Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.03.1990, Az.: VII ZB 20/89
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Vorwerfbarer Organisationsmangel fehlender Ausgangskontrolle
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.03.1990
- Aktenzeichen
- VII ZB 20/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 15072
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 06.11.1989
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- HFR 1990, 522 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma S. S.- und T. KG,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Josef S. sen., G. straße ..., G.,
Prozessgegner
Firma K. S. GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Firma K. S. GmbH,
diese vertreten durch die Geschäftsführer Peter und Werner W., J. straße ...,
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie
die Richter Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel
am 15. März 1990 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München - 13. Zivilsenat - vom 6. November 1989 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 8.858,48 DM
Gründe
1.
Die Klägerin hat 1987 für die Beklagte verschiedene Arbeiten im Zusammenhang mit dem Abbruch eines Einfamilienhauses in M. ausgeführt. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 8.858,48 DM Werklohn und Zinsen gerichtete Klage durch Urteil vom 22. August 1989 abgewiesen. Die Entscheidung ist der Klägerin am 24. August 1989 zugestellt worden. Die Berufungsschrift der Klägerin trägt den Eingangsstempel der Einlaufstelle II der Justizbehörden München vom Mittwoch, den 27. September 1989. Am 6. Oktober 1989 hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 6. November 1989 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des vorwerfbaren Organisationsmangels fehlender Ausgangskontrolle versagt. Zugleich hat es die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.
Hiergegen hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, die Verspätung sei nicht verschuldet. Rechtsanwalt E. habe die Berufung am Freitag, 22. September 1989 diktiert und den Schriftsatz am selben Tag in der Postmappe unterschrieben. Die ausgelernte und zuverlässige Anwaltsgehilfin Fräulein S. habe auftragsgemäß die Mappe an sich genommen, die Gerichtspost in das vorgesehene Kuvert gelegt und dieses dem Rechtsanwalt übergeben. Der Anwalt habe das Kuvert am Abend des 22. September in den Nachtbriefkasten der Justizbehörden eingeworfen.
2.
Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Rechtsanwalt aufgrund der ihm obliegenden Organisationspflicht in seinem Büro eine wirksame und hinreichend sichere Ausgangskontrolle schaffen (Senatsbeschluß vom 21. April 1988 - VII ZB 4/88 = VersR 1988, 942 m.w.N.). Zur nötigen Organisation gehört auch eine Endkontrolle, die sicherstellt, daß fristwahrende Schriftsätze tatsächlich abgesandt werden (BGH Beschlüsse vom 9. November 1976 - VI ZB 12/76 = VersR 1977, 331; vom 8. November 1988 - VI ZB 26/88 = NJW 1989, 1157; Senatsbeschluß vom 28. September 1989 - VII ZB 9/89 = NJW 90, 187 = VersR 89, 1316, jeweils m.w.N.).
Dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, daß im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten entsprechende Vorkehrungen bestehen. Vor allem sind keine organisatorischen Regelungen zu erkennen, welche den für die Fristwahrung entscheidenden Arbeitsabschnitt zwischen der Vorlage des Schriftsatzes an den Anwalt und der Absendung an das Gericht umfassen. Das Berufungsgericht hat zutreffend betont, die bloße Anweisung an eine Büroangestellte, alle Schriftstücke in der Unterschriftenmappe zum Versand fertigzumachen, könne nicht genügen. Vielmehr ist die zusätzliche Kontrolle erforderlich, daß ein fristwahrender Schriftsatz auch wirklich hinausgeht. Diese muß durch die Struktur der Organisation gewährleistet sein. Denn selbst zuverlässige Mitarbeiter bieten ohne ausreichend vorgezeichneten Arbeitsablauf keine genügende Sicherheit. Ob die Kontrolle dadurch eingefügt wird, daß beispielsweise ein Vermerk in den Fristenkalender gesetzt wird, sobald der fragliche Schriftsatz in den Umschlag für die Gerichtspost eingelegt wird, oder auf andere Weise, ist der organisatorischen Entscheidung eines jeden Rechtsanwaltes überlassen. Weitere Überlegungen hierzu sind nicht geboten, nachdem der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht vorgetragen hat, daß in seinem Büro überhaupt eine besondere Ausgangskontrolle vorgesehen ist. Die bloße Wiedervorlage der Akte bei Fristablauf jedenfalls kann diese Kontrolle nicht ersetzen.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 8.858,48 DM
Thode
Haß
Hausmann
Wiebel