil.

Tatbestand

1

Die E.-GmbH vertrieb von Dezember 1977 bis April 1979 über Telefonverkäufer Warenterminoptionen. Der Kläger erwarb von ihr solche Optionen und erlitt dabei in der Zeit von April 1978 bis Februar 1979 einen Verlust von 53.565,40 DM. Wegen dieses Verlustes nimmt er die Beklagten mit einer am 21. Januar 1988 bei Gericht eingereichten und am 29. Januar bzw. 24. Februar 1988 zugestellten Klage auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagten waren an der E.-GmbH beteiligt und betätigten sich für sie als Telefonverkäufer bzw. Verkaufsleiter. Sie wurden wegen ihrer Tätigkeit für die E.-GmbH durch Urteil des Landgerichts M. vom 12. August 1981 wegen Betrugs verurteilt; nach Aufhebung dieses Urteils durch den Bundesgerichtshof wurden sie im November 1983 bzw. Februar 1984 erneut - rechtskräftig - wegen Betrugs verurteilt.

2

Der Kläger hat behauptet, die Beklagten, die im Warentermingeschäft versiert gewesen seien, hätten von vornherein den Plan gefaßt, auf die Londoner Optionsprämien hohe Aufschläge zu nehmen. Die E.-GmbH habe deshalb auf die Optionsprämien Aufschläge von etwa 100 % erhoben, ohne daß ihre Telefonverkäufer die Anleger hierüber aufgeklärt hätten. Nach dem Werbematerial hätten die Anleger den Eindruck gewinnen müssen, daß sie nahezu den an der Börse verlangten Preis zahlten, während die E.-GmbH - dem Plan der Beklagten folgend - in Wahrheit im Durchschnitt nur knapp 55 % für den Einsatz an der Warenterminbörse vorgesehen habe.

3

Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.

4

Das Landgericht hat der Klage (mit Ausnahme eines Zinsabschlags) stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts waren Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bei Einreichung seiner Klage nach § 852 Abs. 1 BGB längst verjährt. Von seinem Schaden habe der Kläger durch eine Mitteilung der E.-GmbH bereits Ende 1978/Anfang 1979 Kenntnis erlangt. Ende 1979 habe er einen Fragebogen der Kriminalpolizei erhalten und durch ein Anschreiben der Staatsanwaltschaft M. erfahren, daß gegen die Beklagten - u.a. wegen der Geschäfte, die die E.-GmbH mit ihm getätigt habe - wegen Betrugs ermittelt werde. Am 14. Oktober 1980 sei er in dem Strafverfahren, das zur Verurteilung der Beklagten wegen Betrugs geführt habe, vor Gericht als Zeuge vernommen worden. Bei dieser Sachlage sei es ihm zuzumuten gewesen, einige Monate nach seiner Zeugenvernehmung - spätestens im Herbst 1981 - durch einen beauftragten Rechtsanwalt Akteneinsicht nehmen zu lassen, um hierdurch die für die Klagebegründung erforderliche Kenntnis von dem anspruchsbegründenden Schadenshergang und den "genauen Daten" der Beklagten zu erhalten. Damit sei davon auszugehen, daß die dreijährige Verjährungsfrist bereits 1981 zu laufen begonnen habe. Andere als deliktische Ansprüche stünden dem Kläger gegen die Beklagten nicht zu.

6

II.

Nachdem am 16. Januar 1990 das Konkursverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 2) eröffnet worden ist, ist das Verfahren gegen sie nach § 240 ZPO unterbrochen, so daß derzeit nur über die Revision gegen die Beklagten zu 1) und 3) erkannt werden kann. Da der Beklagte zu 3) trotz rechtzeitiger Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, mußte insoweit auf Antrag des Revisionsklägers durch Versäumnisurteil entschieden werden (BGHZ 37, 79, 81). Dieses Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern berücksichtigt den gesamten derzeitigen Sach- und Streitstand (vgl. BGHZ 37, 79, 82).

7

Das Berufungsurteil hält einer Nachprüfung nicht stand.

8

Mit dem Berufungsgericht geht der Senat davon aus, daß der Kläger gegen die Beklagten zu 1) und 3) (im folgenden: die Beklagten) nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB einen Anspruch auf Ersatz des Schadens erlangt hat, den er durch die Warenterminoptionsgeschäfte mit der E.-GmbH erlitten hat. Die Beklagten haben im zweiten Rechtszug nicht mehr in Frage gestellt, daß sie den Tatbestand des Betrugs zum Nachteil des Klägers verwirklicht haben. Die Verjährung dieses deliktischen Anspruchs, auf die sie sich berufen, bestimmt sich nach § 852 Abs. 1 BGB. Danach kommt es darauf an, ob der Kläger früher als drei Jahre vor der Unterbrechung der Verjährung, die am 21. Januar 1988 durch die Einreichung der Klage eingetreten ist (§§ 209 BGB, 270 Abs. 3 ZPO), von seinem Schaden einschließlich des Schadenshergangs und der Person der Beklagten als Schädiger Kenntnis erlangt hat. Dies ist nicht der Fall. Der Kläger hat von dem Schadenshergang und der Verantwortlichkeit der Beklagten hierfür vor dem 21. Januar 1985 keine Kenntnis erhalten.

