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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1990, Az.: 3 StR 500/89

Gewaltanwendung; Zueignungswille; Geringwertige Beute; Raubversuch; Unterschlagung; Versuch eines Raubes bei richten des Zueignungswillens allein auf den dann nicht vorgefundenen Wertgegenstand; Raubversuch in Tateinheit mit Unterschlagung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.02.1990
Aktenzeichen
3 StR 500/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 11959
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 13.07.1989

Fundstelle

  • StV 1990, 408

Verfahrensgegenstand

Gemeinschaftlich schwerer Raub

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Läßt sich nicht ausschließen, daß der Täter erst nach der Gewaltanwendung seinen Zueignungswillen auf den nunmehr tatsächlich erbeuteten geringwertigeren Gegenstand erstreckt hat, ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo Raubversuch in Tateinheit mit Unterschlagung anzunehmen.

  2. 2.

    Richtet sich der Zueignungswille eines Täters allein auf einen bei Ausführung der Tat dann nicht vorgefundenen Wertgegenstand, kommt allein eine Verurteilung wegen versuchten Raubes in Betracht.

In der Strafsache
...
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 20. Februar 1990
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg.

2

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatten es die beiden Täter, als sie zum Raub ansetzten, auf die vermeintlich von der Zeugin P. - in Wahrheit von der Zeugin Sch. - mit sich geführte Geldbombe abgesehen. Anhaltspunke dafür, daß sie darüber hinaus weitere Sachen rauben wollten, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. In der Umhängetasche und in der Plastiktüte, die sie von der Zeugin P. erbeuteten, befand sich die Geldbombe mit dem erstrebten Geld nicht. Richtete sich in einem solchen Falle der Zueignungswille eines Täters allein auf den dann nicht vorgefundenen Wertgegenstand, so ist die Raubtat nicht vollendet, sondern nur versucht (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1975, 543; 1975, 22; Senatsbeschluß vom 18. September 1989 - 3 StR 299/89; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 242 Rdn. 24, jeweils mit weiteren Nachweisen).

3

Ob sich der Zueignungswille der Angeklagten im Augenblick der Wegnahme nach wie vor auf die Geldbombe mit dem darin befindlichen Geld beschränkte, vermag der Senat auf Grund der Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht sicher zu beurteilen. Obgleich der Angeklagte An. nach Beendigung der Tat kein Interesse an dem tatsächlich erbeuteten geringen Geldbetrag sowie an den Lebensmitteln zeigte, läßt sich nicht ausschließen, daß er in dem Augenblick, in dem er der Zeugin P. die Umhängetasche entriß und die von ihr fallengelassene Plastiktüte an sich nahm, den ursprünglich allein auf die erhoffte Geldbombe gerichteten Zueignungswillen jedenfalls auch auf die - von ihm möglicherweise als solche erkannten - Lebensmittel erstreckt hat. War dies nicht der Fall, dann kommt allein eine Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes in Betracht.

4

Entsprechendes gilt für den Angeklagten Ha., falls er, wie das Landgericht feststellt, der Mittäter des Angeklagten An. war. Der Mittäter dieses Angeklagten hat immerhin später Interesse an der tatsächlich erlangten Beute gezeigt. Dies läßt es als möglich erscheinen, ohne daß es allerdings allein schon als maßgebliches Beweisanzeichen dafür ausreichte, er habe seinen Zueignungswillen bereits im Augenblick der Wegnahme auf andere Wertgegenstände erweitert, wie die beiden Täter sie dann tatsächlich als Beute vorfanden. Lag ein entsprechend erweiterter Zueignungswille zur Zeit der gewaltsamen Wegnahme nicht vor, so kommt neben einer Verurteilung wegen Raubversuchs eine solche wegen einer rechtlich selbständigen Unterschlagung in Betracht. Bleibt die Frage offen, so ist Raubversuch in Tateinheit mit Unterschlagung (in dubio pro reo) anzunehmen (vgl. BGHR StGB § 52 in dubio pro reo 3; BGH NStZ 1983, 364, 365).

5

Für die neue Beweisaufnahme zu der Frage, ob der Angeklagte Ha. der Mittäter des Angeklagten An. war, weist der Senat mit dem Generalbundesanwalt (vgl. dessen Antragsschrift vom 13. Dezember 1989, II 1, erster Absatz, und die dort gegebenen Rechtsprechungsnachweise) darauf hin, daß der Tatrichter aus dem anfänglichen Schweigen des Angeklagten Ha. sowie der zeugnisverweigerungsberechtigten Zeuginnen Charlotte und Esther Ha. keine dem Angeklagten nachteilige Schlüsse ziehen darf.

Gribbohm
Krauth
Kutzer
Harms
Rissing-van Saan