Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.03.1990, Az.: IV ZR 40/89
Rückwärtsversicherung; Kfz-Versicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.03.1990
- Aktenzeichen
- IV ZR 40/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14197
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Frankfurt
Rechtsgrundlagen
- § 1 Nr. 2 AKB
- § 2 VVG
Fundstellen
- BGHZ 111, 29 - 36
- DAR 1990, 259-262 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1990, 704 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 1851-1853 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 923 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1990, 618-620 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Die Vereinbarung einer Rückwärtsversicherung in der Fahrzeugvollversicherung ist zulässig.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt für einen Kraftfahrzeugschaden, den er vor Ausfertigung und Einlösung des Versicherungsscheins erlitten hat, die Kaskoentschädigung. Der Beklagte meint, eine Rückwärtsversicherung sei nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) ausgeschlossen.
Bei einem Fahrzeugwechsel im Dezember 1983 ließ sich der Kläger für die vorläufige Deckung vom Beklagten, seinem Versicherer, die Versicherungsdoppelkarte kommen. Dabei gab er für das neue Fahrzeug nicht auch Fahrzeugvollversicherung (Kaskoversicherung) als gewünscht an. Am 20. Dezember 1983, dem Zulassungstag, füllte er das Antragsformular des Beklagten aus. Er kreutzte die Kästchen "unbegrenzte Deckung" bei der Hafpflichtversicherung sowie "Vollkasko mit 300,-- DM Selbstbeteiligung" an. In der Spalte "Versicherungsbeginn" trug er handschriftlich "20.12." ein. Am Abend dieses Tages sandte er den Antrag ab. Am Nachmittag des folgenden Tages erlitt er mit dem Fahrzeug einen Unfall, den er am 22. und 23. Dezember 1983 dem Beklagten telefonisch und schriftlich anzeigte. Unter dem 17. Januar 1984 fertigte der Beklagte den beantragten Versicherungsschein aus. Darin war als Versicherungsbeginn eingetragen "20.12.83 0.00 Uhr", sowie weiter der Vermerk "Wurden zum Jahr 1983 Schäden nachgemeldet, erfolgt Beitragskorrektur".
Die Vorinstanzen haben dem Kläger die zuletzt noch in Höhe von 9.817,80 DM nebst Zinsen geltend gemachte Entschädigung zugesprochen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Im Berufungsurteil wird ausgeführt, zwischen den Parteien sei in der Vollkaskoversicherung aufgrund individualrechtlicher Erklärungen, die durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wie die AKB nicht veränderbar seien, zulässigerweise eine Rückwärtsversicherung vereinbart worden. Der Unfall habe sich nach dem materiellen Versicherungsbeginn ereignet. Die Leistungsfreiheit gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG trete nicht ein, weil die Parteien die Geltung dieser Vorschrift abbedungen hätten. Trotz der bei Vertragsabschluß anzunehmenden Kenntnis beider Parteien vom Versicherungsfall sei die Vereinbarung der Rückwärtsversicherung nicht sittenwidrig.
Diese Ausführungen sind rechtsfehlerfrei.
1. Auch in der Kaskoversicherung kann eine Rückwärtsversicherung vereinbart werden.
a) Wenn der Zeitpunkt, in dem der Versicherungsantrag angenommen wird (formeller Versicherungsbeginn), nach dem Zeitpunkt liegt, von dem an der Versicherer bei Eintritt des Versicherungsfalles leisten soll (materieller Versicherungsbeginn), spricht man von Rückwärtsversicherung. Früher war die Meinung herrschend, daß bei den Angaben der Parteien des Versicherungsvertrages zum Versicherungsbeginn im Antrag und im Versicherungsschein der formelle oder aber der technische Beginn gemeint sei, von dem ab Prämien zu zahlen sind (Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. § 2 Anm. 16; vgl. auch die Nachweise bei Prölss/Martin, VVG 22. und 23. Aufl. § 2 Anm. 1). Jedenfalls in erster Linie ist der Versicherungsnehmer am Beginn von Versicherungsschutz interessiert. Demgemäß ist seit der Grundsatzentscheidung des Senates im Jahre 1982 (BGHZ 84, 268) anerkannt, daß der Versicherungsnehmer bei seiner Angabe des Versicherungsbeginns in der entsprechenden Spalte des Antragsformulars den materiellen Versicherungsbeginn meint und anders vom Versicherer auch nicht verstanden wird. Also ist ohne weiteres von einer Rückwärtsversicherung auszugehen, wenn der vereinbarte Versicherungsbeginn vor dem Vertragsschluß liegt (Prölss/Martin, 24. Aufl. § 2 Anm. 1; Martin, Sachversicherungsrecht 2. Aufl. K II 4 und 7; Wrabetz, VersR 1982, 942; Maenner, VersR 1984, 717 ff. und VW 1985, 1318 ff. sowie Theorie und Praxis der Rückwärtsversicherung z.B. S. 108; Bartsch, VersR 1987, 642; Wussow, WI 1990, 33; für die Rechtsprechung siehe OLG Hamm NJW-RR 1987, 153 [OLG Hamm 19.09.1986 - 20 U 114/86]).
b) Das gilt entgegen einer verbreiteten Meinung (Stiefel/Hofmann, AKB 14. Aufl. § 1 Rdn. 66 m.w.N.; Knappmann in Prölss/Martin, 24. Aufl. AKB § 1 Anm. 1 mit dem Zusatz, daß eine eindeutige individuelle abweichende Vereinbarung vorrangig sei) auch für die Kraftfahrtversicherung im allgemeinen und erst recht für die Kaskoversicherung im besonderen. Das Gesetz läßt die Rückwärtsversicherung ausdrücklich ohne Unterscheidung einzelner Versicherungszweige zu, § 2 Abs. 1 VVG. Daran ändern die AKB nichts. Sie sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AKB), die erst mit dem Vertragsschluß für das jeweilige Vertragsverhältnis in Kraft gesetzt werden. Als solche können sie die allgemeinen Grundsätze nicht verändern, nach denen die auf den Vertragsschluß zielenden Willenserklärungen auszulegen sind (BGHZ 84, 268, 272 ff.). Allerdings geht die Bedeutung der AKBüber die von gewöhnlichen AGB in einer Beziehung hinaus (BGHZ 80, 332, 344 f.): Sie legen den Standard der in der Bundesrepublik für Kraftfahrzeuge abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsverträge fest. Die Rückwärtsversicherung entspricht der Sache nach der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit, den Versicherungsschutz vor Vertragsbeginn durch vorläufige Deckung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 AKB zu erlangen. Sie würde dieser Regelung nur dann widersprechen, wenn sie ausdrücklich ausgeschlossen wäre. Das geschieht aber weder durch die Einlösungsklausel des § 1 Abs. 1 AKB noch durch die Klausel über den vorläufigen Deckungsschutz in § 1 Abs. 2 Satz 1 AKB. Letztere schließt nach ihrem Wortlaut und Sinn die Vereinbarung von Versicherungsschutz vor Einlösung in Form der Rückwärtsversicherung nicht aus. Vielmehr kann die darin genannte "besondere Zusage des Versicherers" auch in der Angabe des Versicherungsbeginns auf dem Versicherungsschein gesehen werden.
Der Versicherungsnehmer hat gerade in der Kaskoversicherung regelmäßig ein besonderes Interesse daran, möglichst bald Versicherungsschutz zu erhalten. Die Erfahrung zeigt, daß die Unfallgefahr größer ist, solange der Versicherungsnehmer sich erst noch an sein neues Fahrzeug gewähnen muß. Daß er daneben vielleicht auch Interesse an einer Vordatierung wegen dadurch gesteigerter Chancen auf Schadensfreiheitsrabatt hat (so Maenner, Theorie und Praxis in der Rückwärtsversicherung S. 166) ändert an dem Hauptinteresse nichts. Diese Überlegung spricht vielmehr nur dafür, daß beide Seiten dann den materiellen und den technischen Versicherungsbeginn auf den gleichen Zeitpunkt festlegen wollen. Überdies gilt dieses Argument nur bei Anmeldung eines Erstfahrzeuges, nicht - wie hier - beim Fahrzeugwechsel (Bartsch, VersR 1987, 642, 644).
Auch § 10 Abs. 3 VAG steht (entgegen Stiefel/Hofmann, AKB 14. Aufl. § 1 Rdn. 66 a.E.) einer solchen Vereinbarung nicht entgegen. Abgesehen davon, daß diese Vereinbarung in aller Regel eine Abweichung zugunsten des Versicherungsnehmers ist, hat diese Vorschrift keinen Einfluß auf die materiellrechtliche Gültigkeit von Willenserklärungen (Prölss/Schmidt/Frey, VAG 10. Aufl. § 10 Rdn. 17 a.E.).
c) Entgegen der Meinung des Beklagten hat der Tatrichter die Willenserklärungen der Parteien im Versicherungsantrag und im Versicherungsschein dahin ausgelegt, daß sie insbesondere auch für die Fahrzeugvollversicherung den 20. Dezember 1983 als materiellen Versicherungsbeginn vereinbart - und damit (vgl. Maenner, Theorie ... S. 205) die Geltung von § 1 Abs. 2 AKB abbedungen (im Sinne des Senatsurteils vom 13.11.1985 - IVa ZR 24/84 - VersR 1986, 131) - haben. Auslegungsfehler hat die Revision nicht gerügt und sind auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil, gerade im vorliegenden Fall spricht der Vermerk auf dem Versicherungsschein, daß bei nachgemeldeten Schäden für 1983 eine Beitragskorrektur erfolgen soll, besonders deutlich dafür, daß der Beklagte nicht nur ab Versicherungsbeginn 20. Dezember 1983 Prämien berechnen, sondern auch Versicherungsschutz gewähren wollte.
2. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer beim Vertragsschluß Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalles hat.
a) Seit dem erwähnten Grundsatzurteil steht weiter fest, daß diese Leistungsfreiheit abdingbar ist. Im Regelfall der Rückwärtsversicherung wird sie konkludent abbedungen mit der Folge, daß Kenntnis nach Antragstellung dem Versicherungsnehmer nicht schadet (BGHZ 84, 268, 277 ff.; OLG Hamm NJW-RR 1987, 153; Prölss/Martin, 24. Aufl. VVG § 2 Anm. 5b; Martin, Sachversicherungsrecht 2. Aufl. K II 7; Bartsch, VersR 1987, 642, 644; insbesondere Maenner, VersR 1984, 717, 718 und 720 mit eingehender Begründung und ausführlichen Nachweisen zur erweiterten und zur einfachen Einlösungsklausel).
Für den Versicherungsvertrag gilt wie für jeden schuldrechtlichen Vertrag des Privatrechts das Prinzip der Vertragsfreiheit. Die Vereinbarung der Vertragspartner bestimmt den Vertragsinhalt, es sei denn, dieser sei wegen entgegenstehender gesetzlicher Verbote oder wegen Sittenverstoßes gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig.
b) Entgegenstehende gesetzliche Verbote gibt es nicht.
Das Versicherungsaufsichtsgesetz enthält (auch in § 7 Abs. 2, dazu Maenner, Theorie ... S. 210 f.) nur Ordnungsvorschriften im Verhältnis der Versicherungsaufsicht zu den Versicherungsunternehmen. Es verfolgt Zwecke der Gewerbeaufsicht (Weber, VW 1981, 1378, 1382 m.w.N. in Fn. 27) und ist deshalb kein Verbotsgesetz. Also kann ein etwaiger Verstoß gegen dieses Gesetz die zivilrechtliche Gültigkeit des vereinbarten Vertrages nicht berühren.
§ 2 Abs. 2 VVG enthält als nicht zwingende Vorschrift kein ausdrückliches gesetzliches Verbot (BGHZ 84, 268, 277). Auch ein mittelbares Verbot ist dem dieser Vorschrift innewohnenden gesetzlichen Grundgedanken nicht zu entnehmen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Versicherungsfall erst erhält, nachdem er den Antrag auf Rückwärtsversicherung gestellt hat. Nach Abgabe oder Absendung des Versicherungsantrages kann der Versicherungsnehmer in aller Regel weder den Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch den Inhalt des Vertrages beeinflussen. Von diesem Zeitpunkt an ist dem Grundgedanken des § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG Genüge getan. Diese Vorschrift will verhindern, daß der Versicherungsnehmer an den Versicherer mit dem Ziel der Manipulation herantritt (so richtig und ausführlich Maenner, Theorie ... S. 212 - 219; vgl. auch Wussow, WI 1990, 34).
c) Ein Sittenverstoß kann danach aber ebensowenig enthalten sein in der Vereinbarung einer Leistungspflicht des Versicherers für den Fall, daß allein der Versicherungsnehmer nach Antragstellung Kenntnis erhält (Maenner, Theorie ... S. 208/209). Vielmehr kommt ein Eingreifen von § 138 BGB allenfalls dann in Betracht, wenn beide Vertragspartner beim Vertragsschluß Kenntnis davon haben, daß der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
aa) Beiderseitige Kenntnis allein kann jedoch die Sittenwidrigkeit auch noch nicht begründen. Vielmehr müssen zu dieser Kenntnis besondere Umstände hinzutreten, die das Unwerturteil, die Beanstandung als sittenwidrig, erst indizieren.
Auszuschließen ist eine solche Beanstandung zumindest dann, wenn ohnehin eine Leistungspflicht des Versicherers für den nach Antragstellung eingetretenen Schaden im Bereich des Möglichen liegt. Allein die nicht fernliegende Möglichkeit, daß der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls vorläufige Deckung zugesagt haben oder etwa wegen schuldhafter Verzögerung solcher Zusage schadensersatzpflichtig sein kann, hindert die Bewerung als sittenwidrig (BGHZ 84, 268, 278). Unter dem Gesichtspunkt des Verhandlungsverschuldens ist eine Schadensersatzverpflichtung des Versicherers insbesondere auch dann möglich, wenn er den Antragsteller, seinen zukünftigen Versicherungsnehmer, nicht hinreichend darüber aufgeklärt hat, daß er vorläufigen Deckungsschutz auch für die Kaskoversicherung bei entsprechendem Antrag erhalten kann, und was er dafür tun muß (Senatsurteil vom 19.3.1986 - IVa ZR 182/84 - VersR 1986, 541 unter II. 2. a); Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl. Bd. V Lieferung 2 Anm. J 11; Martin, Sachversicherungsrecht 2. Aufl. K II 7 und K I 40 ff.). Ebenso kann der Umstand, daß der Versicherer in aller Regel nur Anträge auf seinem Formular entgegennimmt, in welchem ausdrücklich eine Spalte "Versicherungsbeginn" vorgesehen ist, dann als Verhandlungsverschulden gewertet werden, wenn der Versicherer entgegen diesem Anschein eine Rückwärtsversicherung grundsätzlich ausschließen will (vgl. zur Formulargestaltung schon Wrabetz, VersR 1982, 943 a.E.).
bb) Aber selbst dann, wenn eine solche Schadensersatzpflicht des Versicherers eher fernliegt, kann im Regelfall der Abschluß des Versicherungsvertrages in Kenntnis beider Parteien davon, daß inzwischen - nach Antragstellung - der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, nicht als Sittenverstoß gewertet werden. Kennt nämlich der Versicherer den Schadenseintritt, dann kann er das Risiko überblicken und den beantragten Abschluß ablehnen (Maenner, Theorie ... S. 246/247), indem er mit einem dem § 5 Abs. 2 VVG genügenden Hinweis einen späteren Versicherungsbeginn einträgt. Schließt er dennoch - wie beantragt - mit Rückwärtsversicherung ab, dann verzichtet er im Rahmen seiner Privatautonomie auf die Leistungsfreiheit. Das könnte er auch sonst tun. Grund dafür könnte beispielsweise sein, daß der eingetretene Schaden für ihn im Verhältnis zu der Bedeutung des abzuschließenden Vertrages oder auch anderer Verträge desselben Versicherungsnehmers kein Gewicht hat. Gerade im Massengeschäft der Kraftfahrtversicherung, in welchem nicht selten sogenannte Bagatellschäden ohne umfassenden Beweis zu Grund und Höhe reguliert werden, verdient deshalb eine in Kenntnis vom damit übernommenen Risiko abgeschlossene Rückwärtsversicherung nicht das Verdikt der Sittenwidrigkeit.
cc) Dagegen wird häufig Kenntnis beider Parteien vom Eintritt des Versicherungsfalles vor Antragstellung Kollusion bedeuten, so daß dann die Vereinbarung einer Rückwärtsversicherung sittenwidrig wäre (vgl. den Fall LG Stuttgart VersR 1973, 455). Eine im Einzelfall feststehende Kollusion zwischen Versicherungsnehmer und Sachbearbeiter des Versicherers nach Antragstellung etwa bei besonders großen Schäden zum Zwecke der Bevorzugung dieses Versicherungsnehmers oder mit Inkaufnahme der Schädigung der Versichertengemeinschaft wäre in gleicher Weise sittenwidrig.
dd) Maßgebend für die Frage, ab wann die Kenntnis des Versicherungsnehmers auf Leistungsfreiheit führt, ist danach der Zeitpunkt der Antragstellung. Der (zukünftige) Versicherungsnehmer hat alles zum Zustandekommen des Vertrages seinerseits Erforderliche getan, wenn er das ausgefüllte Antragsformular dem Versicherer oder seinem Bevollmächtigten übergeben oder zur Post gegeben hat. Die Revision will demgegenüber auf den Zeitpunkt des Eingangs beim Versicherer abstellen. Dazu besteht kein Anlaß. Dem Schutzbedürfnis des Versicherers vor etwaigen Manipulationen ist dadurch ausreichend Rechnung getragen, daß der Versicherungsnehmer den Beweis für Kenntniserlangung erst nach Absendung erbringen und die Anzeigepflicht des § 16 VVG erfüllen muß.
d) Danach sind die Ausführungen des Berufungsurteils zu § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG nicht zu beanstanden. Insbesondere übersieht die Revision, daß der Tatrichter bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 138 BGB ausdrücklich von der Kenntnis beider Parteien vom Versicherungsfall ausgegangen ist. Soweit er weiter ausgeführt hat, die den Versicherungsschein ausfertigende Person habe bei dieser Ausfertigung nicht daran gedacht, daß der Versicherungsfall schon eingetreten sei, steht das der grundsätzlich bestehenden Kenntnis nicht entgegen. Vielmehr ist damit erkennbar eine zusätzliche Erwägung angesprochen, durch welche die oben unter 2. c) cc) erwähnte Kollusion ausgeschlossen werden soll. Sonstige Behauptungen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 138 BGB sind dem Vortrag des Beklagten, der insoweit die Darlegungslast trägt, nicht zu entnehmen.
3. Seiner bis zur Schließung des Vertrages gemäß § 16 VVG bestehenden Anzeigepflicht hat der Kläger unstreitig genügt. Insoweit erhebt die Revision keine Rügen.