9

1.

Mit dem Berufungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß der Kläger durch das Anschreiben der Kriminalpolizei vom April 1979 noch keine ausreichende Kenntnis von dem Schadenshergang und den Personalien der Beklagten erlangt hat. Zwar verlangt § 852 Abs. 1 BGB nicht die Kenntnis des Schadenshergangs in allen Einzelheiten, vielmehr reicht für den Verjährungsbeginn im allgemeinen eine solche Kenntnis aus, die es dem Geschädigten erlaubt, eine hinreichend aussichtsreiche - wenn auch nicht risikolose - und ihm daher zumutbare Feststellungsklage zu erheben (st. Rspr., vgl. BGHZ 102, 246, 248 m.w.N.). Erforderlich ist jedoch, daß der Geschädigte aufgrund seines Kenntnisstandes in der Lage ist, eine auf eine deliktische Anspruchsgrundlage gestützte Schadensersatzklage schlüssig zu begründen (vgl. das zur Veröffentlichung vorgesehene Senatsurteil vom 6. Februar 1990 - VI ZR 75/89 - m.w.N.). Dazu gaben dem Kläger die Angaben in dem Anschreiben der Kriminalpolizei noch keine Möglichkeit. Dort heißt es lediglich, daß gegen die "Verantwortlichen" der E.-GmbH "wegen Verdachts des Betrugs" Ermittlungen geführt werden. Auf welche Erkenntnisse sich dieser Verdacht stützte, wurde nicht gesagt. Ebenso blieb offen, wer die "Verantwortlichen" sind. Hier kam eine Vielzahl von Personen, angefangen von dem jeweiligen Telefonverkäufer über den Verkaufsleiter bis hin zur Geschäftsführung, in Betracht.

10

Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen auch nicht erkennen, daß der Fragebogen dem Kläger einen Kenntnisstand vermittelt hätte, der ihn in die Lage versetzt hätte, sich über die Vorgänge, die innerhalb der E.-GmbH zu seinem Schaden geführt haben, und über die Verantwortlichkeit der Beklagten für den Schadenshergang ein hinreichend klares Bild zu machen.

11

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß dem Kläger die Zeugenvernehmung vom 14. Oktober 1980 die Kenntnis von dem Schadenshergang und der Verantwortlichkeit der Beklagten hierfür vermittelt hätte, die § 852 Abs. 1 BGB für den Verjährungsbeginn voraussetzt. Zwar wird bei einfachen Sachverhalten die Vernehmung als Zeuge dem Geschädigten häufig eine hinreichende Kenntnis von der Schädigungshandlung und dem Schädiger verschaffen. Um einen solchen Fall geht es hier aber nicht. Die wirtschaftlichen Abläufe und Zusammenhänge, die bei Warenterminoptionsgeschäften zu Verlusten führen, sind für den Nichteingeweihten in der Regel nicht durchschaubar. Dies ist auch der Grund dafür, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Vermittler von Warenterminoptionsgeschäften weitreichende Aufklärungspflichten auferlegt hat (vgl. etwa BGH, Urteile vom 17. November 1986 - II ZR 79/86 - NJW 1987, 641 und vom 1. Dezember 1986 - II ZR 57/86 - NJW 1987, 641 ff.). Im übrigen handelte es sich hier um ein ungewöhnlich umfangreiches Verfahren, das sich gegen 17 Beschuldigte richtete. Bei dieser Sachlage könnte von einer hinreichenden Kenntnis allenfalls dann ausgegangen werden, wenn festzustellen wäre, daß in der Zeugenvernehmung des Klägers auch für ihn als juristischen Laien die Sachverhaltselemente klar herausgestellt worden sind, aus denen sich die Tatumstände für die objektive und subjektive Seite eines Betruges der Beklagten ergaben. Hierzu ist weder etwas festgestellt noch ersichtlich. Die Revisionserwiderung macht denn auch nicht geltend, daß der Kläger aufgrund des durch seine Zeugenvernehmung erlangten Kenntnisstandes zur Erhebung einer schlüssigen, auf eine deliktische Anspruchsgrundlage gestützten Schadensersatzklage gegen die Beklagten imstande gewesen wäre.

12

2.

Im Gegensatz zum Berufungsgericht ist der Senat aber der Auffassung, daß die Unkenntnis des Klägers von dem Schadenshergang und der Verantwortlichkeit der Beklagten seiner Kenntnis nicht deshalb gleichgestellt werden kann, weil er es im Jahre 1981 versäumt hat, den Sachverhalt durch einen Rechtsanwalt aufklären zu lassen.

