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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.03.1990, Az.: VIII ZB 7/90

Prozeßmandat; Verkehrsanwalt; Überwachungspflicht; Berufungsbegründungsfrist; Interne Absprache; Fristgerechte Einreichung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.03.1990
Aktenzeichen
VIII ZB 7/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14355
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1990, 801-802 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Nach der Übernahme des Prozeßmandats trifft den Verkehrsanwalt grundsätzlich keine Verpflichtung mehr, den Prozeßbevollmächtigten bei seiner Tätigkeit zu überwachen, es sei denn, daß sich ihm aufgrund besonderer Umstände aufdrängen muß, der Prozeßbevollmächtigte werde die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllen.

2. Eine Pflicht des Verkehrsanwalts, die Wahrung der Berufungsbegründungsfrist ebenfalls zu überwachen, besteht dann, wenn er aufgrund interner Absprachen anstelle des Prozeßbevollmächtigten die Berufungsbegründung zu fertigen und damit auch deren fristgerechte Einreichung sicherzustellen hat.