Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.03.1990, Az.: IX ZR 134/89
Eigentumsübertragung; Bargeld
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.03.1990
- Aktenzeichen
- IX ZR 134/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14375
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1990, 1298-1299 (Volltext)
- DB 1990, 1561 (amtl. Leitsatz)
- JuS 1990, 846
- LM H. 7 / 1991 § 929 BGB Nr. 36
- MDR 1990, 1105-1106 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 1913 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1990, 847-848 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1990, 161
- ZIP 1990, 796-797
Amtlicher Leitsatz
Zur Übertragung des Eigentums an Bargeld.
Tatbestand:
Der Beklagte ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen des W. J.. Dieser hatte sich in der Weise auf dem Kapitalmarkt betätigt, daß er die Anlage von Kundengeldern auf dem Aktienmarkt mit einer Rendite von 30 % bei einer Laufzeit von drei Monaten versprach. Der Kläger hatte J. in den Monaten Januar, August und September 1985 jeweils Beträge von 20.000 DM übergeben. J. unterzeichnete hierfür mit "Abschluß eines Beteiligungs- und Treuhandvertrages" überschriebene Bestätigungen, in denen er die Rückzahlung von 26.000 DM innerhalb von drei Monaten versprach.
Am 10. Oktober 1985 ließ der Kläger durch den Finanzvermittler K. einen Barbetrag von 70.000 DM in das Büro von J. bringen, um das Geld in der gleichen Weise anzulegen. Da J. abwesend war, nahm die Büroangestellte Sch. das Geld zusammen mit Geldbeträgen anderer Anleger entgegen und quittierte den Empfang. Noch am selben Tag durchsuchte die Kriminalpolizei die Geschäftsräume des J.. Dabei stellte sie das vorgefundene Bargeld in Höhe von 379.140 DM sicher, worunter sich auch die vom Kläger eingezahlten 70.000 DM befanden.
Am 5. November 1985 wurde über das Vermögen des J. das Konkursverfahren eröffnet. Die Staatsanwaltschaft gab das sichergestellte Geld für die Konkursmasse frei und veranlaßte die Überweisung eines Betrages von 379.140 DM auf das Konto des Beklagten.
Der Kläger hat zunächst die Feststellung beantragt, daß er Miteigentümer des am 10. Oktober 1985 beschlagnahmten Bargeldes gewesen sei und sein Miteigentumsanteil einem Betrag von 70.000 DM entsprochen habe. Das Landgericht hat antragsgemäß erkannt. In der Berufungsinstanz hat der Kläger weiterhin die Zahlung von 70.000 DM begehrt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und dem Zahlungsanspruch des Klägers stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat den erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Zahlungsantrag als Hauptantrag und den Feststellungsantrag als Hilfsantrag angesehen. Nach seiner Auffassung ist der Zahlungsanspruch als Ersatzaussonderungsanspruch gemäß § 46 Satz 2 KO begründet. Der Kläger sei Miteigentümer des am 10. Oktober 1985 beschlagnahmten Geldes gewesen. Daß er das Geld bereits bei der Übergabe an den Vermittler K. oder an die Sekretärin Sch. habe übereignen wollen und eine entsprechende Erklärung konkludent abgegeben habe, könne angesichts seiner Interessenlage nicht angenommen werden. In der Übergabe des Geldes habe zwar ein Angebot auf Abschluß eines "Beteiligungs- und Treuhandvertrages" wie in den früheren Fällen gelegen. Der Kläger möge sich auch keine Gedanken darüber gemacht haben, was mit seinem Geld bei J. geschehe. In keinem Falle aber habe es in seinem Interesse gelegen, sein Eigentum früher als notwendig und, bevor er im Besitz einer Verpflichtungserklärung von J. gewesen sei, aufzugeben.
II. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1. Ob übergebenes Geld bei der Übergabe in das Eigentum des neuen Besitzers übergeht, beurteilt sich nach § 929 BGB. Hiernach ist zur Übertragung des Eigentums an einer bewegliche Sache erforderlich, daß der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, daß das Eigentum übergehen soll. Es reicht aus, wenn der Wille zur Eigentumsübertragung sich aus den Umständen ergibt. Ob dieser Einigungswille vorhanden ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Auslegung von Rechtsgeschäften (vgl. Staudinger/Wiegand, BGB 12. Aufl. § 929 Rdn. 9 m.w.N.). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei der Auslegung des schlüssigen Verhaltens des Klägers nicht in ausreichendem Maße beachtet.
Das Berufungsgericht stellt ausschließlich auf die Interessenlage des Klägers ab. Die Interessen des Erklärenden sind jedoch nur einer unter mehreren Gesichtspunkten, die für die Auslegung einer Willenserklärung maßgeblich sind. Für die Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist maßgebend, wie diese vom Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden mußte (BGH, Urt. v. 24. Juni 1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879). Maßgeblich ist stets der objektive Erklärungswert. Das gilt auch für die Auslegung eines schlüssigen Verhaltens. Hier fehlt zwar der Wortlaut der Erklärung als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Erklärungswertes. Um so größere Bedeutung gewinnen deshalb die gesamten Begleitumstände, wie insbesondere der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck, die beiderseitige Interessenlage und die bisherige Geschäftsbeziehung der Beteiligten.