13

Die Vorschrift des § 852 Abs. 1 BGB setzt für den Beginn der Verjährung die positive Kenntnis des Geschädigten von dem Schaden einschließlich des Schadenshergangs und dem Schädiger voraus. Allerdings hat der Senat § 852 Abs. 1 BGB auch dann angewandt, wenn der Geschädigte einen den Lauf der Verjährung auslösenden Kenntnisstand positiv nicht besessen, wohl aber die Möglichkeit gehabt hat, sich die erforderlichen Kenntnisse in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe zu beschaffen. Damit soll indes - dem Rechtsgedanken des § 162 BGB folgend - nur dem Geschädigten die sonst bestehende Möglichkeit genommen werden, die Verjährungsfrist mißbräuchlich dadurch zu verlängern, daß er die Augen vor einer sich aufdrängenden Kenntnis verschließt. Der Senat hat stets (zuletzt im Urteil vom 6. Februar 1990 - VI ZR 75/89) mit Nachdruck darauf hingewiesen, daß diese Rechtsprechung nicht in dem Sinne mißverstanden werden darf, daß bereits eine - sei es auch grob fahrlässig - verschuldete Unkenntnis der vom Gesetz geforderten positiven Kenntnis gleichstehe; vielmehr betrifft diese Rechtsprechung nur die Fälle, in denen es der Geschädigte versäumt, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88 - VersR 1989, 914, 915 m.w.N.), und letztlich das Sichberufen auf die Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte.

14

Nach diesen Grundsätzen kann hier die Unkenntnis des Klägers über den Schadenshergang und die Verantwortlichkeit der Beklagten hierfür seiner Kenntnis nicht gleichgestellt werden. Die Aufklärungsinitiative, die das Berufungsgericht dem Kläger ansinnt, geht weit über die Mühewaltung hinaus, die im Rahmen des § 852 BGB von einem Geschädigten unter dem Gesichtspunkt des § 162 BGB erwartet werden kann. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Akteneinsicht zu nehmen und die anspruchsbegründenden Sachverhaltselemente festzustellen, ist mit einem Kostenaufwand verbunden, auf den der Geschädigte sich nicht einzulassen braucht, um dem Vorwurf des mißbräuchlichen Sich-Verschließens im Rahmen des § 852 BGB zu entgehen. Dem läßt sich auch nicht mit der Revisionserwiderung entgegenhalten, der Kläger habe für seine Schadensersatzklage gegen die Beklagten ohnehin einen Rechtsanwalt einschalten müssen. Die Frage der Zumutbarkeit kostenträchtiger Aufklärungsaktivitäten ist aus der Sicht des Geschädigten zu entscheiden, der noch nicht weiß, ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts zu einer erfolgversprechenden Klage führen wird; für ihn ist der Aufwand von Kosten, deren Ausgleich ungewiß ist, nicht zumutbar. Daran ändert auch nichts, daß der Kläger später einen Rechtsanwalt beauftragt hat. Er hat damit mehr getan, als von ihm nach den zu § 852 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsätzen erwartet werden kann.

15

Nicht gefolgt werden kann auch der Erwägung der Revisionserwiderung, der Kläger hätte auch ohne die Einschaltung eines Rechtsanwalts durch eine kurze schriftliche Antrage bei Gericht oder Staatsanwaltschaft die benötigten Informationen erlangen können. Auch das Unterlassen einer solchen Initiative läßt das spätere Sich-Berufen des Geschädigten auf seine Unkenntnis in aller Regel nicht als mißbräuchlich erscheinen. Den Geschädigten trifft keine Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiative zur Unterrichtung über den Schadenshergang zu entfalten. Zudem kann nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger überhaupt eine Vorstellung von den komplizierten wirtschaftlichen Zusammenhängen gehabt hat, die seinen Schaden herbeigeführt haben. Das bedeutet aber, daß nicht vorausgesetzt werden kann, daß der Kläger überhaupt zur Formulierung der Fragen imstande war, deren Beantwortung die Voraussetzung für eine schlüssige Klageerhebung war. Aus diesen Gründen kann dahingestellt bleiben, ob eine gezielte Antrage des Klägers überhaupt zu einer Antwort geführt hätte, die ihm den erforderlichen Kenntnisstand vermittelt hätte.

16

III.

Da nicht ersichtlich ist, daß der Kläger auf eine andere Weise früher als drei Jahre vor der Verjährungsunterbrechung Kenntnis von dem Schadenshergang und der Verantwortlichkeit der Beklagten für seinen Schaden erlangt hat, und auch sonst Bedenken gegen eine Einstandspflicht der Beklagten zu 1) und 3) nicht hervorgetreten sind, war das landgerichtliche Urteil hinsichtlich dieser Beklagten wiederherzustellen.

Dr. Steffen,
Dr. Ankermann,
Dr. Lepa,
Bischoff,
Dr. Birkmann