Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.03.1990, Az.: XI ZR 206/89
Zwangsversteigerungsverfahren; Grundschuld; Nachrangiger Gläubiger; Letztrangige Teilgrundschuld
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.03.1990
- Aktenzeichen
- XI ZR 206/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 14007
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 07.04.1989
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- Müther, RPfleger 90, 378
- Rpfleger 1990, 378-380 (Volltext mit red. LS)
- WM 1990, 860-862 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wird das Zwangsversteigerungsverfahren aus einem erstrangigen Teilbetrag einer Grundschuld betrieben und löst ein nachrangiger Gläubiger diesen Teilbetrag ab, so erwirbt er gleichwohl eine entsprechende letztrangige Teilgrundschuld.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Schimansky und
die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Nobbe
am 13. März 1990
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. April 1989 wird nicht angenommen.
- 2.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
- 3.
Das Berufungsgericht hat mit zutreffender Begründung angenommen, daß der von der Klägerin im Zwangsversteigerungsverfahren abgelöste Teil der Grundschuld dem nicht abgelösten Teil im Range nachgeht (§§ 268 Abs. 3, 1150, 1192 BGB). Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte die Zwangsversteigerung ausdrücklich aus dem rangersten Teil der Grundschuld betrieben und die Klägerin diesen Teil abgelöst hat. Das Berufungsgericht ist zu Recht der gegenteiligen Ansicht von Storz (Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens 5. Aufl. 1988 S. 129) und Steiner/Hagemann (ZVG 9. Aufl. Rdn. 142) nicht gefolgt.
- 4.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- 5.
Streitwert: 45.000,- DM.
Dr. Halstenberg
Dr. Schramm
Dr. Siol
Nobbe