2. Da das Berufungsgericht bei seiner Auslegung lediglich auf die Interessenlage des Klägers abgestellt hat, kann das von ihm gefundene Ergebnis keinen Bestand haben. Der Senat ist in der Lage, die erforderliche Auslegung des Verhaltens des Klägers selbst vorzunehmen. Denn die Umstände, unter denen die 70.000 DM der Angestellten des späteren Gemeinschuldners übergeben worden sind, stehen fest. Sie bedürfen keiner weiteren Aufklärung durch den Tatrichter. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß er entgegen der Behauptung des Beklagten - nicht schon bei der Übergabe des Geldes an den Vermittler K. das Eigentum auf J. hat übertragen wollen.
Für die Beantwortung der Frage, wie die Büroangestellte Sch. die Übergabe der 70.000 DM verstehen mußte, ist von entscheidender Bedeutung, zu welchem Zweck ihr das Geld übergeben wurde. Der Kläger wollte mit J. ebenso wie in den früheren Fällen einen "Beteiligungs- und Treuhandvertrag" abschließen. Danach konnte J. über das ihm übergebene Geld frei verfügen. Nach dem Inhalt des Vertrages wurde J. beauftragt, den "Beteiligungsbetrag am Aktienmarkt unterzubringen". Der Vertrag enthält keine Regelung über die Aufbewahrung des übergebenen Geldes oder der davon gekauften Aktien. J. verpflichtet sich lediglich, eine bestimmte Summe, nämlich den erhaltenen Betrag zuzüglich 30 %, in drei Raten an bestimmten Tagen zurückzuzahlen. Das alles spricht dafür, daß J. das Geld zu Eigentum erhalten und es wie ein Darlehen zuzüglich der vereinbarten Zinsen zurückzahlen sollte. Es fehlt jeder Anhaltspunkt für die Annahme, der Kläger habe das Eigentum behalten und J. lediglich ermächtigen wollen, darüber zu verfügen. Ebenso spricht nichts dafür, daß das Eigentum erst zu einem späteren Zeitpunkt auf J. hätte übergehen sollen.
Die beiderseitige Interessenlage steht einem sofortigen Eigentumsübergang nicht entgegen. Dem Interesse des Klägers, sein Eigentum möglichst lange zu behalten, steht das grundsätzlich gleichwertige Interesse des J. gegenüber, möglichst bald über das Geld verfügen zu können. Im übrigen fehlen auch hinreichend verlässliche Kriterien, um einen späteren Zeitpunkt für den Eigentumsübergang bestimmen zu können.
Aus den dargelegten Gründen mußte die Büroangestellte Sch. annehmen, daß der Kläger die 70.000 DM sogleich an J. übereignen wollte, damit dieser sie aufgrund eines "Beteiligungs- und Treuhandvertrages" am Aktienmarkt anlegte. Im Zeitpunkt der Geldübergabe sind alle Beteiligten als sicher davon ausgegangen, daß auch hinsichtlich der 70.000 DM ein derartiger Vertrag zwischen dem Kläger und J. abgeschlossen würde. Damit hat die Angestellte Sch. das Geld für J. entgegengenommen und hat diesem das Eigentum verschafft. Wie sich aus dem Rundschreiben des J. vom 30. August 1985 ergibt, war Frau Sch. berechtigt, in seiner Vertretung Zahlungen entgegenzunehmen.
3. Mithin hat der Kläger bereits bei der Übergabe der 70.000 DM an Frau Sch. sein Eigentum verloren. Er ist nicht Miteigentümer des beschlagnahmten Geldes geworden. Ihm hat auch zu keiner Zeit ein Aussonderungsrecht zugestanden. Ein Aussonderungsrecht ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Treuhandeigentums begründet. Der Kläger hat auf J. kein Treuhandeigentum übertragen. Zwischen ihnen bestand kein Treuhandverhältnis. Gemeinsames Merkmal aller Treuhandverhältnisse ist, daß der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, von denen der Treuhänder nur nach Maßgabe einer schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung Gebrauch machen darf (vgl. MünchKomm/Thiele, BGB 2. Aufl. vor § 164 Rdn. 27). Zwischen dem Kläger und J. bestand keine derartige Treuhandvereinbarung. Sie war auch nicht beabsichtigt. J. sollte vielmehr über die 70.000 DM frei verfügen können.
III. Damit erweist sich die Klage insgesamt als unbegründet. Da die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird, kann es dahinstehen, ob das Berufungsgericht den Feststellungsantrag zu Recht als Hilfsantrag angesehen hat. Dieser Antrag ist ebenfalls unbegründet.