Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.03.1990, Az.: I ZB 14/89
Berichtigung eines Urteilsauspruchs; Unrichtigkeit; Mündliche Verhandlung; Unanfechtbare Entscheidung; Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.03.1990
- Aktenzeichen
- I ZB 14/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14223
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1990, 2390 (red. Leitsatz)
- NJW-RR 1990, 893 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Berichtigung eines am Schluß einer mündlichen Verhandlung verkündeten Urteilsausspruchs gemäß seiner sich aus den später abgesetzten Gründen ergebenden offensichtlichen Unrichtigkeit, gestattet noch nicht den Schluß, daß mit dieser Berichtigung der Boden des Gesetzes verlassen worden wäre.
2. Die Möglichkeit, eine unanfechtbare Entscheidung gleichwohl mit einem Rechtsmittel anzugreifen, muß auf Fälle beschränkt bleiben, in denen die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist.