Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.03.1990, Az.: 4 StR 29/90
Ermöglichung der Nachprüfung des Urteils im gesamten Umfang durch allgemein erhobene Sachrüge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.03.1990
- Aktenzeichen
- 4 StR 29/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 15817
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- StV 1990, 532
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Prozessgegner
Klaus Gustav M. aus B., dort geboren am ... 1940, zur Zeit in Haft,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 21. März 1990 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten, ihm zum Zweck der weiteren Begründung der Revision gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.
Gründe
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig. Da die Revisionsbegründungen der Verteidiger des Angeklagten rechtzeitig eingegangen sind, ist die Revision ordnungsgemäß begründet worden. Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung sachlich-rechtlicher Beanstandungen kommt nicht in Betracht, weil auf Grund der von den Verteidigern allgemein erhobenen Sachrüge dem Revisionsgericht ohnehin die Nachprüfung des Urteils in seinem gesamten Umfang ermöglicht und auch späteres sachlich-rechtliches Vorbringen noch zu berücksichtigen ist.
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